Inadmissibility of civil appeal regarding legal aid and advance on costs due to insufficient reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the appellant's request for legal aid in a civil procedure concerning free legal assistance and the setting of an advance on costs, leaving the lower-instance decisions intact with the appellant bearing the court costs. The dispute arose from lower court rulings that had rejected the appellant's request for legal assistance and ordered an advance on costs in a civil lawsuit, which the cantonal superior court subsequently upheld. The Federal Supreme Court based its inadmissibility decision on the lack of sufficient legal argumentation under Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as well as the failure to challenge a final cantonal instance pursuant to Article 75 paragraph 1 BGG, while denying federal legal aid due to the manifest hopelessness of the appeal under Article 64 paragraph 1 BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of civil appeal regarding legal aid and advance on costs due to insufficient reasoning: Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Soweit sich seine Ausführungen unmittelbar gegen die erstinstanzlichen Verfügungen richten, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um letztinstanzliche Entscheide im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_470/2025
Urteil vom 29. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner,
B.________,
Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 11. August 2025 (ZSU.2025.128 [OZ.2025.12]).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 wies das Bezirksgericht Aarau in einem vom Beschwerdeführer gegen den Verfahrensbeteiligten angestrengten Zivilprozess das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm mit Verfügung vom 7. Mai 2025 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.
Mit Entscheid vom 11. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtlichen Verfügungen vom 5. und 7. Mai 2025 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 18. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. August 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Am 1., 10. und 16. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht weitere Eingaben ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Soweit sich seine Ausführungen unmittelbar gegen die erstinstanzlichen Verfügungen richten, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um letztinstanzliche Entscheide im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner und dem Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann