Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_471/2007 KI-generiert

Stock Corporation Re-entry Refusal Appeal Admissibility

Geschäftsnummer 4A_471/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint by an individual regarding the refusal of the Zurich cantonal Directorate of Justice and Home Affairs to reinstate a company in the commercial register. The complaint stemmed from a notification received from the Zurich commercial register office, which stated that the reinstatement of the company could not be executed. Following an unsuccessful appeal to the Directorate, the individual sought to challenge the decision before the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal noted that the proper procedural route had not been followed, as the individual could have appealed to the cantonal administrative court instead. Consequently, the Tribunal decided not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 Abs. 1 lit. h BGerR, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Stock Corporation Re-entry Refusal Appeal Admissibility: The complaint stemmed from a notification received from the Zurich commercial register office, which stated that the reinstatement of the company could not be executed. Following an unsuccessful appeal to the Directorate, the individual sought to challenge the decision before the Swiss Federal Tribunal. However, the Tribunal noted that the proper procedural route had not been followed, as the individual could have appealed to the cantonal administrative court instead. Consequently, the Tribunal decided not to consider the complaint further.

Schlagwörter

KI-generiert
Wiedereintragung einer AG Obligationenrecht Handelsregister öffentlich-rechtliche Körperschaft Kotierung Schutz der geschäftlichen Interessen Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to deny entry into the merits of the appeal under the simplified procedure because the required exhaustion of cantonal remedies was not met.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the levying of court costs, making the request for legal aid moot.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_471/2007 /len

Urteil vom 10. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich.

Gegenstand

Wiedereintragung einer AG,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion

der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

vom 4. Oktober 2007.

in Erwägung,

dass das Handelsregisteramt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2007 mitteilte, dass eine Wiedereintragung der A.________ AG in das Handelsregister nicht erfolgen könne;

dass die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2007 gegen die Verweigerung der Wiedereintragung der A.________ AG ins Handelsregister mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. November 2007 datierte Eingabe einreichte, in welcher er erklärte, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2007 mit "Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 95 lit. a, b und c des Bundesgerichtsgesetzes" anfechten zu wollen;

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. November 2007 sinngemäss verlangte, dass seine Sache durch die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt werde;

dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 darauf hingewiesen wurde, dass gemäss dem Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) innerhalb des Bundesgerichtes die I. zivilrechtliche Abteilung für Registersachen im Rechtsgebiet des Schuldrechtes zuständig ist;

dass der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 2. Januar 2008 darauf beharrte, dass sich die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit der Sache befassen müsse;

dass gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. h BGerR die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts für Registersachen im Rechtsgebiet des Schuldrechtes zuständig ist;

dass zum Schuldrecht auch das Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR; SR 220) gehört, in dem die Aktiengesellschaft geregelt ist, weshalb für ein Verfahren, in welchem wie im vorliegenden Fall die Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister streitig ist, die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig ist;

dass gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG Entscheide über die Führung des Handelsregisters grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen;

dass indessen auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren (insbes. ohne öffentliche Verhandlung) nicht einzutreten ist, weil die vom Gesetz vorgeschriebene Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) nicht erfolgt ist, denn der Beschwerdeführer hätte die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich anfechten können, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Dispositivs der Verfügung hingewiesen wurde;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin