Federal Supreme Court upholds denial of legal aid for unmeritorious damages claim.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual seeking free legal assistance in a lawsuit for damages amounting to around twenty million francs against several parties. The district court rejected the initial request for free legal representation, and subsequent appeals were also denied on the grounds that no new evidence was presented to overturn the previous assessments regarding the lack of merits in the case. The higher court upheld the decision, indicating that the circumstances regarding the likelihood of success had not changed since the last ruling and that the individual did not adequately justify claims of violations of legal rights in their appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court upholds denial of legal aid for unmeritorious damages claim: The district court rejected the initial request for free legal representation, and subsequent appeals were also denied on the grounds that no new evidence was presented to overturn the previous assessments regarding the lack of merits in the case. The higher court upheld the decision, indicating that the circumstances regarding the likelihood of success had not changed since the last ruling and that the individual did not adequately justify claims of violations of legal rights in their appeal.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is not entertained due to insufficient substantiation.
Used to decide that no court fees shall be levied under the given circumstances.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_447/2008 /len
Urteil vom 10. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
vom 19. August 2008.
In Erwägung,
dass vor dem Bezirksgericht Liestal ein Verfahren hängig ist, in welchem der Beschwerdeführer gegen die X.________ AG, Dr. B.________, C.________ und D.________ auf Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von rund zwanzig Millionen Franken klagt;
dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung am 28. November 1997 und das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch am 28. Februar 2000 vom Bezirksgericht Liestal abgewiesen wurde;
dass das Bezirksgericht Liestal mit Verfügung vom 6. Juni 2008 ein erneut gestelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abwies, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, inwiefern die Ausführungen in den früheren Verfügungen betreffend die Aussichtslosigkeit der Klage nicht mehr zutreffen sollten, sodass im Zusammenhang mit seinem erneuten Gesuch diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden;
dass die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 6. Juni 2008 erhobene Beschwerde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 19. August 2008 abgewiesen wurde, wobei das Kantonsgericht die Auffassung vertrat, dass ihm keine neuen Unterlagen vorlägen, welche zu einer Neubeurteilung der Frage der Aussichtslosigkeit führen könnten, und dass sich die Erfolgsaussichten seit dem letzten Entscheid des Bezirksgerichts vom 28. Februar 2000 nicht verändert hätten, sodass die Prozessführung des Beschwerdeführers nach wie vor aussichtslos sei;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 25. September 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 19. August 2008 Beschwerde zu erheben;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügt, weil die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV ("Missachtung des rechtlichen Gehörs und unrichtige rechtliche Beurteilung des inzwischen wesentlich veränderten Sachverhaltes, insbesondere meiner erheblich verschlechterten wirtschaftlichen Lebenslage") nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet wird, sondern pauschal formuliert ist, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstossen soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin