Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Stay of Execution in Tenancy Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, A.________, who challenged a decision made by the Regional Court of Bern-Mittelland on September 1, 2022, which had denied her request for free legal aid in a rental law proceeding. A.________ sought to have the decision suspended and "stayed" by submitting an appeal on September 9, 2022. This appeal was sent to the Higher Court of the Canton of Bern, which declined to consider it on September 14, 2022, dismissing the requests for suspension and stay. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on October 14, 2022, contesting the Higher Court's ruling. The Tribunal noted the lack of adequate justification for the claims, which ultimately led to the inadmissibility of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Stay of Execution in Tenancy Dispute: A.________ sought to have the decision suspended and "stayed" by submitting an appeal on September 9, 2022. This appeal was sent to the Higher Court of the Canton of Bern, which declined to consider it on September 14, 2022, dismissing the requests for suspension and stay. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on October 14, 2022, contesting the Higher Court's ruling. The Tribunal noted the lack of adequate justification for the claims, which ultimately led to the inadmissibility of the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon in the simplified procedure due to insufficient substantiation.
No court fees were levied on the appeal, as an exception.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_460/2022
Urteil vom 25. Oktober 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,
Beschwerdegegner
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner,
Gegenstand
Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 14. September 2022 (ZK 22 393 POB).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 9. September 2022 focht A.________ einen Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. September 2022 an, mit welchem ein von ihr in einem mietrechtlichen Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, und beantragte gleichzeitig die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die "Sistierung".
Diese Eingabe, eingereicht beim Regionalgericht Bern-Mittelland, wurde zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet und von diesem als Beschwerde entgegengenommen.
Mit Verfügung vom 14. September 2022 trat die Instruktionsrichterin am Obergericht auf die Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um "Sistierung" nicht ein.
Am 14. Oktober 2022 (Postaufgabe am 17. Oktober 2022) hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1. Bei der angefochtenen Verfügung des Obergerichts handelt es sich um einen Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt von vornherein ausser Betracht). Es scheint mehr als zweifelhaft, ob vorliegend ein solcher Nachteil droht, zumal sich die Beschwerdeführerin dazu nicht nachvollziehbar äussert. Dies kann indes dahingestellt bleiben:
2.2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt ( BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht, setzt sich die Beschwerdeführerin doch mit keinem Wort mit der vorinstanzlichen Erwägung betreffend aufschiebende Wirkung und Sistierung auseinander. Auch soweit die Beschwerdeführerin ausführt, das Obergericht sei "nicht zuständig für dieses Verfahren", fehlt jegliche taugliche Begründung.
3. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin (auch) für das bundesgerichtliche Verfahren (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Stähle