Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_451/2007 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Formal Inadequacy

Geschäftsnummer 4A_451/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a rental dispute between two parties regarding a lease for a house. The landlord terminated the rental agreement due to the tenant's failure to pay rent, leading the tenant to contest the termination at a mediation office, claiming it was invalid. Subsequently, the landlord sought the eviction of the tenant through the court system. The court dismissed the tenant's appeal against the eviction, leading the tenant to escalate the matter to a higher court, which also upheld the eviction decision. The tenant then filed a complaint with the federal tribunal, contesting the earlier rulings and seeking a reassessment of the case. However, the tribunal found the tenant's complaint inadequate and did not allow it to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Formal Inadequacy: The landlord terminated the rental agreement due to the tenant's failure to pay rent, leading the tenant to contest the termination at a mediation office, claiming it was invalid. Subsequently, the landlord sought the eviction of the tenant through the court system. The court dismissed the tenant's appeal against the eviction, leading the tenant to escalate the matter to a higher court, which also upheld the eviction decision. The tenant then filed a complaint with the federal tribunal, contesting the earlier rulings and seeking a reassessment of the case. However, the tribunal found the tenant's complaint inadequate and did not allow it to proceed.

Schlagwörter

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Ausweisung und Kündigungsanfechtung Ausweisung des Mieters Anfechtung der Kündigung Mitmieter Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Begründung in der Sache Rückweisungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning to determine that the appeal is of a reformatory nature, which informs the inadmissibility decision, but it is not explicitly cited in the dispositive orders 1 to 4.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose costs on the appellant due to the inadmissibility of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the final order to determine the compensation for the respondent regarding the federal court proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_451/2007 /len

Urteil vom 9. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Bundesrichterinnen Klett, Kiss,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus.

Gegenstand

Ausweisung und Kündigungsanfechtung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A. Mit Mietvertrag vom 14. Juni 2006 vermietete B.________ (Beschwerdegegner) A.________ (Beschwerdeführer) ein Einfamilienhaus in C.________. Mietbeginn war der 1. Juni 2006. Der Mietvertrag war kündbar 12-monatlich im Voraus auf Ende März, Juni oder September, frühestens auf den 30. Juni 2011. Der Nettomietzins betrug Fr. 4'000.-- pro Monat, zahlbar monatlich zum Voraus.

Am 28. November 2006 kündigte der Beschwerdegegner den Mietvertrag auf den 31. Januar 2007 wegen Zahlungsverzugs. Der Beschwerdeführer focht die Kündigung am 22. Dezember 2006 bei der Kantonalen Schlichtungsstelle für Mietsachen an und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung, eventuell deren Aufhebung.

B. Am 15. März 2007 stellte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Schaffhausen das Ausweisungsbegehren. Daraufhin überwies der Präsident der Kantonalen Schlichtungsstelle für Mietsachen das Verfahren betreffend Kündigungsanfechtung an das Kantonsgericht. Mit Urteil vom 27. Juni 2007 wies die Einzelrichterin des Kantonsgerichts die Kündigungsanfechtung ab und befahl dem Beschwerdeführer, das Mietobjekt unverzüglich zu räumen, in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und sämtliche Schlüssel an den Beschwerdegegner herauszugeben.

Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und beantragte, die Kündigungsanfechtung sei gutzuheissen und das Ausweisungsbegehren abzuweisen. Mit Urteil vom 26. Oktober 2007 wies das Obergericht den Rekurs ab.

C. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Obergerichts vom 26. Oktober 2007 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er kündigte an, innert der Beschwerdefrist eine eingehende Beschwerdebegründung nachzureichen, was er indessen nicht tat.

Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und festgehalten, dass bis zum Entscheid über die Beschwerde durch das Bundesgericht die angeordnete Räumung nicht vollzogen werden darf.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 132 III 291 E. 1 S. 292).

1.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis zur Berufung muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen ( BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer lediglich, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Einen materiellen Antrag stellt er nicht. Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen müsste, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht ohne weiteres hervor und wird auch in der Beschwerde in keiner Weise dargetan, wird doch nicht begründet, weshalb die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Demnach ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen rechtsgenüglichen Antrag gestellt hat und demzufolge auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann