Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_466/2017 KI-generiert

Sports Arbitration Appeal Withdrawal and Cost Award

Geschäftsnummer 4A_466/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil appeal against an arbitration decision made by the Court of Arbitration for Sport (CAS) in July 2017. The appellant submitted the appeal in September 2017 but later withdrew it. Following the withdrawal, the parties were notified that the case would be dismissed, with the appellant bearing the court costs. Additionally, the opposing party requested compensation for legal fees due to the work already done in response to the appeal. Ultimately, the procedure was concluded, and the appellant was ordered to compensate the opposing party for incurred legal expenses, while also being liable for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG, Art. 68 Abs.1 und 2 BGG; Sports Arbitration Appeal Withdrawal and Cost Award: The appellant submitted the appeal in September 2017 but later withdrew it. Following the withdrawal, the parties were notified that the case would be dismissed, with the appellant bearing the court costs. Additionally, the opposing party requested compensation for legal fees due to the work already done in response to the appeal. Ultimately, the procedure was concluded, and the appellant was ordered to compensate the opposing party for incurred legal expenses, while also being liable for the court costs.

Schlagwörter

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Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit Schiedsgerichtsbarkeit Streitwert Verfahrenskosten Sportrecht Zuschlagskriterien Rückzug der Zivilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to rule that the procedure is closed due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs.1 und 2 BGG

Used to determine and award the party compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_466/2017

Verfügung vom 8. November 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jan Kleiner,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heiner Kahlert,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid

des Tribunal Arbitral du Sport (TAS)

vom 13. Juli 2017 (CAS 2014/A/3838).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2017gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 13. Juli 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhob;

dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. September 2017 eingeladen wurden, bis zum 11. Oktober 2017 Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2017 erklärte, er ziehe seine Beschwerde zurück;

dass den Parteien und dem TAS mit Präsidialverfügung vom 29. September 2017 die Abschreibung des Verfahrens in Aussicht gestellt wurde, wobei die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt würden;

dass gleichzeitig die dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz bis 11. Oktober 2017 angesetzte Frist zur Beantwortung der Beschwerde abgenommen und dem Beschwerdegegner Gelegenheit eingeräumt wurde, zu den Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen;

dass der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 beantragte, es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zu leisten; der Streitwert des Verfahrens belaufe sich auf rund Fr. 80'000.-- und nach Art. 4 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3; im Folgenden: Tarif) betrage das Honorar bei einem Streitwert von Fr. 50'000.-- bis Fr. 100'000.-- zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 10'000.--; für die Bestimmung eines angemessenen Honorars innerhalb dieser vom Reglement über die Parteientschädigung vorgegebenen Spanne sei zu berücksichtigten, dass die Information über den Beschwerderückzug dem deutschsprachigen Rechtsvertreter, den der Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren notwendigerweise habe beiziehen müssen, erst am 5. Oktober 2017 zugegangen sei und die Beschwerdeantwort zu diesem Zeitpunkt angesichts der am 11. Oktober 2017 ablaufenden Frist bereits weitgehend ausgearbeitet gewesen sei; insgesamt seien 29 Stunden für die Streitsache aufgewendet worden, wozu, falls erforderlich, ein detaillierter Stundennachweis vorgelegt werden könne;

dass die Eingabe vom 18. Oktober 2017 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 zur Kenntnis zugestellt wurde und er dazu in der Folge nicht Stellung nahm;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG );

dass die Ausführungen des Beschwerdegegners über den ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwand unbestritten blieben und davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ein gewisser Aufwan d entstanden ist, indem er die Beschwerdeantwort weitgehend ausgearbeitet hat;

dass gemäss dem anwendbaren Tarif die Parteientschädigung aufgrund des Streitwertes, der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwaltes zu bemessen ist und dass im vorliegenden Fall aufgrund der erwähnten Kriterien praxisgemäss ein Pauschalbetrag von Fr. 5'000.-- angemessen ist ( Art. 68 Abs.1 und 2 BGG );

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer