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4A_440/2019 KI-generiert

Swiss Federal Court Dismisses Appeal Against Interim Decision on Workplace Accident Damages Liability

Geschäftsnummer 4A_440/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a legal dispute arose following an employment-related issue involving an employee of a company that was acquired by a cooperative through a merger agreement. The employee had suffered a work accident in 2009, and her employment was terminated in 2012. She subsequently initiated partial legal action in 2017, seeking damages up to CHF 30,000, based on allegations of breach of contract, culpability, and causation related to her accident. The initial court limited the proceedings to these questions and ruled in her favor, confirming the liability conditions. This decision was upheld by the Higher Court of the Canton of Zug, which also sent the case back to the lower court for further proceedings. The cooperative then sought to appeal the interim decision independently, arguing that a positive outcome in the appeal would negate the need for further consideration of the case's remaining issues. However, procedural regulations typically restrict the independent contestation of interim decisions, and these restrictions played a crucial role in the handling of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Swiss Federal Court Dismisses Appeal Against Interim Decision on Workplace Accident Damages Liability: The employee had suffered a work accident in 2009, and her employment was terminated in 2012. She subsequently initiated partial legal action in 2017, seeking damages up to CHF 30,000, based on allegations of breach of contract, culpability, and causation related to her accident. The initial court limited the proceedings to these questions and ruled in her favor, confirming the liability conditions. This decision was upheld by the Higher Court of the Canton of Zug, which also sent the case back to the lower court for further proceedings. The cooperative then sought to appeal the interim decision independently, arguing that a positive outcome in the appeal would negate the need for further consideration of the case's remaining issues. However, procedural regulations typically restrict the independent contestation of interim decisions, and these restrictions played a crucial role in the handling of the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Zwischenentscheid über Vorfrage Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil Teilhaftung Abredeversicherung Verneinung der Zuständigkeit begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained due to obvious inadmissibility by simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Basis for not awarding the respondent party compensation as no expense was incurred in the federal court proceedings.

Art. 93 BGG

Cited as the general rule governing the admissibility of appeals against interlocutory decisions.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the context of the requirements for the admissibility of an appeal against an interlocutory decision.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited to explain why no irreparable harm can occur, as the interlocutory decision can be challenged with the final judgment.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

The ground on which the appellant based their argument for the separate admissibility of the interlocutory decision, which the court found not sufficiently justified.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_440/2019

Urteil vom 28. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Genossenschaft,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Nigg,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Zwischenentscheid über Vorfrage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 9. August 2019

(Z1 2018 31).

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin als Arbeitnehmerin der C.________ AG, die von der Beschwerdeführerin mit Fusionsvertrag vom 29. Dezember 2017 übernommen wurde, am 11. Dezember 2009 einen Arbeitsunfall erlitt und das Arbeitsverhältnis von der C.________ AG per Ende August 2012 gekündigt wurde;

dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 29. März 2017 beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Teilklage gegen die C.________ AG erhob, mit der sie eine Teilgenugtuung bis zum Betrag von Fr. 30'000.-- forderte;

dass der Einzelrichter das Verfahren am 6. Oktober 2017 auf die Fragen der Vertragsverletzung, des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs zwischen Vertragsverletzung und Unfall beschränkte und mit Entscheid vom 5. Oktober 2018 feststellte, dass diese Haftungsvoraussetzungen gegeben seien;

dass das Obergericht diesen Entscheid mit Urteil vom 9. August 2019 unter Abweisung einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung bestätigte und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückwies;

dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts unbestrittenermassen um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, mit dem materielle Vorfragen entschieden werden und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen, indessen das vor dem Kantonsgericht hängige Verfahren weder vollständig ( Art. 90 BGG ) noch teilweise ( Art. 91 BGG ) abgeschlossen wird ( BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis; s. auch BGE 144 III 253 E. 1.3; 143 III 290 E. 1.4);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen ( Art. 92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);

dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Beschwerdeführerin unter sinngemässer Bezugnahme auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geltend macht, vorliegend rechtfertige sich eine separate Anfechtung des Zwischenentscheids, da bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde durch das Bundesgericht die Haftung der Beschwerdeführerin verneint und es sich im weiteren Verfahren erübrigen würde, darüber zu entscheiden, inwiefern die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls eine materielle Unbill erlitten habe und ob gegebenenfalls die von ihr geltend gemachte Genugtuung angemessen wäre;

dass sie damit die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht ausreichend begründet, indem sie nicht darlegt, dass und weshalb die Gutheissung der Beschwerde unter Herbeiführung eines Endentscheids einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde;

dass Entsprechendes auch nicht offensichtlich in die Augen springt;

dass die Beschwerdeführerin weiter dafür hält, ihre Haftung wäre verbindlich festgestellt, wenn sie es unterliesse, das Urteil vom 9. August 2019 anzufechten, und eine Anfechtung dieses Punktes zusammen mit dem Endentscheid wäre verspätet;

dass die Beschwerdeführerin dabei übersieht, dass der angefochtene Entscheid über die Haftungsfrage - wie vorstehend erwähnt - nach Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid beim Bundesgericht angefochten werden kann, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt, und der Beschwerdeführerin damit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen kann, wenn eine Prüfung der Haftungsfrage durch das Bundesgericht vorliegend und derzeit unterbleibt;

dass die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht darauf einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer