Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_466/2013 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Fee

Geschäftsnummer 4A_466/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 14. August 2013. dass die Beschwerdeführer am 20. September 2013 Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. August 2013 erhoben und gleichzeitig das Gesuch stellten, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Fee: Gallen, III. Zivilkammer, vom 14. August 2013. dass die Beschwerdeführer am 20. September 2013 Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. August 2013 erhoben und gleichzeitig das Gesuch stellten, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

Schlagwörter

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Miete Schlichtungsverfahren nicht geleisteter Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl Auferlegung von Verfahrenskosten Umzugskosten Ausweisungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

Used as the legal basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose the court costs on the appellants jointly and severally.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to specify that no party compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 4A_466/2013

Urteil vom 11. März 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________ und B.X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Winkler,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Miete; Schlichtungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 14. August 2013.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer am 20. September 2013 Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. August 2013 erhoben und gleichzeitig das Gesuch stellten, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 abwies und den Beschwerdeführern am 18. Dezember 2013 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- ansetzte, die ihnen am 17. Januar 2014 bis zum 5. Februar 2014 erstreckt wurde;

dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 13. Februar 2014 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 1 BGG

);

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer