Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_46/2019 KI-generiert

Employment Contract Dispute Appeal Dismissed for Lack of Substantive Motion

Geschäftsnummer 4A_46/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding an employment contract between a company (the appellant) and a former employee (the respondent). The initial ruling by the Zurich Labor Court ordered the company to pay the respondent certain sums of money and to provide a formal employment certificate, while rejecting the company's counterclaim. The company appealed the decision, but the Zurich High Court upheld most of the labor court's decision, leading the company to submit the case to the Swiss Federal Tribunal. The company sought to annul certain parts of both the high court's and the labor court's decisions without clearly specifying how the substantive issues should be resolved, which led to the appeal being deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Employment Contract Dispute Appeal Dismissed for Lack of Substantive Motion: The initial ruling by the Zurich Labor Court ordered the company to pay the respondent certain sums of money and to provide a formal employment certificate, while rejecting the company's counterclaim. The company appealed the decision, but the Zurich High Court upheld most of the labor court's decision, leading the company to submit the case to the Swiss Federal Tribunal. The company sought to annul certain parts of both the high court's and the labor court's decisions without clearly specifying how the substantive issues should be resolved, which led to the appeal being deemed inadmissible.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Vertragsanfechtung bestrittene Forderung ungerechtfertigte Entlassung materielle Rechtskraft anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible and not entered upon using the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The court ruled that no party compensation is awarded to the respondent based on this provision because no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_46/2019

Urteil vom 13. Februar 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Saskia Hiltbrunner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2018 (LA180028-O/U).

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht Zürich mit Urteil vom 17. August 2018 die Beschwerdeführerin verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 12'448.50 netto, Fr. 690.90 brutto = netto sowie Fr. 7'000.-- brutto = netto, je nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2017, zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1), die Klage im Mehrbetrag abwies (Dispositiv-Ziffer 2) und die Beschwerdeführerin zur Aus- und Zustellung eines im Wortlaut wiedergegebenen Arbeitszeugnisses verpflichtete (Dispositiv-Ziffer 3);

dass das Arbeitsgericht im Übrigen die Widerklage der Beschwerdeführerin abwies (Dispositiv-Ziffer 4), keine Gerichtskosten erhob (Dispositiv-Ziffer 5) und die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 5'791.55 verpflichtete (Dispositiv-Ziffer 5);

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung der Beschwerdeführerin hin mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 vormerkte, dass die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des arbeitsgerichtlichen Entscheids vom 17. August 2018 in Rechtskraft erwachsen sind;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Dezember 2018 die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung abwies und die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5 und 6 des arbeitsgerichtlichen Entscheids vom 17. August 2018 bestätigte (Dispositiv-Ziffer 1), keine Gerichtskosten erhob (Dispositiv-Ziffer 2) und die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- an den Beschwerdegegner verpflichtete (Dispositiv-Ziffer 3);

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte, es seien in Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2018 aufzuheben und es sei die Berufung vollumfänglich gutzuheissen, wobei "als Folge davon" die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 6 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 17. August 2018"ersatzlos zu streichen" seien;

dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei die beschwerdeführende Partei, da die Beschwerde gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG ein reformatorisches Rechtsmittel ist, grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen und sich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, ansonsten die Beschwerde unzulässig ist ( BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);

dass immerhin genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll ( BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweisen);

dass ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise ausreicht, falls das Bundesgericht, sollte es der Auffassung der beschwerdeführenden Partei folgen, nicht selbst entscheiden könnte, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückweisen müsste ( BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1);

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Antrag in der Sache stellt, sondern lediglich die Aufhebung einzelner Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheids sowie des erstinstanzlichen Urteils beantragt, womit nicht klar wird, wie über die strittigen Ansprüche materiell entschieden werden soll;

dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nennt und auch keine solchen ersichtlich sind, aus denen das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde nicht selber reformatorisch entscheiden könnte;

dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass bei diesem Ergebnis offenbleiben kann, ob die Beschwerde angesichts der weitgehend appellatorischen Ausführungen unter Bezugnahme auf zahlreiche Aktenstücke des kantonalen Verfahrens den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen würde (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann