Appeal on Court Cost Advance Deadline Denied for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between two parties in which the lower court ruled in favor of one party, awarding a monetary claim. The other party sought to appeal this decision, but was required by the appellate court to pay a court cost advance. The appealing party subsequently requested free legal assistance, which was denied. After being granted a short extension to pay the advance, the appealing party filed a complaint against this requirement at a higher court. However, their arguments were deemed insufficiently detailed, leading to the dismissal of their appeal and the denial of their request for free legal aid, with court costs imposed on the appealing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 101 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Court Cost Advance Deadline Denied for Insufficient Substantiation: The other party sought to appeal this decision, but was required by the appellate court to pay a court cost advance. The appealing party subsequently requested free legal assistance, which was denied. After being granted a short extension to pay the advance, the appealing party filed a complaint against this requirement at a higher court. However, their arguments were deemed insufficiently detailed, leading to the dismissal of their appeal and the denial of their request for free legal aid, with court costs imposed on the appealing party.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation.
The request for free legal aid was rejected because the appeal was clearly without prospect of success.
Court costs were imposed on the appellant following the outcome of the procedure.
No party compensation was awarded to the respondent because they incurred no expenditure in the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_442/2016
Urteil vom 5. Oktober 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Juli 2016.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 17. März 2016 die Forderungsklage der B.________ AG gegen die Beschwerdeführerin über Fr. 1'156'696.40 nebst Zinsen guthiess und auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Widerklagen nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhob, das ihr mit Verfügung vom 22. April 2016 Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 38'000.-- ansetzte;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Mai 2016 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren stellte;
dass das Obergericht mit Beschluss vom 1. Juni 2016 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abwies und ihr eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung ansetzte, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 38'000.-- zu leisten;
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit vom 20. Juni 2016 datierter Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhob, welches mit Urteil 4A_392/2016 vom 1. Juli 2016 darauf nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juli 2016 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt hat, um im Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 38'000.-- zu bezahlen;
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 14. Juli 2016 mit Eingabe vom 25. Juli 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2016 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Beschwerdeführerin zwar die "Verletzung der Lugano Übereinkommen (SR 0.275.129), der Übereinkommen betr. Zugang zu Rechtspflege HÜ80 (SR 0274 133) sowie Verletzung von Art. 101 ZPO und der Bundesverfassung Art 30/29 sowie 26/9 " geltend macht, diese Vorwürfe jedoch nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise begründet;
dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Hurni