Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_454/2021 KI-generiert

Tenant Appeal on Settlement Validity Dismissed for Insufficient Jurisdictional Value and Constitutional Argumentation

Geschäftsnummer 4A_454/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the president of the district court in Zofingen closed a tenancy law proceeding between the complainant and a company based on an agreement, with the costs shared equally between the parties and the complainant's share provisionally covered by the canton due to her being granted legal aid. The complainant's subsequent appeal against this decision was dismissed by the Aargau Canton Superior Court. The complainant then attempted to submit a complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the August 4, 2021 decision, requesting suspensive effect and free legal representation. However, the suspensive effect request was denied due to the apparent lack of prospects for the complaint's success, and no statements were solicited from the other party. The complaint was deemed inadmissible because it did not raise a question of fundamental law as required for civil matters involving less than the statutory minimum sum, thus leaving the option of a subsidiary constitutional complaint. The complainant failed to provide adequate reasoning regarding alleged violations of constitutional rights, rendering the complaint insufficiently substantiated. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint, and the request for free legal proceedings was denied due to the complaint's lack of merit.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Tenant Appeal on Settlement Validity Dismissed for Insufficient Jurisdictional Value and Constitutional Argumentation: The complainant's subsequent appeal against this decision was dismissed by the Aargau Canton Superior Court. The complainant then attempted to submit a complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the August 4, 2021 decision, requesting suspensive effect and free legal representation. However, the suspensive effect request was denied due to the apparent lack of prospects for the complaint's success, and no statements were solicited from the other party. The complaint was deemed inadmissible because it did not raise a question of fundamental law as required for civil matters involving less than the statutory minimum sum, thus leaving the option of a subsidiary constitutional complaint. The complainant failed to provide adequate reasoning regarding alleged violations of constitutional rights, rendering the complaint insufficiently substantiated. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint, and the request for free legal proceedings was denied due to the complaint's lack of merit.

Schlagwörter

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Mietrecht Rechte des Mieters Anwaltskosten verfassungsrechtliche Rüge Prozesserledigung Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) under the simplified procedure.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 BGG regarding the non-admission of the appeal due to insufficient reasoning for constitutional complaints.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_454/2021

Urteil vom 11. November 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 4. August 2021 (ZVE.2021.30).

Erwägungen:

1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen schrieb mit Entscheid vom 30. April 2021 ein zwischen A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) und der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) geführtes mietrechtliches Verfahren als durch Vereinbarung erledigt ab. Die Entscheidgebühr auferlegte er den Parteien je zur Hälfte. Der Anteil von A.________ wurde infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Kasse des Kantons genommen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht das Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. August 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

A.________ hat mit Eingabe vom 14. September 2021 an das Bundesgericht erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten. Sie stellte zahlreiche materielle Begehren; in prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, "sichernde Massnahmen" anzuordnen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, "unter der Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters". Bis zum Entscheid "darüber" seien die "Verfahren" zu sistieren.

Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten vom 30. April 2021 stellt ebenso wenig wie andere Verfahren, die "vom vorliegenden Beschwerdeverfahren" "betroffen" sind, ein gültiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht dar (vgl. Art. 75 BGG ). Die Beschwerde ist von vornherein unzulässig, soweit sie sich nicht gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 4. August 2021 richtet.

3. Der Streitwert erreicht nach der Feststellung der Vorinstanz den Mindestbetrag von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Dies ist von der beschwerdeführenden Partei aufzuzeigen ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4 S. 648).

Die Beschwerdeführerin behauptet zwar in verschiedenen Zusammenhängen, es stelle sich eine Rechtsfrage "von bedeutendem Interesse" beziehungsweise "von grundsätzlicher Bedeutung". Sie legt aber offensichtlich nicht hinreichend dar, inwiefern im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 Satz. 2 BGG erfüllt sein sollten.

Die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht zulässig. Es steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

4.

4.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 ; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

4.2. Wohl kritisiert die Beschwerdeführerin eine "Reihe von Rechtsverletzungen", darunter von "Rechten nach EMRK" (etwa: "Privat- und Familienleben") und der Bundesverfassung (etwa: "Schutz vor Willkür", "Anspruch auf rechtliches Gehör", "gleiche und gerechte Behandlung", "Rechtsverzögerung" und "Rechtsverweigerung", "unabhängiges und unparteiisches Gericht"). Sie unterlässt es aber, unter nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit den als rechtsfehlerhaft erachteten vorinstanzlichen Erwägungen in einer den dargelegten (erhöhten) Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen, in welcher Hinsicht verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung.

5. Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Anordnung von "sichernde[n] Massnahmen" gegenstandslos. Dasselbe gilt für das Begehren um Sistierung des Verfahrens, sollte die Beschwerdeführerin damit den vorliegenden bundesgerichtlichen Prozess gemeint haben.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Damit besteht keine Möglichkeit, dass sie zur Verbesserung der Beschwerdeschrift fristgerecht einen Rechtsbeistand beiziehen kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG und BGE 134 II 244 E. 2.4). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos. Im Übrigen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle