Federal Court Dismisses Appeal on Legal Aid and Rent Dispute Due to Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over a lease agreement, where the plaintiff sought a reduction in rent but had his claim dismissed by the Cantonal Court. Subsequently, the plaintiff challenged this decision and requested legal aid, which was denied by the President of the Cantonal Court, prompting him to appeal to the Federal Tribunal against this ruling. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the required legal standards for consideration, stating that it also lacked sufficient grounds to challenge the prior court's decision on the rent reduction. As a result, the Federal Tribunal declared it could not entertain the appeal and dismissed the request for free legal representation, while waiving court costs given the circumstances.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Legal Aid and Rent Dispute Due to Procedural Defects: Subsequently, the plaintiff challenged this decision and requested legal aid, which was denied by the President of the Cantonal Court, prompting him to appeal to the Federal Tribunal against this ruling. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the required legal standards for consideration, stating that it also lacked sufficient grounds to challenge the prior court's decision on the rent reduction. As a result, the Federal Tribunal declared it could not entertain the appeal and dismissed the request for free legal representation, while waiving court costs given the circumstances.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to justify the non-admission of the appeal due to insufficient grounds for appeal.
Cited in the dispositive to reject the request for appointment of free legal counsel due to the hopelessness of the appeal.
Cited in the dispositive to waive the collection of court costs under the given circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_460/2014
Urteil vom 23. September 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dorothea Speich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichtspräsidenten des Kantons Glarus vom 25. Juli 2014.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Glarus mit Urteil vom 14. März 2014 die Klage des Beschwerdeführers auf Mietzinsreduktion abwies und feststellte, dass die vom Beschwerdegegner ausgesprochene Kündigung vom 25. April 2013 gültig sei;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Glarus anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Glarus mit Verfügung vom 25. Juli 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 7. August 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, die Verfügung vom 25. Juli 2014 mit Beschwerde anzufechten;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sich die damit vorgetragene Kritik unmittelbar gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Glarus vom 14. März 2014 richtet, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 7. August 2014 den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt;
dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3. Es werden kein Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin