Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_460/2022 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Stay of Execution in Tenancy Dispute

Geschäftsnummer 4A_460/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who challenged a decision made by the Regional Court of Bern-Mittelland on September 1, 2022, which had denied her request for free legal aid in a rental law proceeding. A.________ sought to have the decision suspended and "stayed" by submitting an appeal on September 9, 2022. This appeal was sent to the Higher Court of the Canton of Bern, which declined to consider it on September 14, 2022, dismissing the requests for suspension and stay. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on October 14, 2022, contesting the Higher Court's ruling. The Tribunal noted the lack of adequate justification for the claims, which ultimately led to the inadmissibility of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid and Stay of Execution in Tenancy Dispute: A.________ sought to have the decision suspended and "stayed" by submitting an appeal on September 9, 2022. This appeal was sent to the Higher Court of the Canton of Bern, which declined to consider it on September 14, 2022, dismissing the requests for suspension and stay. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on October 14, 2022, contesting the Higher Court's ruling. The Tribunal noted the lack of adequate justification for the claims, which ultimately led to the inadmissibility of the complaint.

Schlagwörter

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Mietrecht unentgeltliche Rechtspflege Strafaufschub Beschwerdelegitimation Ausweisung des Mieters vorsorgliche Einstellung Rechtsberatung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

No court fees were levied on the appeal, as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_460/2022

Urteil vom 25. Oktober 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,

Beschwerdegegner

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner,

Gegenstand

Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 14. September 2022 (ZK 22 393 POB).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 9. September 2022 focht A.________ einen Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. September 2022 an, mit welchem ein von ihr in einem mietrechtlichen Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, und beantragte gleichzeitig die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die "Sistierung".

Diese Eingabe, eingereicht beim Regionalgericht Bern-Mittelland, wurde zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet und von diesem als Beschwerde entgegengenommen.

Mit Verfügung vom 14. September 2022 trat die Instruktionsrichterin am Obergericht auf die Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um "Sistierung" nicht ein.

Am 14. Oktober 2022 (Postaufgabe am 17. Oktober 2022) hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Bei der angefochtenen Verfügung des Obergerichts handelt es sich um einen Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt von vornherein ausser Betracht). Es scheint mehr als zweifelhaft, ob vorliegend ein solcher Nachteil droht, zumal sich die Beschwerdeführerin dazu nicht nachvollziehbar äussert. Dies kann indes dahingestellt bleiben:

2.2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt ( BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).

Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen offensichtlich nicht, setzt sich die Beschwerdeführerin doch mit keinem Wort mit der vorinstanzlichen Erwägung betreffend aufschiebende Wirkung und Sistierung auseinander. Auch soweit die Beschwerdeführerin ausführt, das Obergericht sei "nicht zuständig für dieses Verfahren", fehlt jegliche taugliche Begründung.

3. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin (auch) für das bundesgerichtliche Verfahren (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle