Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_438/2016 KI-generiert

Appeal Against Denial of Interim Evidence Order Deemed Inadmissible Due to Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 4A_438/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding a preliminary request for taking evidence, connected to an ongoing civil case concerning a claim from a construction contract. Following the submission of a request for precautionary evidence to compel the production of a relevant contract related to a third party, the court denied this request in a decision that also addressed cost implications. The party who filed the appeal contested the court's decision by hoping to reverse the cost order and suspend the proceedings until the determination of the related costs. Ultimately, the appeal was deemed inadmissible, as it did not meet the necessary criteria for appeal against an interim decision, leading to an obligation to cover court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 158 Abs. 2 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Against Denial of Interim Evidence Order Deemed Inadmissible Due to Lack of Irreparable Harm: Following the submission of a request for precautionary evidence to compel the production of a relevant contract related to a third party, the court denied this request in a decision that also addressed cost implications. The party who filed the appeal contested the court's decision by hoping to reverse the cost order and suspend the proceedings until the determination of the related costs. Ultimately, the appeal was deemed inadmissible, as it did not meet the necessary criteria for appeal against an interim decision, leading to an obligation to cover court costs.

Schlagwörter

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vorsorgliche Beweisführung Vorentscheid Beweisführung nicht wiedergutzumachender Nachteil Verfahrensablauf Rahmenbeschluss Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 158 Abs. 2 ZPO
dass der angefochtene Entscheid, dessen Kostenpunkt angefochten ist, ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung betrifft, auf das die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen Anwendung finden ( Art. 158 Abs. 2 ZPO );
Art. 90 BGG
dass Massnahmenentscheide nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG gelten, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen, wogegen selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw.
Art. 93 BGG
The appeal was rejected because the conditions for its admissibility against an interlocutory decision were not demonstrated.
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG darstellen ( BGE 138 III 76 E.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );
Art. 93 Abs. 3 BGG
93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 138 III 94 E.
Art. 93 Abs. 1 BGG
a BGG zu bewirken, weshalb der Zwischenentscheid auch insoweit nur anfechtbar ist, wenn gegen ihn der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen steht ( BGE 135 III 329 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the appeal proceedings.

Art. 68 Abs. 1 BGG

No court compensation was awarded to the appellee as no costs were incurred in the federal court proceedings.

Art. 93 BGG

The appeal was rejected because the conditions for its admissibility against an interlocutory decision were not demonstrated.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_438/2016

Urteil vom 28. Juli 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Gehring,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ S.p.A.,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Berger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

vorsorgliche Beweisführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts

des Kantons Bern vom 20. Juni 2016.

In Erwägung,

dass zwischen den Parteien vor dem Handelsgericht des Kantons Bern nach Klageeinreichung durch die Beschwerdeführerin am 25. März 2014 ein Prozess über eine Forderung aus einem Werkvertrag unter der Verfahrensnummer HG 14 32 hängig ist;

dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang am 17. März 2016 beim Handelsgericht des Kantons Bern ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegen die Beschwerdegegnerin einreichte, mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung zur Edition des Rahmenvertrags "C.________" zwischen der Beschwerdegegnerin und einer Drittpartei zu verpflichten;

dass das Handelsgericht das Gesuch unter der Verfahrensnummer HG 16 33 behandelte und mit Entscheid vom 20. Juni 2016 abwies;

dass das Handelsgericht die Beschwerdeführerin im Kostenentscheid u.a. verpflichtete, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in noch zu bestimmender Höhe zu entrichten (Dispositiv Ziff. 3) und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit gab, eine Kostennote einzureichen (Dispositiv Ziff. 4), wobei es in den Erwägungen dazu festhielt, es bleibe der Beschwerdeführerin unbenommen, die von ihr zu tragenden Prozesskosten des Gesuchsverfahrens im Hauptverfahren HG 14 32 geltend zu machen;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob, mit den Anträgen, es sei die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids aufzuheben und festzuhalten, dass die Prozesskosten und damit die Parteientschädigung im Hauptverfahren HG 14 32 zu verlegen seien; ferner sei das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Handelsgerichts über die Höhe der effektiv zu leistenden Parteientschädigung zu sistieren;

dass der angefochtene Entscheid, dessen Kostenpunkt angefochten ist, ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung betrifft, auf das die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen Anwendung finden ( Art. 158 Abs. 2 ZPO );

dass Massnahmenentscheide nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG gelten, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen, wogegen selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG darstellen ( BGE 138 III 76 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f ; 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; vgl. auch Urteile 4A_82/2013 vom 16. Mai 2013 E. 1.2 und 4A_719/2012 vom 13. Mai 2013 E. 1.1);

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Beweisführung nach Anhängigmachung der Klage im Hauptverfahren HG 14 32 gestellt wurde und mit diesem Verfahren im Zusammenhang steht, weshalb das Gesuchsverfahren nicht als eigenständiges Verfahren im vorgenannten Sinn zu betrachten ist, woran nichts ändert, dass es vom Handelsgericht unter der separaten Verfahrensnummer HG 16 33 geführt wurde;

dass dementsprechend der angefochtene Entscheid vom 20. Juni 2016 insgesamt einen Zwischenentscheid darstellt, der das (Haupt) Verfahren vor der Vorinstanz nicht abschliesst ( BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);

dass es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass es namentlich dem Beschwerdeführer, der einen Massnahmenentscheid anficht, obliegt, in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; ebenso Urteile 4A_460/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.1/1.2 und 4A_223/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1);

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit der Zulässigkeit der Beschwerde im Lichte der Vorschrift von Art. 93 BGG auseinandersetzt;

dass damit die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht dargetan ist und diese auch nicht ohne weiteres in die Augen springt;

dass nach der Rechtsprechung namentlich auch der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kostenfolgen des Zwischenverfahrens, der vorliegend einzig angefochten ist, nicht geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, weshalb der Zwischenentscheid auch insoweit nur anfechtbar ist, wenn gegen ihn der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen steht ( BGE 135 III 329 E. 1.2.1/1.2.2; 133 V 645 E. 2.2 S. 648), was vorliegend nach dem Dargelegten nicht der Fall ist;

dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass es an der Nichtanfechtbarkeit des kritiserten Kostenentscheids vor Abschluss des Hauptverfahrens HG 14 32 nach dem Ausgeführten auch nichts ändern würde, wenn das Handelsgericht bereits über die Höhe der streitbetroffenen Parteientschädigung entschieden hätte, weshalb auch ein Ergehen des entsprechenden, noch ausstehenden Entscheides keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben kann und eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung schon aus diesem Grund von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer