Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_454/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Procedural Delay Complaint

Geschäftsnummer 4A_454/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals filed a complaint against a cantonal court regarding delays in a pending claim process involving a third party. They submitted a legal complaint about the delay to the cantonal court, which was dismissed on the grounds that it did not present sufficient justification. Subsequently, the individuals escalated their complaint to the Federal Tribunal, arguing that the cantonal ruling violated constitutional provisions. However, their submission lacked adequate reasoning specifically addressing how the cantonal court's decision contravened their constitutional rights, leading the Federal Tribunal to decide not to consider their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification of Procedural Delay Complaint: They submitted a legal complaint about the delay to the cantonal court, which was dismissed on the grounds that it did not present sufficient justification. Subsequently, the individuals escalated their complaint to the Federal Tribunal, arguing that the cantonal ruling violated constitutional provisions. However, their submission lacked adequate reasoning specifically addressing how the cantonal court's decision contravened their constitutional rights, leading the Federal Tribunal to decide not to consider their appeal.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung Verfahrensverzögerungen Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen verspätetes Asylgesuch Demonstrationsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal shall not be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule that no court fees shall be charged under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_454/2009

Urteil vom 30. November 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Obwalden.

Gegenstand

Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 31. Juli 2009.

In Erwägung,

dass vor dem Kantonsgericht Obwalden ein Forderungsprozess zwischen der X.________ AG und den Beschwerdeführern hängig ist;

dass die Beschwerdeführer am 7. März 2009 beim Obergericht des Kantons Obwalden eine gegen das Kantonsgericht Obwalden gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichten, die mit Entscheid vom 31. Juli 2009 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. September 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 31. Juli 2009 Beschwerde zu erheben;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gerichts verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift zwar einleitend geltend gemacht wird, dass der Entscheid des Obergerichts gegen verschiedene Verfassungsbestimmungen verstosse, dass dann aber nicht zur Entscheidbegründung des Obergerichts Stellung genommen, sondern ausschliesslich das Verfahren vor dem Kantonsgericht gerügt wird, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Entscheid des Obergerichts gegen die von den Beschwerdeführern genannten Verfassungsgrundsätze verstossen soll;

dass somit mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin