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4A_459/2008 KI-generiert

Recognition of Ukrainian Decisions Denied Due to Lack of Active Legitimacy

Geschäftsnummer 4A_459/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding the recognition and enforcement of court and arbitration decisions made in Ukraine. The plaintiff sought to have these decisions recognized and enforced in Switzerland but was denied by the Cantonal Court, which ruled the plaintiff lacked active legitimacy. The plaintiff subsequently appealed to the Cantonal Court, which upheld the original decision. In a series of filings, the plaintiff attempted to challenge the Cantonal Court's ruling at the Federal Tribunal but failed to meet the necessary legal requirements for a valid appeal. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal due to insufficient justification from the plaintiff regarding the alleged legal violations.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Recognition of Ukrainian Decisions Denied Due to Lack of Active Legitimacy: The plaintiff sought to have these decisions recognized and enforced in Switzerland but was denied by the Cantonal Court, which ruled the plaintiff lacked active legitimacy. The plaintiff subsequently appealed to the Cantonal Court, which upheld the original decision. In a series of filings, the plaintiff attempted to challenge the Cantonal Court's ruling at the Federal Tribunal but failed to meet the necessary legal requirements for a valid appeal. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal due to insufficient justification from the plaintiff regarding the alleged legal violations.

Schlagwörter

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Urteilsvollstreckung Anerkennung und Vollstreckung Anerkennung ausländischer Entscheide ukrainische Staatsangehörige Verfassungsbeschwerde im Ausland Kompetenzkonfliktbeilegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entered upon due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_459/2008 /len

Urteil vom 1. Dezember 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

X.________ ltd.,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Renggli.

Gegenstand

Urteilsvollstreckung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 20. August 2008.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Kantonsgericht Zug das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung und Vollstreckung von in der Ukraine ergangenen Gerichts- und Schiedsgerichtsentscheiden mit Verfügung vom 17. März 2008 mit der Begründung abwies, die Beschwerdeführerin sei nicht aktivlegitimiert;

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zug anfocht, dessen Justizkommission die Beschwerde mit Urteil vom 20. August 2008 abwies, wobei in der Urteilsbegründung in Übereinstimmung mit dem Einzelrichter festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin sei nicht aktivlegitimiert;

dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht des Kantons Zug eine vom 25. September 2008 datierte Eingabe einreichte, mit der sie sinngemäss ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens stellte;

dass das Obergericht diese Eingabe am 9. Oktober 2008 an das Bundesgericht weiter leitete, zur Prüfung, ob sie als Beschwerde gemäss BGG entgegen zu nehmen sei;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 13. Oktober 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 20. August 2008 mit Berufung beim Bundesgericht anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 25. September 2008 und vom 13. Oktober 2008 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, weil aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, inwiefern die Annahme des Obergerichts, dass die Beschwerdeführerin nicht aktivlegitimiert sei, auf der Verletzung von Bundesrecht im Sinne der Art. 95 - 97 BGG beruhen soll;

dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin