Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_454/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review of Cost Advance Order in Debt Contestation

Geschäftsnummer 4A_454/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case brought before the Swiss Federal Tribunal, two complainants disputed a debt of approximately 1.76 million Swiss Francs which had been recorded by the debt collection office. They contested this debt in a rejection action filed at the District Court of Arbon. Subsequently, the court ordered a cost advance of 17,000 CHF, which the complainants argued was excessive and sought to have reduced to less than 4,000 CHF. After being given a deadline to pay the advance, the complainants filed a recusal motion against the presiding district judge and simultaneously appealed the court's decision to the High Court of Thurgau, which dismissed their appeal due to insufficient justification. Dissatisfied, the complainants took their case to the Federal Tribunal, challenging the High Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Cost Advance Order in Debt Contestation: They contested this debt in a rejection action filed at the District Court of Arbon. Subsequently, the court ordered a cost advance of 17,000 CHF, which the complainants argued was excessive and sought to have reduced to less than 4,000 CHF. After being given a deadline to pay the advance, the complainants filed a recusal motion against the presiding district judge and simultaneously appealed the court's decision to the High Court of Thurgau, which dismissed their appeal due to insufficient justification. Dissatisfied, the complainants took their case to the Federal Tribunal, challenging the High Court's decision.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss anfechtbarer Zwischenentscheid Zahlungsbefehl Verfahrensüberprüfung nachträglicher Rechtsvorschlag finanzielle Notlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E.
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Cited in the reasoning to assess the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding the cost advance.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 BGG
Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E.
Art. 92 Abs. 1 BGG
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer handelt es sich beim angefochtenen Zirkularentscheid nicht um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG .
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to refuse entry into the merits of the appeal (treating it as inadmissible in the simplified procedure).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to refuse entry into the merits of the appeal (treating it as inadmissible in the simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Rule imposing procedural costs on the appellants for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Rule used to deny an award of compensation to the respondent.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to assess the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding the cost advance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_454/2023

Urteil vom 20. September 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juli 2023 (ZR.2023.21).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer gelangten am 3. Mai 2023 mit Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegnerin an das Bezirksgericht Arbon und bestritten im Wesentlichen die Schulden von Fr. 1'762'629.33, die das Betreibungsamt ins Lastenverzeichnis aufgenommen hatte.

Am 25. Mai 2023 setzte das Bezirksgericht den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 17'000.-- an.

Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 stellten sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sie könnten noch nicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses angehalten werden; zudem erscheine der Vorschuss zu hoch und sei unter Fr. 4'000.-- anzusetzen.

Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 setzte der vorsitzende Bezirksrichter den Beschwerdeführern eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an, verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde.

Am 19. Juni 2023 stellten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Arbon ein Ausstandsbegehren gegen den vorsitzenden Bezirksrichter.

Mit Zirkularentscheid vom 20. Juli 2023 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf eine von den Beschwerdeführern gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 15. Juni 2023 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein.

Mit Eingabe vom 14. September 2023 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juli 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).

Ficht die beschwerdeführende Partei einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung an, die im Gesetz vorgesehen sind, und beruft sie sich darauf, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss sie in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheit zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2.3 und insbesondere E. 2.3.4).

2.2. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer handelt es sich beim angefochtenen Zirkularentscheid nicht um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG . Die Vorinstanz wies vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass sie gerade nicht über das - bei der Erstinstanz hängige - Ausstandsbegehren gegen den vorsitzenden Bezirksrichter zu entscheiden habe. Gegen den angefochtenen Zirkularentscheid ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG demnach nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( BGE 142 III 798 E. 2.1 f. mit Hinweisen; die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Die Beschwerdeführer legen jedoch nicht dar, inwiefern ihnen ein Nachteil rechtlicher Natur drohen soll, der auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Insbesondere bringen sie nicht vor, dass sie finanziell nicht in der Lage wären, den angesetzten Kostenvorschuss zu leisten. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Die Beschwerdeführer werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann