Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_460/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Annuls Partial Arbitral Award for Violation of Right to be Heard on Contractual Liability Exclusion

Geschäftsnummer 4A_460/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Y.________ EAD (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A.________, Bulgarien, wo sie eine Zellstofffabrik zur Herstellung von gebleichtem Kraftzellstoff betreibt. Sie schloss am 10. März 2006 mit der finnischen Gesellschaft X.________ Oy, B.________, (Beklagte, Beschwerdeführerin) einen Vertrag ab, mit dem sich Letztere gegen eine Entschädigung von EUR 6.1 Mio. zur Lieferung von Vorrichtungen und Material an die Y.________ EAD verpflichtete, die für die Erneuerung des Boilers benötigt wurden. Der Boiler dient in erster Linie der Rückgewinnung von Chemikalien, die zur Herstellung des Zellstoffs verwendet werden und in einer im Produktionsprozess entstehenden Restsubstanz, der sogenannten Schwarzlauge ( "black liquor" ), enthalten sind. Diese Substanz enthält organisches Material, das im Boiler verbrannt wird, um Wasserdampf zu erzeugen, der wiederum in der Zellstofffabrik eingesetzt wird.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 176 Abs. 1 IPRG, Art. 176 Abs. 2 IPRG, Art. 192 Abs. 1 IPRG, Art. 192 IPRG; Federal Supreme Court Annuls Partial Arbitral Award for Violation of Right to be Heard on Contractual Liability Exclusion: Sie schloss am 10. März 2006 mit der finnischen Gesellschaft X.________ Oy, B.________, (Beklagte, Beschwerdeführerin) einen Vertrag ab, mit dem sich Letztere gegen eine Entschädigung von EUR 6.1 Mio. zur Lieferung von Vorrichtungen und Material an die Y.________ EAD verpflichtete, die für die Erneuerung des Boilers benötigt wurden. Der Boiler dient in erster Linie der Rückgewinnung von Chemikalien, die zur Herstellung des Zellstoffs verwendet werden und in einer im Produktionsprozess entstehenden Restsubstanz, der sogenannten Schwarzlauge ( "black liquor" ), enthalten sind. Diese Substanz enthält organisches Material, das im Boiler verbrannt wird, um Wasserdampf zu erzeugen, der wiederum in der Zellstofffabrik eingesetzt wird.

Schlagwörter

KI-generiert
Internationales Schiedsgericht Schiedsentscheid Minderungsrecht vertraglicher Schadenersatz Haftungsausschluss Teilklage grobe Fahrlässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdegegnerin) was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The losing party (Beschwerdegegnerin) was ordered to pay compensation to the winning party for the federal court proceedings.

Art. 77 BGG

This article defines the admissibility and nature of the appeal in civil matters concerning international arbitration decisions.

Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG

The appeal was granted based on the finding that the arbitral tribunal violated the right to be heard (Art. 190 para. 2 lit. d IPRG).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

4A_430/2020 (2021-02-10)
Gas Purchaser Appeal Against Arbitration Award Dismissed
«…ours au sens de l' art. 192 LDIP , comme le relève avec raison la recourante sans être contredite par l'intimée (arrêts 4A_460/2013 du 4 février 2014 consid. 2.2; 4A_464/2009 du 15 février 2010 consid. 3.1.2). Rien ne s'oppose donc à l'entrée en matiè…»
4A_294/2019 (2019-11-13)
Swiss Federal Tribunal Annuls ICC Award Portions for Exceeding Mandate in Armored Vehicle Dispute
«…(Urteile 4A_462/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.2; 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.4; 4A_633/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; 4A_460/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Anträge der Parteien sind insoweit zulässig. 2.3. Zulässig sind allein…»
4A_292/2019 (2019-10-16)
Swiss Company v. Turkish Company (Arbitration Award Challenge)
«…(Urteile 4A_462/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.2; 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.4; 4A_633/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; 4A_460/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Antrag der Beschwerdeführerin ist insoweit zulässig. 2.3. Zulässig sind…»
4A_462/2018 (2019-07-04)
Swiss Federal Supreme Court Remands Arbitration Award for Second Time Over Failure to Rule on Hotel License Claim
«…Urteile 4A_580/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3; 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.4; 4A_633/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; 4A_460/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Antrag der Beschwerdeführerin ist insoweit zulässig. 2.3. Zulässig sind…»
4A_628/2018 (2019-06-19)
Turkish Company v. Spanish Company (Hydropower Share Purchase Agreement)
«…in der Sache selbst zu entscheiden (Urteile 4A_580/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3; 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.4; 4A_460/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Aufhebung von Disposi…»
4A_578/2017 (2018-07-20)
Football Player v. Club Regarding Contract Termination and Damages Following Late Salary Payment
«…consid. 3b; voir aussi les arrêts 4A_532/2016 du 30 mai 2017 consid. 4.3, 4A_246/2014 du 15 juillet 2015 consid. 6.3, 4A_460/2013 du 4 février 2014 consid. 3.2/3.3, 4A_360/2011 du 31 janvier 2012 consid. 5.2.1 et 4A_46/2011 du 16 mai 2011 consid. 4.…»
4A_580/2017 (2018-04-04)
Widow v. Record Label: Arbitral Award Enforcement and Procedural Rights in Recording Contracts Dispute
«…, in der Sache selbst zu entscheiden (Urteile 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.4; 4A_633/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; 4A_460/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Anträge der Beschwerdeführerin sind insoweit zulässig. 1.4. Die Beschwe…»
4A_432/2017 (2018-01-22)
Footballer v. Agent: CAS Jurisdiction Over Contract Dispute
«…der Sache selbst zu entscheiden (Urteile 4A_430/2017 vom 30. November 2017 E. 1.2; 4A_633/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; 4A_460/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Anträge des Beschwerdeführers sind insoweit zulässig. 2.3. Zulässig sin…»
4A_430/2017 (2017-11-30)
Framework Agreement Termination Validity Upheld Despite Liability Argument
«…, in der Sache selbst zu entscheiden (Urteile 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.4; 4A_633/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; 4A_460/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Anträge der Beschwerdeführerinnen sind insoweit zulässig. 1.3. Zulässig…»
4A_532/2016 (2017-05-30)
Liechtenstein Company v. State of Palestine (Hotel and Casino License Extension)
«…weit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden (Urteile 4A_633/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; 4A_460/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Anträge der Beschwerdeführerin sind insoweit zulässig. 2.5. Zulässig si…»
4A_69/2015 (2015-10-26)
Company v. Other Company: Appeal Against ICC Award Concerning Exclusive Distribution Contract and Damage Calculation
«…unal fédéral est arrivé à la conclusion inverse (cf., par ex., les arrêts 4A_246/2014 du 15 juillet 2015 consid. 6.3.2, 4A_460/2013 du 4 février 2014 consid. 3.2 et 3.3, 4A_360/2011 du 31 janvier 2012 consid. 5.2.1 et 5.2.3 et 4A_46/2011 du 16 mai 201…»
4A_633/2014 (2015-05-29)
Legal Firm Challenges ICC Award Over Res Judicata in Successive Disputes
«…bweisung der Klage ist demnach unzulässig. Die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin sind jedoch zulässig (vgl. Urteil 4A_460/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3). 2.4. Sowohl das Schiedsgericht als auch der Beschwerdegegner machen geltend, auf die Besc…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 4A_460/2013

Urteil vom 4. Februar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly,

Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ Oy,

vertreten durch Rechtsanwältin Gabrielle Nater-Bass,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Y.________ EAD,

vertreten durch Rechtsanwalt Ivaylo Dermendjiev,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 2. August 2013.

Sachverhalt:

A. A.a.

Y.________ EAD (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A.________, Bulgarien, wo sie eine Zellstofffabrik zur Herstellung von gebleichtem Kraftzellstoff betreibt. Sie schloss am 10. März 2006 mit der finnischen Gesellschaft X.________ Oy, B.________, (Beklagte, Beschwerdeführerin) einen Vertrag ab, mit dem sich Letztere gegen eine Entschädigung von EUR 6.1 Mio. zur Lieferung von Vorrichtungen und Material an die Y.________ EAD verpflichtete, die für die Erneuerung des Boilers benötigt wurden. Der Boiler dient in erster Linie der Rückgewinnung von Chemikalien, die zur Herstellung des Zellstoffs verwendet werden und in einer im Produktionsprozess entstehenden Restsubstanz, der sogenannten Schwarzlauge ( "black liquor" ), enthalten sind. Diese Substanz enthält organisches Material, das im Boiler verbrannt wird, um Wasserdampf zu erzeugen, der wiederum in der Zellstofffabrik eingesetzt wird.

Ziffer 22 des Vertrags vom 10. März 2006 sieht Folgendes vor:

"22 RESTRICTION OF THE RESPONSIBILITY

23.1 [recte: 22.1] However all other conditions upon the present Contract, by no circumstances the SELLER or whatever partner, sub-supplier, employer or worker of the SELLER will be responsible for any indirect, casual, subsequent, punitive or edifying damages of whatever nature including but unlimited loss of profit, loss of profitable opportunity, loss of income, loss of production, loss of excessive investment of materials and energy, stoppage of the mill, costs of capital, costs of work force, damages of the property, costs for replacement of the capacities etc.

23.2 [recte: 22.2] The aggregate liability of Seller to Buyer arising out of this Agreement, whether based on warranty, contract, strict liability or otherwise, shall not exceed thirty (30 %) percent of the contract price.

All liability of SELLER to BUYER, arising out of this Agreement, shall terminate at the expiration of three years after final acceptance."

Der Vertrag enthält zudem folgende Schiedsklausel:

"23 DISPUTES

All disputes arose in connection with the present Contract will be finally settled without opportunities to court in the International Arbitration Court in Geneva, Switzerland.

The language of Arbitration will be English. The rights and the obligations of the parties upon the present Contract and its Enclosures will be taken in accordance with the laws of Switzerland.

The decision will be final and binding, the parties shall perform it voluntary and immediately."

A.b.

In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Y.________ EAD machte geltend, X.________ Oy habe die versprochenen Vorrichtungen und Dokumentationen zu spät geliefert und verlangte die Zahlung einer Konventionalstrafe. Zudem stellte sie sich unter anderem auf den Standpunkt, X.________ Oy sei ersatzpflichtig für die erlittenen Kosten zur Dampfbeschaffung bei Dritten infolge verspäteter Mängelbeseitigung am Boiler. Ausserdem forderte sie eine Minderung des Kaufpreises für die Lieferung der sogenannten Crotch Plates (Metallteile für die Öffnungen der Brennkammer), die angeblich nicht die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufwiesen. X.________ Oy machte ihrerseits geltend, ihr seien aufgrund des Verhaltens von Y.________ EAD Zusatzkosten entstanden, für die sie zu entschädigen sei.

B. B.a.

Am 25. März 2009 leitete Y.________ EAD ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen X.________ Oy ein und beantragte im Wesentlichen, diese sei zur Zahlung einer Konventionalstrafe von EUR 335'500.-- wegen verspäteter Lieferung technischer Dokumentationen und Vorrichtungen sowie zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von EUR 4'611'047.-- zu verurteilen. Zudem verlangte sie EUR 1'045'000.-- als Kaufpreisminderung.

Die Beklagte widersetzte sich der Klage und verlangte ihrerseits widerklageweise EUR 15'556.-- für zusätzlich erbrachte Leistungen und EUR 35'631.25 für den ungerechtfertigten Abruf einer Garantie.

Am 11. Mai 2009 schlossen die Parteien folgende Schiedsvereinbarung ab:

"The Contract dated 10 March 2006 between Y.________ EAD and X.________ Oy shall be governed by Swiss law.

All disputes arising out of or in connection with the Contract, including the pending ICC arbitration case ref. 16204/FM shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators, one appointed by the Claimant and one by the Respondent. The two party nominated arbitrators shall nominate the Chairman of the Tribunal.

The place of arbitration shall be Zurich, Switzerland and the language of the proceedings shall be English.

This arbitration agreement shall replace Article 23 of the Contract."

Am 22. Juli 2009 wurden die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter, am 28. August 2009 der Schiedsobmann vom Generalsekretär des ICC-Gerichtshofs bestätigt.

Mit Verfügung Nr. 12 vom 14. Oktober 2010 beschränkte das Schiedsgericht das Verfahren zunächst auf gewisse Teilaspekte, so unter anderem die Frage, ob der Beklagten Grobfahrlässigkeit bei der Vertragserfüllung vorzuwerfen sei; dies, nachdem sie sich auf einen vertraglichen Haftungsausschluss berufen und die Klägerin die Zulässigkeit einer Wegbedingung der Haftung nach Art. 100 f. OR in Abrede gestellt hatte.

Vom 2. bis 4. Februar 2011 fand in Zürich eine mündliche Verhandlung statt.

B.b.

Mit Teilschiedsspruch vom 19. März 2012 verurteilte das Schiedsgericht X.________ Oy zur Zahlung von EUR 148'250.-- für die verspätete Lieferung der Dokumentation; demgegenüber wies es die Klage auf Zahlung einer Konventionalstrafe wegen verspäteter Lieferung technischer Vorrichtungen ab. Im Weiteren stellte das Schiedsgericht fest, dass der Klägerin der Beweis für grobfahrlässiges Verhalten der Beklagten nicht gelungen sei.

In der Folge reichten die Parteien dem Schiedsgericht verschiedene Rechtsschriften ein. Auf eine weitere Verhandlung wurde verzichtet.

B.c.

Mit Endschiedsspruch vom 2. August 2013 verurteilte das Schiedsgericht X.________ Oy zur Zahlung von EUR 69'600.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. März 2009, als Kaufpreisminderung für nicht dem neusten Design entsprechende Crotch Plates (Dispositiv-Ziffer V.A.1.a) sowie zur Zahlung von EUR 552'597.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. März 2009, als Ersatz der infolge verringerter Dampfproduktion entstandenen Aufwendungen (Dispositiv-Ziffer V.A.1.b). Ausserdem wurde die Beklagte zur Zahlung von 5 % Zins seit 25. März 2009 auf dem bereits im Teilschiedsspruch auferlegten Betrag von EUR 148'250.-- verpflichtet (Dispositiv-Ziffer V.A.1.c). Die Widerklage von X.________ Oy hiess das Schiedsgericht im Betrag von EUR 7'778.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. Juni 2009, gut (Dispositiv-Ziffer V.A.2). Ein von der Klägerin gestelltes Feststellungsbegehren wies das Schiedsgericht wie alle übrigen Begehren der Parteien ab (Dispositiv-Ziffern V.B und V.D). Die Klägerin, deren Begehren zum grössten Teil abgewiesen wurden, verurteilte es zudem nach Massgabe des Verfahrensausgangs zur Zahlung von Prozesskosten von USD 100'000.-- (teilweise Erstattung geleisteter Vorschüsse) bzw. EUR 200'000.-- (teilweiser Ersatz von Parteikosten) an die Beklagte (Dispositiv-Ziffer V.C).

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt X.________ Oy dem Bundesgericht, es seien Dispositiv-Ziffern V.A.1.a, V.A.1.b und V.C des Endschiedsspruchs vom 2. August 2013 aufzuheben und es sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht am 12. Dezember 2013 eine Replik, die Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2014 eine Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1. Nach

Art. 54 Abs. 1 BGG

ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.

2. Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der

Art. 190-192 IPRG

(SR 291) zulässig (

Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG

).

2.1.

Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Die Parteien hatten im relevanten Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (

Art. 176 Abs. 1 IPRG

). Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG ausdrücklich ausgeschlossen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO (SR 272) vereinbart hätten (

Art. 176 Abs. 2 IPRG

).

2.2.

Die Beschwerdegegnerin macht im Weiteren zu Unrecht geltend, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden, weil die Parteien in der Schiedsvereinbarung auf die Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Schiedsentscheid verzichtet hätten.

Hat keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz, wie dies vorliegend der Fall ist, so können sie zwar nach

Art. 192 Abs. 1 IPRG

die Anfechtung der Schiedsentscheide durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft vollständig ausschliessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss aus der Erklärung jedoch der gemeinsame Wille der Parteien unmissverständlich hervorgehen, von der Möglichkeit im Sinne von

Art. 192 Abs. 1 IPRG

Gebrauch zu machen und auf die Anfechtung des internationalen Schiedsentscheids beim Bundesgericht zu verzichten. Ob es sich so verhält, ist durch Auslegung der konkreten Schiedsvereinbarung zu ermitteln (vgl.

BGE 133 III 235

E. 4.3.1 S. 240 f.;

131 III 173

E. 4.2, insb. E. 4.2.3.1 S. 177 ff.; je mit Hinweisen).

Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, ist ein allfälliger Verzicht auf Rechtsmittel ausschliesslich nach der zwischen den Parteien am 11. Mai 2009 abgeschlossen Schiedsvereinbarung zu beurteilen, mit der die im Vertrag vom 10. März 2006 enthaltene Schiedsklausel (Ziffer 23) ausdrücklich aufgehoben wurde ("This arbitration agreement shall replace Article 23 of the Contract"). Gemäss der Schiedsvereinbarung vom 11. Mai 2009 werden Streitigkeiten aus dem Vertrag "endgültig" von einem ICC Schiedsgericht beurteilt ("All disputes ... shall be

*finally settled*

under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce ..." [Hervorhebung hinzugefügt]). Dies genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Anforderungen an einen ausdrücklichen Verzicht im Sinne von

Art. 192 IPRG

nicht. Die blosse Bezeichnung eines Schiedsentscheids als "endgültig" schliesst nach allgemeinem Sprachgebrauch im Zivilprozessrecht einen Weiterzug mit ausserordentlichen Rechtsmitteln nicht aus, sondern lediglich die (freie) Prüfung des Entscheids mittels ordentlicher Rechtsmittel (vgl. Urteile 4A_256/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.2; 4A_224/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 2.6.3; 4P.114/2006 vom 7. September 2006 E. 5.3). So bestimmt denn auch

Art. 190 IPRG

in Absatz 1, dass der Entscheid des Schiedsgerichts mit der Eröffnung "endgültig" sei, sieht aber in den folgenden beiden Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit

Art. 191 IPRG

eine (gesetzlich beschränkte) Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht als einziger Beschwerdeinstanz mit dem Rechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen nach

Art. 77 BGG

vor.

Entgegen der in der Beschwerdeantwort vertretenen Ansicht liegt daher kein nach

Art. 192 IPRG

wirksamer Verzicht auf die Anfechtung des Schiedsentscheids beim Bundesgericht vor.

2.3.

Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von

Art. 77 Abs. 1 BGG

ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl.

Art. 77 Abs. 2 BGG

, der die Anwendbarkeit von

Art. 107 Abs. 2 BGG

ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon allerdings eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (

BGE 136 III 605

E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen).

Der beantragten teilweisen Aufhebung des angefochtenen Endschiedsspruchs steht die grundsätzlich kassatorische Natur der Beschwerde in Zivilsachen gegen Entscheide von Schiedsgerichten nicht entgegen (vgl. Urteil 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 6.1, publ. in: ASA Bull. 2012 S. 645). Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache bei Gutheissung der Beschwerde infolge einer Gehörsverletzung an das Schiedsgericht zurückweist, zumal

Art. 77 Abs. 2 BGG

die Anwendbarkeit von

Art. 107 Abs. 2 BGG

nur ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa Urteil 4A_433/2009 vom 26. Mai 2010 E. 4; vgl. auch

BGE 134 III 286

E. 2 S. 286 f. mit Hinweisen betr. Revision). Die Anträge der Beschwerdeführerin sind daher zulässig.

3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (

Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG

) vor.

3.1.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gemäss

Art. 182 Abs. 3 und

Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG

umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (

BGE 134 III 186

E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln (

BGE 133 III 235

E. 5.2 S. 248 mit Hinweisen). Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Ergeht ein Schiedsentscheid, ohne die für den Ausgang des Streits offenbar erheblichen Elemente überhaupt anzusprechen, obliegt es den Schiedsrichtern oder der Gegenpartei, diese Unterlassung in ihrer jeweiligen Vernehmlassung zur Beschwerde zu rechtfertigen, indem sie entweder darlegen, dass die berücksichtigten Punkte entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers für die konkrete Falllösung nicht erheblich waren oder dass sie vom Schiedsgericht implizit entkräftet worden sind. Hingegen muss sich das Schiedsgericht nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen, weshalb ihm nicht als Gehörsverletzung vorgeworfen werden kann, es habe einen für den Entscheid unwesentlichen Punkt weder ausdrücklich noch sinngemäss verworfen (

BGE 133 III 235

E. 5.2 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat nicht zu prüfen, ob der Schiedsspruch bei Berücksichtigung des rechtserheblichen Vorbringens tatsächlich anders ausgefallen wäre. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung dieses Grundsatzes vielmehr ungeachtet der materiellen Begründetheit des Vorbringens zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteile 4A_669/2012 vom 17. April 2013 E. 3.1; 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 5.1; 4A_46/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.3.2).

3.2.

3.2.1.

Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf die Akten vor, sie habe im Schiedsverfahren von Anfang an geltend gemacht, dass ihre Haftung für Schäden der eingeklagten Art gemäss Ziffer 22.1 des Vertrags vom 10. März 2006 (darin fälschlicherweise mit der Ziffer 23.1 versehen) vollständig wegbedungen worden sei. Sie habe sich bereits in ihrer Antwort auf die Einleitungsanzeige auf den Haftungsausschluss nach dieser Vertragsklausel berufen und als Hauptargument ins Feld geführt, dass sie demnach für mittelbare Schäden oder Folgeschäden jeglicher Art, einschliesslich entgangenen Gewinn ( "loss of profit" ), Produktionsausfall ( "loss of production" ), Verluste aus übermässigem Einsatz von Materialien und Energie ( "loss of excessive investment of material and energy" ) oder Kosten für den Ersatz von Kapazitäten ( "costs for replacement of the capacities" ) nicht hafte. Sowohl in ihrer Klageantwort als auch in ihrer Duplik habe sie zudem unter Berufung auf Ziffer 22 des Vertrags vom 10. März 2006 klargestellt, dass ihre Haftung für die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Aufwendungen für die Beschaffung von Dampf bei Dritten infolge verspäteter Reparatur des Boilers vertraglich ausgeschlossen worden sei. Nachdem das Schiedsgericht mit Teilschiedsspruch vom 19. März 2012 entschieden hatte, dass der Beschwerdeführerin kein grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist, habe sie ausserdem mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 dargelegt, welche Folgen diese Feststellung auf die eingeklagten Ansprüche zeitige: So habe sie hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Dampfbeschaffung mehrmals darauf hingewiesen, dass die Parteien mit Ziffer 22.1 des Vertrags jede Haftung der Beschwerdeführerin für derartige Schäden vollständig ausgeschlossen hätten. Dabei habe sie betont, dass ihr gemäss der Feststellung im Teilschiedsspruch keine Grobfahrlässigkeit nachgewiesen werden konnte, womit der Haftungsausschluss gültig sei. Ausserdem habe sie sich unter anderem ausdrücklich darauf berufen, die fraglichen Aufwendungen für die Dampfbeschaffung bei Dritten würden unter die vertragliche Wegbedingung der Haftung für " loss of production" bzw. "costs for replacement of the capacities" nach Ziffer 22.1 fallen.

