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4A_461/2011 KI-generiert

Company Liquidation Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies and Lack of Justification

Geschäftsnummer 4A_461/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company in liquidation challenged a decision from the Zurich Superior Court regarding a provisional payment of court fees required for its appeal. The Superior Court had ordered the company to pay a fee of 800 Swiss Francs within a specified timeframe and denied its request for free legal aid, citing the expectation that the company could cover the costs despite claiming financial hardships. Subsequently, the company appealed to the Federal Tribunal, raising issues related to its financial capacity and the right to free legal assistance. However, the tribunal found the appeal did not sufficiently meet the necessary legal criteria to proceed, leading to its dismissal and an order for the company to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV; Company Liquidation Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies and Lack of Justification: The Superior Court had ordered the company to pay a fee of 800 Swiss Francs within a specified timeframe and denied its request for free legal aid, citing the expectation that the company could cover the costs despite claiming financial hardships. Subsequently, the company appealed to the Federal Tribunal, raising issues related to its financial capacity and the right to free legal assistance. However, the tribunal found the appeal did not sufficiently meet the necessary legal criteria to proceed, leading to its dismissal and an order for the company to bear the court costs.

Schlagwörter

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Aktienrecht Liquidation der GmbH Verfahrenskosten formelle Verfahrenseinstellung fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs unentgeltliche Rechtspflege mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the submission failed to meet the formal requirements for appeal.

Art. 64 BGG

The request for legal aid for the federal court proceedings was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_461/2011

Urteil vom 2. September 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aktienrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Juli 2011.

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zürich der X.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich vom 17. März 2011 mit Beschluss vom 23. Mai 2011 eine zehntägige Frist ansetzte, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 800.-- zu leisten;

dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Juni 2011 eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, verbunden mit der Anordnung, dass im Säumnisfall auf die Berufung nicht eingetreten werde;

dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor Ablauf der Frist beantragte, es sei die Verpflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren;

dass das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 25. Juli 2011 abwies und ihr eine letzte Frist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die Berufung nicht eingetreten;

dass das Obergericht seinen Entscheid insbesondere damit begründete, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin einen Vorschuss von Fr. 800.-- trotz des geltend gemachten "Nachholbedarfs an Liquidität" kurzfristig aufzubringen vermöge;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 8. August 2011 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist, weshalb auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 113 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht einen neuen Sachverhalt unterbreitet, der sich nach dem angefochtenen Entscheid ereignet hat und gestützt darauf neue Begehren stellt, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist ( Art. 99 BGG );

dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht mit verschiedenen Behauptungen einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Beschwerde zwar abstrakte Ausführungen zum verfassungsmässigen Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 29 Abs. 3 BV ) sowie zu weiteren Grundrechten enthält, sie jedoch in keiner Weise darauf eingeht, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung hinsichtlich der im konkreten Fall vorhandenen finanziellen Mittel verfassungswidrig sein soll ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. August 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;

dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ), weshalb nicht geprüft werden muss, ob im Übrigen überhaupt ein Ausnahmefall für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person in Betracht käme (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.3.3 S. 326 f.; 119 Ia 337 E. 4c und e S. 340);

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann