Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_458/2020 KI-generiert

Dismissal of Eviction Appeal for Unsigned Submission and Failure to Respond to Service Order

Geschäftsnummer 4A_458/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a dispute arose over a tenant eviction from a room on U.________strasse in V.________. The complainant, who was facing eviction, challenged a decision by the District Court of Winterthur not to proceed with the eviction request originally made by the opposing party. The appeal filed by the complainant to the Zurich Court of Appeal was dismissed due to a lack of legal interest. Subsequently, the complainant lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal. However, the complaint was rejected because the appeal document was not signed and the signed version was not returned to the court within the specified deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Dismissal of Eviction Appeal for Unsigned Submission and Failure to Respond to Service Order: The complainant, who was facing eviction, challenged a decision by the District Court of Winterthur not to proceed with the eviction request originally made by the opposing party. The appeal filed by the complainant to the Zurich Court of Appeal was dismissed due to a lack of legal interest. Subsequently, the complainant lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal. However, the complaint was rejected because the appeal document was not signed and the signed version was not returned to the court within the specified deadline.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Unterschriftsmangel Räumungsbefehl fehlende Unterschrift Zustellungsdomizil unbezahlte Mietkaution Konkursbegehren Formerfordernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to a procedural defect (missing signature).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to decide on the exceptional waiver of court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to rule on the denial of party compensation for the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_458/2020

Urteil vom 7. Oktober 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Marianne Schaub-

Hristic,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung; Unterschriftsmangel,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. September 2020 (LF200054-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2020 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur beantragte, die Beschwerdeführerin sei aus dem Zimmer im 1. Obergeschoss an der U.________strasse in V.________ auszuweisen;

dass das Einzelgericht auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. August 2020 nicht eintrat;

dass das Obergericht auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mit Beschluss vom 7. September 2020 mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 12. September 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass die Rechtsschrift vom 12. September 2020 nicht unterschrieben war;

dass eine Beschwerdeschrift an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten hat;

dass die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 14. September 2020 aufgefordert wurden, bis am 29. September 2020 das gleichzeitig an sie zurückgesandte Original der Rechtsschrift vom 12. September 2020 eigenhändig zu unterschreiben und an das Bundesgericht zu retournieren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde und im vorinstanzlichen Urteil angegebene Adresse der Beschwerdeführerin an der Feldstrasse 1 in Winterthur gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihr angegebene Adresse rechnen musste, nachdem sie ein Beschwerdeverfahren eingeleitet hatte;

dass die Beschwerdeführerin das unterschriebene Original der Rechtsschrift nicht innerhalb der angesetzten Frist einreichte;

dass aus diesem Grund auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer