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4A_454/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Grounds of Prior Judgment

Geschäftsnummer 4A_454/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case before the Swiss Federal Tribunal, the appellants filed a complaint against a decision made by the Zurich High Court concerning a previously settled rental dispute. The rental court had dismissed the claim due to a settlement agreement between the parties. The High Court, in its decision, did not entertain the appellants' appeal against this dismissal. The appellants subsequently sought to challenge this resolution at the federal level, but the Tribunal determined that their appeal was inadmissible due to a lack of appropriate legal argumentation in their submission. Consequently, the Tribunal ruled not to accept the appeal and imposed court costs on the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Grounds of Prior Judgment: The rental court had dismissed the claim due to a settlement agreement between the parties. The High Court, in its decision, did not entertain the appellants' appeal against this dismissal. The appellants subsequently sought to challenge this resolution at the federal level, but the Tribunal determined that their appeal was inadmissible due to a lack of appropriate legal argumentation in their submission. Consequently, the Tribunal ruled not to accept the appeal and imposed court costs on the appellants.

Schlagwörter

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Vergleich Prozesserledigung Zulässige Gründe prozessleitende Verfügungen Beschwerdelegitimation Zivilurteil formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure because it was clearly inadmissible or insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellants to pay the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_454/2014

Urteil vom 26. September 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Ruf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vergleich,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Juli 2014.

In Erwägung,

dass das Mietgericht Zürich mit Verfügung vom 19. Februar 2014 den von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführer angehobenen Forderungsprozess infolge Vergleichs abschrieb;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Juli 2014 auf die von den Beschwerdeführern gegen die mietgerichtliche Abschreibungsverfügung erhobene Beschwerde nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 29. Juli 2014 datierte Eingabe einreichten, aus der sich ergibt, dass sie den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anfechten wollen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen;

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführer auferlegt (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen).

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni