Federal Supreme Court Rejects Appeal on Eviction Revision Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a group of appellants seeking a revision of a previous eviction order issued by the Einsiedeln District Court on May 8, 2017, which mandated their removal from a 4.5-room apartment. Their subsequent appeal to the Cantonal Court of Schwyz was dismissed on December 19, 2017, due to failure to provide the required security for potential party compensation. A further complaint to the Swiss Federal Tribunal was also not admitted on March 15, 2018. In August 2020, the appellants requested a revision of the original eviction decision, but this was rejected by the Cantonal Court of Schwyz on September 4, 2020, citing lack of jurisdiction. The appellants then sought to challenge this rejection before the Swiss Federal Tribunal, along with a request for free legal assistance, but their efforts were deemed inadmissible due to insufficient legal grounding and failure to address the jurisdictional issue adequately.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Federal Supreme Court Rejects Appeal on Eviction Revision Jurisdiction: Their subsequent appeal to the Cantonal Court of Schwyz was dismissed on December 19, 2017, due to failure to provide the required security for potential party compensation. A further complaint to the Swiss Federal Tribunal was also not admitted on March 15, 2018. In August 2020, the appellants requested a revision of the original eviction decision, but this was rejected by the Cantonal Court of Schwyz on September 4, 2020, citing lack of jurisdiction. The appellants then sought to challenge this rejection before the Swiss Federal Tribunal, along with a request for free legal assistance, but their efforts were deemed inadmissible due to insufficient legal grounding and failure to address the jurisdictional issue adequately.
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KI-generiertUsed to declare inadmissibility of the appeal because the applicants failed to adequately address the main ground of the challenged decision (lack of jurisdiction).
Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the appellants due to the outcome of the procedure.
Used to order that no party compensation be awarded because the respondent incurred no expenses in the federal court procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_443/2020
Urteil vom 6. Oktober 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________ KLG in Liquidation,
Beschwerdeführer,
gegen
D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Vera Theiler, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident, vom 4. September 2020 (ZK2 2020 51).
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2017 aus der 4.5-Zimmer-Wohnung an der U.________strasse in V.________ auswies;
dass das Kantonsgericht Schwyz auf eine von den Beschwerdeführern gegen diese Verfügung erhobene Berufung infolge Nichtleistens der auferlegten Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung der Gegenpartei mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 nicht eintrat;
dass das Bundesgericht auf eine von den Beschwerdeführern gegen die kantonsgerichtliche Verfügung vom 19. Dezember 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_67/2018 vom 15. März 2018 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2020 beim Kantonsgericht Schwyz um Revision der Verfügung des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 8. Mai 2017 ersuchten;
dass der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 4. September 2020 auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer mangels Zuständigkeit nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. September 2020 erklärten, die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. September 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 22. September 2020 eine weitere Eingabe einreichten, in der sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersuchten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG );
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
dass sich die Beschwerde, falls sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen stützt, mit jeder einzelnen auseinandersetzen muss, ansonsten darauf nicht eingetreten wird ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44);
dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der Hauptbegründung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. September 2020 zur Frage der Zuständigkeit auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern in ihrer Beschwerde selber von der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Einsiedeln ausgehen und dem Bundesgericht im Übrigen in unzulässiger Weise ihre Sicht der Dinge hinsichtlich des durchgeführten Verfahrens um Mieterausweisung vor dem Bezirksgericht unterbreiten;
dass die Eingaben der Beschwerdeführer die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen;
dass die Beschwerdeführer im Weiteren zu verkennen scheinen, dass Entscheide, die im Rahmen eines kantonalen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens ergehen, beim Bundesgericht nicht anfechtbar sind und dem Bundesgericht auch keine Aufsichtsbeschwerden gegen die Schlichtungsbehörden oder die kantonalen Gerichte unterbreitet werden können, da es diesen gegenüber nicht die Stellung einer Aufsichts- oder Oberaufsichtsbehörde einnimmt (Urteil 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.1 und 1.2);
dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zu einem Drittel) auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann