Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_46/2012 KI-generiert

Petitioner Denied Legal Aid Due to Inadequate Substantiation of Appeal Against Cantonal Court Decision.

Geschäftsnummer 4A_46/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for free legal assistance in the context of a damage claim against a lawyer. The individual submitted a petition to a peace court, also seeking a waiver of court fees due to perceived financial hardship. However, the president of the relevant court rejected the request, stating that the necessary condition of neediness was not met. This decision was subsequently upheld by a higher court, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The appeal was challenged primarily due to a lack of sufficient justification, as it conflated concerns regarding two separate court decisions, making it unclear how the higher court had violated legal provisions. Ultimately, the appeal was dismissed for its insufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 117 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Petitioner Denied Legal Aid Due to Inadequate Substantiation of Appeal Against Cantonal Court Decision: The individual submitted a petition to a peace court, also seeking a waiver of court fees due to perceived financial hardship. However, the president of the relevant court rejected the request, stating that the necessary condition of neediness was not met. This decision was subsequently upheld by a higher court, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The appeal was challenged primarily due to a lack of sufficient justification, as it conflated concerns regarding two separate court decisions, making it unclear how the higher court had violated legal provisions. Ultimately, the appeal was dismissed for its insufficient grounds.

Schlagwörter

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unentgeltliche Prozessführung unentgeltliche Rechtspflege Forderungseingabe fehlende prozessuale Bedürftigkeit Prozessleitung Konkursbegehren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 117 ZPO
September 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abwies, dass die gemäss Art. 117 ZPO erforderliche Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht gegeben sei;
Art. 75 Abs. 1 BGG
September 2011 kritisiert, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
Art. 42 Abs. 1 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not entertained due to insufficient substantiation, citing this procedural basis.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to insufficient substantiation, citing this procedural basis.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was dismissed because the appeal lacked prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_46/2012

Urteil vom 13. Februar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. November 2011.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2011 beim Friedensrichteramt Zürich Kreise 7 und 8 ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Schadenersatzforderung gegen Rechtsanwalt Dr. B.________ einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. September 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abwies, dass die gemäss Art. 117 ZPO erforderliche Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht gegeben sei;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Urteil vom 30. November 2011 die Beschwerde abwies und das Urteil des Präsidenten des Obergerichts vom 30. September 2011 bestätigte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Januar 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 30. November 2011 mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift vom 19. Januar 2012 auch das Urteil des Obergerichtspräsidenten vom 30. September 2011 kritisiert, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);

dass die Rechtsschrift vom 19. Januar 2012 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, vor allem weil die Kritik am angefochtenen Entscheid mit jener am Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 30. September 2011 und am Verhalten des Friedensrichters vermischt wird, sodass nicht erkennbar wird, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid gegen die in der Beschwerdeschrift angerufenen Gesetzesvorschriften verstossen haben soll;

dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin