Petitioner Fails to Justify Appeal Against Commercial Register Block Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a request with the Commercial Court of the Canton of Aargau on August 29, 2019, aiming to enforce a blocking order on a commercial registry. The court dismissed the request in a decision dated January 9, 2020. Subsequently, the individual appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal on January 24, 2020, claiming that the commercial registry block should remain in place. The appeal process focused on procedural aspects related to alleged breaches of constitutional rights, as allowed only under such allegations for this provisional measure decision. However, the appellant's submission was deemed insufficiently grounded, failing to concretely address how his constitutional rights were allegedly violated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Petitioner Fails to Justify Appeal Against Commercial Register Block Denial: The court dismissed the request in a decision dated January 9, 2020. Subsequently, the individual appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal on January 24, 2020, claiming that the commercial registry block should remain in place. The appeal process focused on procedural aspects related to alleged breaches of constitutional rights, as allowed only under such allegations for this provisional measure decision. However, the appellant's submission was deemed insufficiently grounded, failing to concretely address how his constitutional rights were allegedly violated.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds (mangelnder Begründung).
The request for free legal aid was rejected because the appeal appeared hopeless from the outset.
Court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.
The respondent was not awarded party compensation as no expense was incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_44/2020
Urteil vom 18. Februar 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Fiechter und Rechtsanwältin Andrea Schifferle,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Handelsregistersperre,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 9. Januar 2020 (HSU.2019.114).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 29. August 2019 stellte der Beschwerdeführer am Handelsgericht des Kantons Aargau ein Gesuch betreffend Prosequierung einer Handelsregistersperre. Mit Entscheid vom 9. Januar 2020 wies das Handelsgericht das Gesuch ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.
Gegen den Entscheid des Handelsgerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
2.1. Da mit der vorliegenden Beschwerde ein Entscheid angefochten wird, der eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ). Die Verletzung solcher Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 571 E. 1.5 ; 138 I 171 E. 1.4 ; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2). Macht die beschwerdeführende Partei etwa eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann ( Art. 98 BGG ), kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ) nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).
3. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Entgegen den ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz beharrt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf seiner Auffassung, dass die Handelsregistersperre aufrecht erhalten bleiben soll. Er schildert dafür aber bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge. Der Beschwerdeführer geht indessen offensichtlich nicht hinreichend konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, inwiefern diese seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger