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4A_457/2011 KI-generiert

LLC Liquidation Cost Advance Refusal Appeal Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 4A_457/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company in liquidation filed a revision request with the Commercial Court of Aargau, which was refused on the grounds that the required advance payment for costs had not been made. Subsequently, the company sought to appeal this decision to the Federal Court. However, the appeal submission did not meet the necessary formal requirements for detailing the rights allegedly violated by the lower court, leading the Federal Court to conclude that it could not entertain the appeal. Consequently, the request for free legal aid was also denied due to the lack of merit in the appeal, and the court costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; LLC Liquidation Cost Advance Refusal Appeal Dismissed for Lack of Justification: Subsequently, the company sought to appeal this decision to the Federal Court. However, the appeal submission did not meet the necessary formal requirements for detailing the rights allegedly violated by the lower court, leading the Federal Court to conclude that it could not entertain the appeal. Consequently, the request for free legal aid was also denied due to the lack of merit in the appeal, and the court costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Revision Liquidation der GmbH Kostenvorschuss Kostenauflage Revision eines Entscheids unentgeltliche Rechtspflege Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted (non-entrée en matière) because the submission did not meet the required grounds of appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for gratuitous legal aid was dismissed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_457/2011

Urteil vom 12. September 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Aargau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 29. Juni 2011.

In Erwägung,

dass das Handelsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Juni 2011 auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. April 2011 nicht eintrat, weil diese den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 8. August 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Handelsgerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Rechtsschrift vom 8. August 2011 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin