Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_468/2018 KI-generiert

Tenant Vacates Following Lease Termination Challenge; Appeal Moot

Geschäftsnummer 4A_468/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the termination of a rental agreement for a two-room apartment, initiated when the landlords issued a notice of termination effective August 31, 2018. The tenant contested this termination through a request filed on June 18, 2018, with the local rental arbitration authority, seeking an extension of the rental period. However, the arbitration authority dismissed the request as moot due to the tenant's absence from the hearing. Subsequently, the tenant's appeal to the regional court was rejected, leading her to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal. In the course of the proceedings, it was noted that the tenant had vacated the premises by September 17, 2018, prompting the landlords to request the dismissal of the appeal based on the lack of interest from the tenant, as she no longer held the right to contest the eviction or seek an extension of the lease.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant Vacates Following Lease Termination Challenge; Appeal Moot: The tenant contested this termination through a request filed on June 18, 2018, with the local rental arbitration authority, seeking an extension of the rental period. However, the arbitration authority dismissed the request as moot due to the tenant's absence from the hearing. Subsequently, the tenant's appeal to the regional court was rejected, leading her to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal. In the course of the proceedings, it was noted that the tenant had vacated the premises by September 17, 2018, prompting the landlords to request the dismissal of the appeal based on the lack of interest from the tenant, as she no longer held the right to contest the eviction or seek an extension of the lease.

Schlagwörter

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Kündigung durch den Vermieter Mitmieter Vorkaufsrecht des Mieters Ausweisung aus einer Wohnung Leistung einer Sicherheit Verstrickungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The main ground for the decision, leading to the dismissal of the proceedings due to mootness.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the imposition of court costs based on the cause principle.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the imposition of court costs, although waived in the operative part.

Art. 68 BGG

The basis for denying compensation to the respondents.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_468/2018

Verfügung vom 10. Oktober 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schröter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anfechtung der Kündigung und Erstreckung

des Mietverhältnisses, Gegenstandslosigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. September 2018 (1C 18 22).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegner das zwischen ihnen als Vermieter und der Beschwerdeführerin als Mieterin bestehende Mietverhältnis über eine 2-Zimmer-Einliegerwohnung in der Liegenschaft X.________ in U.________ per 31. August 2018 kündigten;

dass die Beschwerdeführerin diese Kündigung mit Gesuch vom 18. Juni 2018 bei der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht des Kantons Luzern sinngemäss anfocht und die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangte;

dass die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Entscheid vom 24. Juli 2018 infolge Säumnis der Beschwerdeführerin bei der Schlichtungsverhandlung als gegenstandslos abschrieb;

dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. September 2018 abwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. September 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 18. September 2018, dem sie u.a. ein Wohnungsabnahmeprotokoll für das streitbetroffene Mietobjekt beilegten, um Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit ersuchten, wobei die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien; die Beschwerdeführerin sei am 17. September 2018 aus dem streitbetroffenen Mietobjekt ausgezogen und damit sei ihr Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren erloschen;

dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2018 eingeladen wurde, zum Schreiben vom 18. September 2018 Stellung zu nehmen;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 eine Stellungnahme einreichte, aus der u.a. hervorgeht, dass sie aus dem Streitobjekt ausgezogen ist;

dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Beschwerdeverfahren, welche die Anfechtung der Kündigung sowie die Ausweisung des Mieters betreffen, als gegenstandslos abzuschreiben sind, wenn die Mietpartei zwangsweise aus dem Mietobjekt ausgewiesen wurde oder die Mietsache der Vermieterschaft zurückgegeben hat (Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1 mit Hinweisen);

dass das vorliegende Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass die Gerichtskosten dem Verursacherprinzipentsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ), indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein wesentlicher Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG );

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer