Appeal Withdrawn Due to Out-of-Court Settlement; Costs Awarded to Respondent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, two individuals filed an appeal against a decision by the Zurich Cantonal Court, II Civil Chamber, regarding a rental contract dispute involving an investment foundation. The appellants initially contested the court's ruling from September 26, 2022, but subsequently withdrew their complaint on November 1, 2022, after reaching an out-of-court settlement with the opposing party. The Federal Tribunal then processed the withdrawal, addressed procedural costs, and determined compensation concerning the legal fees incurred during the appeal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1-3 und 5 BGG, Art. 68 Abs. 1-2 und 4 BGG; Appeal Withdrawn Due to Out-of-Court Settlement; Costs Awarded to Respondent: The appellants initially contested the court's ruling from September 26, 2022, but subsequently withdrew their complaint on November 1, 2022, after reaching an out-of-court settlement with the opposing party. The Federal Tribunal then processed the withdrawal, addressed procedural costs, and determined compensation concerning the legal fees incurred during the appeal process.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the proceedings are to be closed due to the withdrawal of the appeal.
Used to order the appellants to bear the court costs.
Used to order the appellants to compensate the respondent for the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_450/2022
Verfügung vom 1. Dezember 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Remo Hablützel,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ Anlagestiftung,
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Schlegel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag; Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 26. September 2022 (LF220069-O/U).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2022 erhoben;
dass der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz mit Verfügungen vom 17. Oktober 2022 jeweils Frist angesetzt wurde, um allfällige Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen und zum Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2022 erklärten, sie zögen ihre Beschwerde zurück, nachdem sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt hätten;
dass mit Präsidialverfügung vom 2. November 2022 die Fristen zur Stellungnahme zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenüber der Beschwerdegegnerin zurückgenommen wurden und die Beschwerdegegnerin eingeladen wurde, zur Frage einer allfälligen Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren Stellung zu nehmen;
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. November 2022 ihre Honorarnote übermittelte und darum ersuchte, es sei für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'320.10 inkl. Mehrwertsteuer zuzusprechen;
dass die betreffende Eingabe den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 14. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und sich diese dazu bis zum heutigen Zeitpunkt nicht äusserten;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1-3 und 5 BGG );
dass die Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren entsprechend der unbestritten gebliebenen Honorarnote der beschwerdegegnerischen Rechtsvertreterin mit Fr. 1'320.10 zu entschädigen haben, unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 68 Abs. 1-2 und 4 BGG );
verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren 4A_450/2022 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'320.10 zu entschädigen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer