Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_444/2020 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Appoint Swiss Domicile and Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 4A_444/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose involving a sports club and three individuals, which was addressed by an international arbitration tribunal, the Basketball Arbitral Tribunal, based in Geneva. The tribunal issued a decision on July 27, 2020. Subsequently, the club, represented by a foreign lawyer, attempted to challenge this decision by filing a complaint with the Swiss Federal Tribunal. However, the complaint was submitted electronically without a recognized electronic signature, and the club failed to designate a Swiss address for receiving official documents, despite reminders to do so. Furthermore, the club did not pay the required advance court costs within the specified timeframe. Consequently, these procedural deficiencies led the Swiss Federal Tribunal to dismiss the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 48 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Appoint Swiss Domicile and Pay Cost Advance: The tribunal issued a decision on July 27, 2020. Subsequently, the club, represented by a foreign lawyer, attempted to challenge this decision by filing a complaint with the Swiss Federal Tribunal. However, the complaint was submitted electronically without a recognized electronic signature, and the club failed to designate a Swiss address for receiving official documents, despite reminders to do so. Furthermore, the club did not pay the required advance court costs within the specified timeframe. Consequently, these procedural deficiencies led the Swiss Federal Tribunal to dismiss the complaint.

Schlagwörter

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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsgerichtsbarkeit Zahlungsbefehl Kostenvorschuss gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensmangel Wohnsitz im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Basis for the non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 39 Abs. 3 BGG

Cited in the dispositive regarding the omitted service of the judgment to the appellant due to failure to designate a domicile for service.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Basis for the exemption from court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Basis for refusing to award party compensation to the respondents.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_444/2020

Urteil vom 1. Dezember 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

Club A.________,

vertreten durch Andrius Budvytis, attorney-at-law

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Sabin Gherdan, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts

(Basketball Arbitral Tribunal) mit Sitz in Genf

vom 27. Juli 2020 (BAT 1488/20).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 26. August 2020 per E-Mail ohne anerkannte elektronische Signatur im Sinne von Art. 42 Abs. 4 BGG beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 27. Juli 2020 erhob;

dass Parteien in Verfahren vor dem Bundesgericht, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen haben und dass Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden können (Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]);

dass aus dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 39 Abs. 3 BGG in der deutschen und italienischen Fassung ("

Auflage ", "

incombenza ") klar hervorgeht, dass es sich dabei um eine gesetzliche Obliegenheit handelt, bei deren Nichtbeachtung Mitteilungen an die betreffende Partei ohne weiteres unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden können;

dass der durch einen ausländischen Anwalt vertretene Beschwerdeführer bei der Einreichung der Beschwerde der Verpflichtung nach Art. 39 Abs. 3 BGG zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist;

dass der Beschwerdeführer - obwohl sich diese Verpflichtung ohne weiteres aus dem Wortlaut des Bundesgerichtsgesetzes ergibt und dessen Konsultation durch eine Partei, die vor dem Bundesgericht Beschwerde erhebt, erwartet werden kann - vom Bundesgericht mit Schreiben vom 28. August 2020 und vom 9. September 2020 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen hat [" We kindly inform you that according to article 39 paragraph 3 of the Federal Supreme Court Act (...) parties of proceedings before the Swiss Federal Supreme Court with domicile or registred office abroad are held to indicate in writing the name and address of a person in Switzerland to whom procedural documents can be sent and are therefore considered legally notified (domicile for service in Switzerland). The Court can omit notifications to Parties who do not comply with this statutory requirement; alternatively, service of notifications can be effected by means of publication in Swiss Federal Gazette. We therefore kindly invite you to provide us in writing with the name and address of a person in Switzerland to whom procedural documents can be sent. ";

dass der Beschwerdeführer auch nach diesem Hinweis des Bundesgerichts seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils nicht nachkam;

dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2020 aufgefordert wurde, spätestens am 2. November 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen;

dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 5. November 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. November 2020 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG );

dass die Verfügungen vom 16. Oktober und vom 5. November 2020 unter Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG in der Kanzlei des Bundesgerichts zur Verfügung des Beschwerdeführers zurückbehalten wurden;

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass der Beschwerdeführer in den vorstehend erwähnten Schreiben vom 28. August 2020 und vom 9. September 2020 ferner darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine elektronische Eingabe, die mit normalem E-Mail ohne anerkannte elektronische Signatur im Sinne von Art. 42 Abs. 4 eingereicht wird, vom Bundesgericht nicht behandelt werden kann [ " Please also note that documents must be submitted in writing; any document submitted via fax or e-mail is not in conformity with the procedural requirements (article 42 paragraph 4 and article 48 BGG) and cannot be taken into consideration"];

dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erhoben werden können, d.h. schriftlich mit eigenhändiger Originalunterschrift durch Übergabe an das Bundesgericht oder zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung ( Art. 42 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG ), oder aber durch elektronische Eingabe mit anerkannter elektronischer Signatur ( Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG );

dass andere elektronische Eingaben ungültig sind, da sie - worüber der Ansprecher sich bewusst sein muss - keine Original-Unterschrift enthalten können, und dass sie daher auch nicht fristwahrend wirken (Urteile des Bundesgerichts 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.1 mit Hinweis auf die Mitteilungen des Bundesgerichts in ZBJV 143/2007 S. 67 f.; BGE 121 II 252 E. 4a S. 255);

dass der Beschwerdeführer, obwohl er nach seiner Eingabe vom 26. August 2020 unverzüglich auf die gesetzlichen Formen für Eingaben an das Bundesgericht aufmerksam gemacht wurde, bis zum heutigen Zeitpunkt keine gesetzeskonforme Eingabe in einer der genannten Formen eingereicht hat;

dass auch aus diesem Grund auf die am 26. August 2020 eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG nicht zugestellt wird, sondern zu seiner Verfügung bei der Bundesgerichtskanzlei behalten wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdegegnern und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.

4. Ein Exemplar des vorliegenden Urteils wird zur Verfügung des Beschwerdeführers bei der Bundesgerichtskanzlei behalten.

Lausanne, 1. Dezember 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer