Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_445/2024 KI-generiert

Definitive debt collection; inadmissibility of federal appeal for failure to meet the 30,000 CHF threshold and lack of demonstrated fundamental legal question.

Geschäftsnummer 4A_445/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's appeal and rejected his request for free legal aid, upholding the canton court's decision to deny definitive debt collection (definitive Rechtsöffnung). The lower court had granted the creditors definitive collection for CHF 15,770.85 in a debt enforcement proceeding (Betreibung), after dismissing the appellant's attempt to restore a missed deadline as untimely. The Federal Court did not address the merits, finding that the civil appeal was inadmissible for failing to meet the CHF 30,000 threshold and for insufficiently demonstrating a legal question of fundamental importance; the matter was treated as a subsidiary constitutional complaint, which was also rejected for lacking the required detailed arguments on how constitutional rights were violated. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500. The decision rests on procedural inadmissibility under Articles 74, 116, and 108 of the Federal Supreme Court Act (BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Definitive debt collection; inadmissibility of federal appeal for failure to meet the 30,000 CHF threshold and lack of demonstrated fundamental legal question: The lower court had granted the creditors definitive collection for CHF 15,770.85 in a debt enforcement proceeding (Betreibung), after dismissing the appellant's attempt to restore a missed deadline as untimely. The Federal Court did not address the merits, finding that the civil appeal was inadmissible for failing to meet the CHF 30,000 threshold and for insufficiently demonstrating a legal question of fundamental importance; the matter was treated as a subsidiary constitutional complaint, which was also rejected for lacking the required detailed arguments on how constitutional rights were violated. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500. The decision rests on procedural inadmissibility under Articles 74, 116, and 108 of the Federal Supreme Court Act (BGG).

Schlagwörter

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definitive Rechtsöffnung Steuerschulden Betreibungsbegehren unentgeltliche Rechtspflege Zulässige Gründe einzelne Grundrechte verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible for lack of sufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Applied in conjunction with Art. 108 BGG for the inadmissibility decision in the subsidiary constitutional complaint procedure.

Art. 64 al. 1 BGG

Ground for rejecting the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 al. 1 BGG

Basis for imposing the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_445/2024

Urteil vom 30. Januar 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Luzern,

handelnd durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,

Bundessteuer,

und diese vertreten durch die Gemeinde B.________, Finanzabteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. Juli 2024 (2C 24 32).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 21. Februar 2024 erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'554.80 nebst Zins und für Fr. 216.05. Auf das weitergehende Begehren trat sie nicht ein. Der Entscheid wurde den Parteien unbegründet eröffnet. Nachdem der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht gelangte, wies die Einzelrichterin mit Entscheid vom 13. März 2024 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab. Sie erklärte die Eingabe des Beschwerdeführers als verspätet und daher unbeachtlich. Gleichentags wurde der begründete Entscheid vom 21. Februar 2024 versandt.

Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein. Mit Entscheid vom 19. Juli 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Fristverlängerung abgewiesen. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1 mit Hinweisen).

2.1.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 15'770.85 und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.

2.2.

Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (

Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

;

BGE 136 II 489

E. 2.6;

133 III 439

E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle und sich das Bundesgericht um die Sache kümmern solle. Er legt aber offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, worin die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen soll. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der

Art. 113-119 BGG

offen.

3.

3.1.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (

Art. 116 BGG

). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (

BGE 135 III 232

E. 1.2

;

134 I 83

E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 118 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (

Art. 118 Abs. 2 und

Art. 116 BGG

). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

Art. 97 Abs. 1 BGG

).

Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1).

4. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert darin bloss seine Sicht der Dinge. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

in Verbindung mit

Art. 117 BGG

).

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.