Rejection of Appeal for Inadmissibility in Legal Aid Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who requested free legal aid from the president of the Court of Zurich for a mediation process regarding a claim. This initial request was denied on June 3, 2014, and subsequently, after reconsideration, the request was again denied on June 25, 2014. Following this, the individual appealed the decision to the Zurich Supreme Court, which upheld the denial on July 30, 2014. The individual then sought to contest this decision before the Swiss Federal Tribunal but failed to adequately address the legal arguments and requirements necessary for the federal court appeal, leading to the court's decision to not proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Rejection of Appeal for Inadmissibility in Legal Aid Denial: This initial request was denied on June 3, 2014, and subsequently, after reconsideration, the request was again denied on June 25, 2014. Following this, the individual appealed the decision to the Zurich Supreme Court, which upheld the denial on July 30, 2014. The individual then sought to contest this decision before the Swiss Federal Tribunal but failed to adequately address the legal arguments and requirements necessary for the federal court appeal, leading to the court's decision to not proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal could not be entertained due to insufficient substantiation.
Applied to waive the collection of court fees due to exceptional circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_458/2014
Urteil vom 9. Oktober 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Juli 2014.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2014 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein von ihm eingeleitetes Schlichtungsverfahren betreffend eine Forderung ersuchte;
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch mit Urteil vom 3. Juni 2014 abwies;
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich seinen Entscheid vom 3. Juni 2014 in Wiedererwägung zog und er das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers nach Beizug der Akten des Friedensrichteramts mit Urteil vom 25. Juni 2014 erneut abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 25. Juni 2014 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. Juli 2014 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. August 2014 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2014 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. August 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann