Petitioner's Withdrawal of Criminal Appeal Renders Debt Enforcement Stay Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal dispute between two parties, one party challenged a decision made by a district court regarding an unwanted legal action initiated by the opposing party. The plaintiff initially sought to halt this legal action, citing that their previous complaints were pending in a higher court with suspended proceedings. However, the district court denied their request, leading to further appeals. After the higher court also rejected the appeal, the plaintiff withdrew their application to contest the decision, prompting the supreme court to process the case based on this withdrawal and impose court costs on the plaintiff for the incurred expenses of the opposing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Withdrawal of Criminal Appeal Renders Debt Enforcement Stay Moot: The plaintiff initially sought to halt this legal action, citing that their previous complaints were pending in a higher court with suspended proceedings. However, the district court denied their request, leading to further appeals. After the higher court also rejected the appeal, the plaintiff withdrew their application to contest the decision, prompting the supreme court to process the case based on this withdrawal and impose court costs on the plaintiff for the incurred expenses of the opposing party.
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KI-generiertThe federal proceedings are being struck off due to the withdrawal of the appeal, following this article.
Applied to determine that court costs must generally be imposed on the appellant in case of withdrawal.
Impliedly applied by imposing court costs in point 2 of the operative part.
Used to fix the reduced amount of court costs imposed on the appellant.
Applied to determine that the appellant must compensate the opposing party for expenses incurred in the federal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_441/2013
Verfügung vom 22. Oktober 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Jan Goepfert,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unerlaubte Handlung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 16. Juli 2013.
In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichts Laufen mit Verfügung vom 7. Juni 2013 das Gesuch des Beschwerdeführers um Einstellung der von der Beschwerdegegnerin angehobenen Betreibung abwies;
dass der Beschwerdeführer sein Gesuch damit begründet hatte, dass im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_81/2013 seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei;
dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Basel-Landschaft gelangte, das mit Entscheid vom 16. Juli 2013 dessen Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 13. September 2013 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 18. September 2013 aufgefordert wurden, bis zum 9. Oktober 2013 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 19. September 2013 die Abweisung des Gesuchs beantragt;
dass die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 27. September 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte, sich dagegen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht äusserte;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 den Rückzug der Beschwerde erklärte und beantragte, auf die Erhebung von ordentlichen Kosten sei zu verzichten und die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen;
dass das bundesgerichtliche Verfahren aufgrund der Rückzugserklärung im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass im Fall des Rückzugs der Beschwerde die Gerichtskosten in der Regel gemäss dem Verursacherprinzip der beschwerdeführenden Partei auferlegt werden und diese die Gegenpartei für den aus dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand zu entschädigen hat ( Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG );
dass im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen, weil das Verfahren 6B_81/2013, auf welches der Beschwerdeführer sein Gesuch um Einstellung der Betreibung gestützt hat, mit Urteil vom 5. September 2013 mit der Abweisung der Beschwerde beendet worden war;
dass demnach dem Beschwerdeführer die reduzierten ( Art. 66 Abs. 2 BGG ) Gerichtskosten aufzuerlegen sind;
dass die Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 200.-- festzusetzen ist;
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 200.-- zu entschädigen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin