Train Driver v. Insurer: Cessation of Sickness Benefits Due to Post-Employment Condition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTrain Driver v. Insurer: Cessation of Sickness Benefits Due to Post-Employment Condition A former train driver, insured for daily sickness benefits in connection with his employment, challenged the cessation of benefits after his employer terminated his contract following an incapacitating hip condition requiring surgery (left hip), which occurred while he was still employed and insured for that condition. The insurance company stopped the benefits based on an initial report from the Disability Insurance Office (IV) suggesting he had achieved full work capacity as the original (left hip) condition had resolved, even though he had developed a new, separate right hip condition requiring further medical attention, which developed after his former employment and collective insurance coverage had ended. The court upheld the denial of benefits, reasoning that the left hip problem no longer caused an incapacitating disability, and the subsequent right hip condition constituted a new, independent cause of incapacity that was not covered by the collective insurance policy of his former employer due to the termination of employment. The Federal Supreme Court dismissed the appeal for failure to meet the statutory justification requirements, finding the appellant's submissions lacked a proper refutation of the lower court's reasoning that linked the benefit termination to the changed medical facts and the end of insurance coverage for the new condition.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Train Driver v. Insurer: Cessation of Sickness Benefits Due to Post-Employment Condition: Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, obwohl er eine lückenlose Krankengeschichte mit glaubhafter nachvollziehbarer Leidensgeschichte vorweisen könne, seien ihm vorzeitig die Taggelder mit dem ausschliesslichen Verweis auf das IV-Verfahren gestrichen worden. Dieses sei rechtlich noch gar nicht abgeschlossen, auch sei kein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen der Einstellung der Krankentaggelder und des IV-Verfahrens erkennbar. Ein kausaler Zusammenhang zwischen seinen beruflichen Perspektiven und den Versicherungsleistungen sei nur schwer nachvollziehbar bzw. nicht gegeben.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient substantiation (simplified procedure).
Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless from the outset.
Used to impose the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_464/2024
Urteil vom 5. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankentaggeld,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungs-gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. März 2024 (ZV.2023.4).
Sachverhalt:
A. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) hat eine Ausbildung zum Betriebsfachangestellten bei C.________ absolviert. Zuletzt arbeitete er seit dem 1. März 2019 als Lokführer bei der D.________ AG. Im Rahmen dieser Anstellung war er bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) krankentaggeldversichert. Ab dem 12. Juli 2021 wurde er krankgeschrieben. Die D.________ AG kündigte ihm die Anstellung per 31. Juli 2021 namentlich aufgrund des Nichtbestehens der periodischen Prüfung. Aufgrund der Krankschreibung verlängerte sich die Kündigungsfrist bis zum 31. Oktober 2021.
Dem Kläger wurde wegen seiner linksseitigen Coxarthrose am 17. August 2021 eine Hüfttotalendoprothese eingesetzt. Am 30. September 2021 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an.
Mit E-Mail vom 21. Oktober 2021 informierte die D.________ AG die Beklagte über die Krankschreibung des Klägers seit dem 12. Juli 2021. Diese erbrachte in der Folge rückwirkend ab dem 11. August 2021 Krankentaggeldleistungen.
Mit Vorbescheid vom 21. November 2022 informierte die Kantonale IV-Stelle Wallis den Kläger darüber, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen. Sie gab an, gemäss ihren Abklärungen bestehe kein Gesundheitsschaden mehr, der eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit begründe. Er sei damit aus Sicht der Invalidenversicherung zu 100 % arbeits- und erwerbsfähig. Die Beklagte erhielt eine Kopie des Vorbescheids. Infolgedessen teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 25. November 2022 mit, sie stelle ihre Leistungen per 1. Februar 2023 ein, da gemäss den Abklärungen der IV-Stelle eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Im Rahmen einer Übergangsfrist gewähre sie ihm das Taggeld noch bis zum 1. Februar 2023.
Auf zwei Schreiben des Klägers vom 29. November 2022 und vom 16. Januar 2023 hin bestätigte die Beklagte die Leistungseinstellung per 1. Februar 2023 mit einem Schreiben vom 24. Januar 2023. Dazu führte sie aus, sie habe ihre Leistungen aufgrund seiner Beschwerden an der linken Hüfte erbracht. Die rechtsseitigen Hüftbeschwerden seien erstmals am 14. September 2022 medizinisch dokumentiert worden. Da er per 31. Oktober 2021 bei der D.________ AG ausgetreten sei, seien die rechtsseitigen Hüftbeschwerden nicht mehr über den Kollektivvertrag seiner ehemaligen Arbeitgeberin versichert.
B. Mit Klage vom 20. April 2023 beantragte der Kläger beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, d ie Beklagte sei zu verpflichten, ihm die bisherig ausstehenden 89 Taggelder nebst Zins zu 5% sowie eine Genugtuung/Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Mit Urteil vom 21. März 2024 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Die ausserordentlichen Kosten schlug es wett.
Es erwog, es sei davon auszugehen, dass die linke Hüfte des Klägers ab Herbst 2022 keine Beschwerden mehr gemacht habe, sodass keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund linksseitiger Hüftbeschwerden mehr bestanden habe. Die Beschwerden an der rechten Hüfte und die deswegen durchgeführte Operation bewirkten eine eigenständige Arbeitsunfähigkeit. Diesbezüglich sei der Kläger nicht mehr bei der Beklagten versichert gewesen. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Krankentaggelder für die Zeit, in der eine Arbeitsunfähigkeit lediglich noch aufgrund der Problematik an der rechten Hüfte bestanden habe.
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und ihm seien Krankentaggelder für die Monate Februar, März und April 2023 zu bezahlen. Zudem verlangt er eine "pauschale Parteientschädigung" in Höhe von Fr. 1'000.--. Weiter ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Schreiben vom 10. September 2024 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass ihm das Bundesgericht nicht von sich aus einen Rechtsanwalt zur Verbesserung der eingereichten Beschwerde bestellen kann.
Erwägungen:
1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
;
BGE 140 III 115
E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (
Art. 105 Abs. 1 BGG
). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von
Art. 97 Abs. 1 BGG
gerügt werden (vgl.
BGE 140 III 16
E. 1.3.1;
140 III 264
E. 2.3).
2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, obwohl er eine lückenlose Krankengeschichte mit glaubhafter nachvollziehbarer Leidensgeschichte vorweisen könne, seien ihm vorzeitig die Taggelder mit dem ausschliesslichen Verweis auf das IV-Verfahren gestrichen worden. Dieses sei rechtlich noch gar nicht abgeschlossen, auch sei kein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen der Einstellung der Krankentaggelder und des IV-Verfahrens erkennbar. Ein kausaler Zusammenhang zwischen seinen beruflichen Perspektiven und den Versicherungsleistungen sei nur schwer nachvollziehbar bzw. nicht gegeben.
3. Diese knappen Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den erwähnten Begründungsanforderungen (vgl. hiervor E. 1) offensichtlich nicht. Es fehlt an einer eigentlichen Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, stattdessen beschränkt sich der Beschwerdeführer auf appellatorische Kritik, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist.
4. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Die Gerichtskosten sind gemäss
Art. 66 Abs. 1 BGG
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Rüedi
Der Gerichtsschreiber: Gross