Trotz dieser Vorbringen habe sich das Schiedsgericht im angefochtenen Endschiedsspruch in keiner Weise und an keiner Stelle mit dem vertraglichen Haftungsausschluss auseinandergesetzt und habe sie ohne Berücksichtigung dieses gegen eine Vertragshaftung ins Feld geführte Hauptargument zum Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für die Beschaffung von Wasserdampf verurteilt.

3.2.2.

Die Rüge der Gehörsverletzung ist begründet. Die Beschwerdeführerin zeigt zutreffend auf, dass sie ihren Standpunkt einer vollständigen Wegbedingung der Haftung für Schäden der fraglichen Art in Ziffer 22.1 des Vertrags vom 10. März 2006 im Laufe des Schiedsverfahrens mehrfach vorgetragen und sich auch in ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2012 nach ergangenem Teilschiedsspruch vom 19. März 2012 auf dieses Argument berufen hat. Der vorgebrachte Haftungsausschluss ist offensichtlich entscheidwesentlich, war er doch ein massgeblicher Grund für die Schiedsrichter, das Verfahren zweizuteilen und im Hinblick auf seine Zulässigkeit nach Art. 100 f. OR die Frage der Grobfahrlässigkeit vorab zu klären. Nachdem das Schiedsgericht mit Teilschiedsspruch vom 19. März 2012 ein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin als nicht erwiesen erachtet und dies zu ihren Gunsten entsprechend festgestellt hatte, blieb die Wegbedingung der Haftung im Zusammenhang mit dem wegen verspäteter Nachbesserung erlittenen Schaden (Ersatz der Aufwendungen für den Bezug von zusätzlichem Wasserdampf bei Dritten) demnach weiter bedeutsam. Obwohl die Frage des Haftungsausschlusses nach Ziffer 22.1 des Vertrags vom 10. März 2006 für die Beurteilung der eingeklagten Ersatzansprüche offensichtlich rechtserheblich war, erwähnt ihn das Schiedsgericht im angefochtenen Endschiedsspruch lediglich bei der Zusammenfassung der von den Parteien vertretenen Standpunkte, verzichtet in seinen rechtlichen Erwägungen jedoch gänzlich auf eine Auseinandersetzung mit diesem Argument der Beschwerdeführerin.

Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Einwand des vertraglichen Haftungsausschlusses vom Schiedsgericht implizit entkräftet worden wäre. Weder die Schiedsrichter, die auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, noch die Beschwerdegegnerin vermögen Gegenteiliges aufzuzeigen. Die Beschwerdegegnerin versucht die Unterlassung zudem zu Recht nicht etwa mit der fehlenden Erheblichkeit des fraglichen Einwands für die konkrete Falllösung zu rechtfertigen; soweit sie sinngemäss vorbringt, es handle sich bei den zugesprochenen Aufwendungen für die Dampfbeschaffung bei Dritten um unmittelbaren Schaden, der vom Haftungsausschluss nach Ziffer 22.1 nicht erfasst und daher vertraglich nicht ausgeschlossen worden sei, stellt sie sich vielmehr auf den Standpunkt, der Einwand sei inhaltlich unbegründet und hätte vom Schiedsgericht bei materieller Prüfung verworfen werden müssen. Damit vermag sie den Vorwurf, das Schiedsgericht habe seine minimale Pflicht zur Prüfung des Einwands des vertraglichen Haftungsausschlusses missachtet, nicht zu entkräften, sondern bestreitet die materielle Begründetheit dieses rechtlichen Vorbringens und verkennt damit die formelle Natur des Gehörsanspruchs (vgl. etwa Urteil 4A_46/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.3.2).

Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von EUR 552'597.--, zuzüglich Zins, als Ersatz der entstandenen Aufwendungen für die Beschaffung von zusätzlichem Wasserdampf bei Dritten (Dispositiv-Ziffer V.A.1.b des Endschiedsspruchs) erfolgte demnach unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (

Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG

).

3.3.

Hinsichtlich der ihr vom Schiedsgericht auferlegten Kaufpreisminderung im Betrag von EUR 69'600.-- wegen Verwendung nicht vertragskonformer Metallteile für die Öffnungen der Brennkammer (Crotch Plates) zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls zutreffend auf, dass sie sich im Laufe des Schiedsverfahrens wiederholt auf den vertraglichen Ausschluss von Minderungsansprüchen berufen habe. Auch nach erfolgtem Teilschiedsspruch machte sie in ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2012 nochmals ausdrücklich geltend, die Parteien hätten sich im Vertrag vom 10. März 2006 auf ein beschränktes Regime von Rechtsbehelfen bei Auftreten von Mängeln geeinigt, das eine Kaufpreisminderung ausschliesse.

Im Endschiedsspruch wird das Argument des vertraglichen Ausschlusses von Minderungsansprüchen lediglich in einem Teilsatz bei der Zusammenfassung der Parteistandpunkte erwähnt. Die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid lassen keinerlei Auseinandersetzung mit diesem Einwand erkennen. Das Schiedsgericht hat der Beschwerdegegnerin infolge nicht vertragskonformer Crotch Plates einen Minderungsanspruch zugesprochen, ohne dass sich seinen Ausführungen entnehmen liesse, dass es das (unzweideutig rechtserhebliche) Argument eines vertraglichen Ausschlusses von Minderungsansprüchen geprüft und - zumindest sinngemäss - als unbegründet erachtet hätte. Während das Schiedsgericht vor Bundesgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, begnügt sich die Beschwerdegegnerin mit der nicht weiter begründeten Behauptung, es sei nicht davon auszugehen, dass das Schiedsgericht den fraglichen Einwand ausser Acht gelassen habe. Angesichts dieser fehlenden Ausführungen im Beschwerdeverfahren kann der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den Grund für das schiedsgerichtliche Schweigen nicht weiter zu belegen vermag (vgl.

BGE 133 III 235

E. 5.2 S. 248 f.).

Demnach ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht auch im Zusammenhang mit der zugesprochenen Kaufpreisminderung von EUR 69'600.-- zugunsten der Beschwerdegegnerin (Dispositiv-Ziffer V.A.1.a des Endschiedsspruchs) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte. Entsprechend den Beschwerdeanträgen führt dies auch zur Aufhebung der schiedsgerichtlichen Kostenverteilung (Dispositiv-Ziffer V.C des Endschiedsspruchs), die nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens erfolgte.

4. In Gutheissung der Beschwerde sind Dispositiv-Ziffern V.A.1.a (Kaufpreisminderung von EUR 69'600.--), V.A.1.b (Zahlung von Schadenersatz über EUR 552'597.--) und V.C (Verteilung der Verfahrenskosten) des Endschiedsspruchs vom 2. August 2013 aufzuheben und die Sache ist zu neuer Beurteilung an das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich zurückzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (

Art. 66 Abs. 1 sowie

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffern V.A.1.a (Kaufpreisminderung von EUR 69'600.--), V.A.1.b (Zahlung von Schadenersatz über EUR 552'597.--) und V.C (Verteilung der Verfahrenskosten) des Endschiedsspruchs vom 2. August 2013 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann