Federal Supreme Court Dismisses Tax Appeal Due to Insufficient Jurisdictional Amount and Failure to Raise Fundamental Legal Question
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit Entscheid vom 15. März 2024 erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'697.45 nebst Zins und für Fr. 174.95. Das weitergehende Begehren wies sie ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein. Mit Entscheid vom 19. Juli 2024 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Tax Appeal Due to Insufficient Jurisdictional Amount and Failure to Raise Fundamental Legal Question: Mit Entscheid vom 15. März 2024 erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'697.45 nebst Zins und für Fr. 174.95. Das weitergehende Begehren wies sie ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein. Mit Entscheid vom 19. Juli 2024 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient substantiation.
Cited in conjunction with Art. 108 BGG regarding the inadmissibility due to insufficient substantiation for a constitutional complaint.
Used to dismiss the appellant's request for legal aid because the appeal appeared hopeless from the outset.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Used to deny the respondent an award of party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_449/2024
Urteil vom 30. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Luzern,
handelnd durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Bundessteuer, und diese vertreten durch die Gemeinde B.________, Finanzabteilung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Juli 2024 (2C 24 29).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 15. März 2024 erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'697.45 nebst Zins und für Fr. 174.95. Das weitergehende Begehren wies sie ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein. Mit Entscheid vom 19. Juli 2024 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Fristverlängerung abgewiesen. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (
Art. 29 Abs. 1 BGG
;
BGE 149 III 277
E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 12'872.40 und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.
2.2.
Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (
Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG
;
BGE 136 II 489
E. 2.6;
133 III 439
E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle und sich das Bundesgericht um die Sache kümmern solle. Er legt aber offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, worin die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen soll. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der
Art. 113-119 BGG
offen.
3.
3.1.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (
Art. 116 BGG
). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (
BGE 135 III 232
E. 1.2
;
134 I 83
E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 118 Abs. 1 BGG
). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (
Art. 118 Abs. 2 und
Art. 116 BGG
). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (
Art. 97 Abs. 1 BGG
).
Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (
BGE 140 III 86
E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1).
4. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert darin bloss seine Sicht der Dinge. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
in Verbindung mit
Art. 117 BGG
).
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (
Art. 68 Abs. 3 BGG
), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.