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4A_446/2012 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Procedural Defects and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_446/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant who was ordered to vacate a rental property following the termination of their lease by a local court. Despite appealing this decision, the higher court dismissed the appeal due to the tenant's failure to pay the required court fees within the stipulated time. Subsequently, the tenant sought recourse from the Swiss Federal Tribunal, challenging both the eviction order and the appeal dismissal, yet their submissions were deemed insufficiently justified to warrant further examination. As a result, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal, except for aspects that had become irrelevant due to the tenant's eviction.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Procedural Defects and Lack of Substantiation: Despite appealing this decision, the higher court dismissed the appeal due to the tenant's failure to pay the required court fees within the stipulated time. Subsequently, the tenant sought recourse from the Swiss Federal Tribunal, challenging both the eviction order and the appeal dismissal, yet their submissions were deemed insufficiently justified to warrant further examination. As a result, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal, except for aspects that had become irrelevant due to the tenant's eviction.

Schlagwörter

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Ausweisung Ausweisung des Mieters Verfahrensmangel Mitmieter formelle Verfahrenseinstellung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Grundpfandverwertungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The decision was made according to this procedural article concerning summary decisions.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied in the dispositive to exempt the appellant from court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to deny the respondent compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_446/2012

Urteil vom 21. August 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 2. Juli 2012.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass das Gerichtspräsidium Zofingen mit Entscheid vom 10. April 2012 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 3½-Zimmerwohnung im 3. OG der Liegenschaft A.________ in B.________ seit Ende Dezember 2011 aufgelöst ist und die Beschwerdeführerin verpflichtete, das Mietobjekt bis spätestens am 30. April 2012 zu räumen und zu verlassen;

dass das Obergericht des Kantons Aargau auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde am 2. Juli 2012 mangels Leistung des Kostenvorschusses auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. August 2012 an das Bundesgericht gelangte, aus der sich ergibt, dass sie die genannten Entscheide anfechten will und dass sie offenbar am 4. August 2012 von der Polizei aus der Mietwohnung ausgewiesen wurde;

dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den genannten Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen richtet;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem darin keinerlei sachbezogene Ausführungen gemacht werden und nicht dargelegt wird, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, soweit sie nicht infolge Ausweisung aus der Wohnung gegenstandslos geworden ist;

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer