Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_46/2007 KI-generiert

Tenant's Appeal on Lease Dispute Inadmissible Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_46/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a rental dispute where the plaintiff sought the payment of approximately 21,886 Swiss francs from the defendants. The initial claim was dismissed by the District Rent Court, and the plaintiff subsequently appealed the decision to the High Court of Zurich, which upheld the lower court's ruling. The plaintiff then submitted a constitutional complaint to the Federal Court, challenging the High Court's decision. However, the Federal Court determined that it could only review the High Court's ruling, and not the preceding decisions from the District Rent Court and mediation authority. Ultimately, the Court found that the plaintiff did not meet the necessary requirements for his complaint and thus did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Tenant's Appeal on Lease Dispute Inadmissible Due to Insufficient Justification: The initial claim was dismissed by the District Rent Court, and the plaintiff subsequently appealed the decision to the High Court of Zurich, which upheld the lower court's ruling. The plaintiff then submitted a constitutional complaint to the Federal Court, challenging the High Court's decision. However, the Federal Court determined that it could only review the High Court's ruling, and not the preceding decisions from the District Rent Court and mediation authority. Ultimately, the Court found that the plaintiff did not meet the necessary requirements for his complaint and thus did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Rechte des Mieters Zivilrechtsstreitigkeit Gültigkeit der Kündigung Eigenmietwert Mietzinszahlung Mietvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision was made in the simplified procedure governed by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_46/2007 /len

Urteil vom 5. April 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag, Umzugskosten,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

vom 9. Februar 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner erhobene Klage, mit welcher er insbesondere die Zahlung von Fr. 21'886.-- verlangte, vom Mietgericht des Bezirks Zürich mit Urteil vom 3. August 2006 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 9. Februar 2007 das Ablehnungsbegehren gegen Mietgerichtspräsident Dr. Hediger sowie die Berufung abwies und das Urteil des Mietgerichts des Bezirks Zürich vom 3. August 2006 bestätigte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 12. März 2007 einreichte und beantragte, den Entscheid des Obergerichts vom 9. Februar 2007 aufzuheben;

dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG );

dass gegen den Entscheid des Obergerichts die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG eingelegt werden konnte ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG );

dass mit der Beschwerde in Zivilsachen lediglich der Entscheid des Obergerichts als letzter kantonaler Instanz, nicht aber die vorangehenden Entscheide des Mietgerichts des Bezirks Zürich vom 3. August 2006 und der Schlichtungsbehörde angefochten werden konnten ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Beschwerdebegründung diese beiden Entscheide kritisiert werden;

dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Person durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, soweit damit der Entscheid des Obergerichts vom 9. Februar 2007 kritisiert wird, womit auf die Beschwerde als Ganzes nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, weil ihnen aus diesem Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: