Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Fee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 14. August 2013. dass die Beschwerdeführer am 20. September 2013 Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. August 2013 erhoben und gleichzeitig das Gesuch stellten, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Fee: Gallen, III. Zivilkammer, vom 14. August 2013. dass die Beschwerdeführer am 20. September 2013 Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. August 2013 erhoben und gleichzeitig das Gesuch stellten, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the legal basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost advance.
Used to impose the court costs on the appellants jointly and severally.
Used to specify that no party compensation is awarded to the respondent.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2} 4A_466/2013
Urteil vom 11. März 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Winkler,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Miete; Schlichtungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 14. August 2013.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer am 20. September 2013 Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. August 2013 erhoben und gleichzeitig das Gesuch stellten, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 abwies und den Beschwerdeführern am 18. Dezember 2013 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- ansetzte, die ihnen am 17. Januar 2014 bis zum 5. Februar 2014 erstreckt wurde;
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 13. Februar 2014 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (
Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG
);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (
Art. 68 Abs. 1 BGG
);
erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer