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4A_448/2011 KI-generiert

Appeal concerning Sickness Allowance Benefits Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_448/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a sickness daily allowance insurance claim, where the applicants filed for mediation with a local social insurance court. The court ruled against the applicants' request for daily benefits, prompting them to appeal to the Federal Tribunal. Subsequently, correspondence was exchanged, including a request for representation by a workers' rights committee. However, the Federal Tribunal found that the submitted documents did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal, leading to the decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal concerning Sickness Allowance Benefits Dismissed for Insufficient Justification: The court ruled against the applicants' request for daily benefits, prompting them to appeal to the Federal Tribunal. Subsequently, correspondence was exchanged, including a request for representation by a workers' rights committee. However, the Federal Tribunal found that the submitted documents did not meet the necessary legal requirements for a valid appeal, leading to the decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Krankentaggeldversicherung Krankentaggeld Beschwerdelegitimation Patentrecht substantiierte Begründung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Angemessenheit der Verfahrensdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided not to levy court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_448/2011

Urteil vom 26. Juli 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ SA,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankentaggeldversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 2011.

In Erwägung,

dass die Schlichtungsbehörde des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. Mai 2011 das von den Beschwerdeführern gestellte Schlichtungsgesuch betreffend Ausrichtung von Taggeldleistungen abwies;

dass das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens am 7. Juni 2011 dem Bundesgericht ein in französischer Sprache verfasstes Schreiben einreichte, in dem im Namen der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Bezug genommen und das Bundesgericht gebeten wurde, im kantonalen Verfahren zu vermitteln;

dass die Beschwerdeführer und das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens mit in französischer Sprache verfasstem Präsidialschreiben vom 14. Juni 2011 darauf hingewiesen wurden, dass das Comité die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht vertreten könne;

dass im Präsidialschreiben sodann festgehalten wurde, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts sei, im kantonalen Verfahren zu vermitteln, und schliesslich auf die Anforderungen aufmerksam gemacht wurde, welcher eine Beschwerde an das Bundesgericht gerecht werden muss;

dass das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens dem Bundesgericht am 11. Juli 2011 ein zweites Schreiben einreichte, in der es im Namen der Beschwerdeführer zum Ausdruck brachte, dass diese den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts beim Bundesgericht anfechten wollen;

dass das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht ( Art. 54 Abs. 1 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingaben vom 14. Juni und 11. Juli 2011 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin