Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_457/2019 KI-generiert

Legal Aid Refusal Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_457/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a claim for "disallowance" against a corporation at the Rheintal District Court on January 15, 2019, while simultaneously requesting free legal aid. The court asked the complainant to supplement insufficient documents, which he did by March 8, 2019. However, the initial court denied the request for free legal aid on March 22, 2019, and upon appeal, the Cantonal Court of St. Gallen upheld this decision on July 16, 2019. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal on September 11, 2019, challenging the cantonal court's decision and requesting it be overturned or remanded, along with a super-provisional suspensive effect. However, his complaint lacked the necessary legal justification as he failed to adequately address the detailed reasoning of the previous decision. Consequently, the complaint was not entertained due to insufficient substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Legal Aid Refusal Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The court asked the complainant to supplement insufficient documents, which he did by March 8, 2019. However, the initial court denied the request for free legal aid on March 22, 2019, and upon appeal, the Cantonal Court of St. Gallen upheld this decision on July 16, 2019. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal on September 11, 2019, challenging the cantonal court's decision and requesting it be overturned or remanded, along with a super-provisional suspensive effect. However, his complaint lacked the necessary legal justification as he failed to adequately address the detailed reasoning of the previous decision. Consequently, the complaint was not entertained due to insufficient substantiation.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf rechtliches Gehör substantiierte Begründung Beweislosigkeit Konkursforderung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to exceptionally waive the imposition of court costs despite the negative outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny the opposing party any indemnity for the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_457/2019

Urteil vom 1. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,

vom 16. Juli 2019 (BE.2019.19-EZO3).

Erwägungen:

1. Am 15. Januar 2019 erhob A.________ (Beschwerdeführer) beim Kreisgericht Rheintal "Aberkennungsklage" gegen die B.________ Aktiengesellschaft und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Separat reichte er das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie 12 Beilagen ein. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 forderte das Kreisgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, die ungenügenden Unterlagen zu ergänzen. Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2019 eine weitere Eingabe und weitere Beilagen ein.

Mit Entscheid vom 22. März 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 16. Juli 2019 ab.

Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2019 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und das "Rechtsgesuch der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen". Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. Mit der Eingangsanzeige vom 18. September 2019 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3. Diese Begründungsanforderungen erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. Er beruft sich darin zwar darauf, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die gerichtliche Fragepflicht verletzt habe. Sodann macht er geltend, dass die Vorinstanz neue Behauptungen unzulässigerweise aus dem Recht gewiesen habe, er seiner Mitwirkungspflicht bezüglich dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachgekommen und nicht zu erkennen sei, wo er unvollständig oder fehlerhaft gearbeitet habe. Dabei schildert er aber bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge, ohne indessen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese seine Rechte verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten zwar dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Blick auf die Umstände rechtfertigt es sich aber ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit wird das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos. Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, und dem Kreisgericht Rheintal, Einzelrichter, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger