Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_448/2014 KI-generiert

Appellants' Appeal Inadmissible Due to Procedural Non-Compliance and Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_448/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where the appellants were ordered by the Court of Appeal to pay a deposit or submit a comprehensive application for legal aid within a specified timeframe. After failing to comply with this order, the court determined that the appellants had not made the required payment nor submitted a valid request for legal aid, leading to the dismissal of their appeal. The appellants subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, arguing against the court's decision. However, their submission did not adequately address the legal grounds for the appeal or demonstrate any infringement of their rights, resulting in the Federal Tribunal deciding not to entertain the complaint. Moreover, the application for legal aid was also rejected due to the perceived hopelessness of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Appellants' Appeal Inadmissible Due to Procedural Non-Compliance and Insufficient Justification: After failing to comply with this order, the court determined that the appellants had not made the required payment nor submitted a valid request for legal aid, leading to the dismissal of their appeal. The appellants subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, arguing against the court's decision. However, their submission did not adequately address the legal grounds for the appeal or demonstrate any infringement of their rights, resulting in the Federal Tribunal deciding not to entertain the complaint. Moreover, the application for legal aid was also rejected due to the perceived hopelessness of the appeal.

Schlagwörter

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Nichteintreten infolge Ausbleibens des Kostenvorschusses Verletzung von Verfahrensrechten unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten verfassungsmässige Anforderung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could not be admitted because the submission clearly did not meet the required grounds for appeal, leading to non-admittance.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Court costs were imposed on the appellants according to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded because the opposing parties incurred no expense in the Federal Supreme Court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_448/2014

Urteil vom 19. September 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________ und B.A.________ ,

2. C.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

D.D.________ und E.D.________ ,

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Martin Hadorn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten infolge Ausbleibens des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 9. Juli 2014.

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerdeführer in einem von ihnen angestrengten Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 12. Februar 2014 aufforderte, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen oder ein vollständiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen;

dass das Obergericht des Kantons Bern am 3. Juni 2014 ein von den Beschwerdeführern eingereichtes Ausstandsgesuch abwies;

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 18. Juni 2014 feststellte, es sei innert der Frist weder eine Zahlung geleistet noch ein ordnungsgemäss begründetes und dokumentiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht worden;

dass das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführern ebenfalls mit Verfügung vom 18. Juni 2014 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines vollständigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ansetzte mit der Androhung, bei Nichteinhaltung der Nachfrist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten;

dass eine von den Beschwerdeführern gegen die obergerichtliche Verfügung vom 18. Juni 2014 erhobene Beschwerde an das Bundesgericht erfolglos blieb, wobei im Beschwerdeverfahren weder die aufschiebende Wirkung erteilt noch vorsorgliche Massnahmen angeordnet wurden (Verfahren 4D_54/2014);

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Juli 2014 auf die Beschwerde nicht eintrat mit der Begründung, es sei innert der angesetzten Nachfrist weder eine Zahlung geleistet noch ein ordnungsgemäss begründetes und dokumentiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht worden;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Juli 2014 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014 mit Beschwerde anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;

dass die Beschwerdeführer zwar Art. 29 ff. BV und Art. 6 EMRK erwähnen, eine Verletzung dieser Bestimmung jedoch nicht hinreichend begründen;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. Juli 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann