Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_437/2022 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Meritless Revision Request Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_437/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appellant who filed various applications with the Commercial Registry Office of the Canton of Zurich on December 23, 2020, which were denied on January 21, 2021. The appellant’s complaint was dismissed by the Zurich Administrative Court on May 20, 2021, due to a lack of a valid object for appeal or jurisdiction issues, a decision that was later upheld by the Swiss Federal Tribunal on August 9, 2021. Subsequently, on August 19, 2022, the appellant submitted a "request for reconsideration and revision" concerning the May 2021 decision. The Administrative Court ordered the appellant to pay a security deposit and denied his request for free legal aid, deeming his appeals for reconsideration and revision to lack merit. As a result, the appellant approached the Swiss Federal Tribunal seeking free legal aid and requesting a suspension of the lower court’s decision, which was temporarily granted on October 11, 2022. However, no submissions were taken from other parties, and the appeal was determined to be inadequately substantiated for the Federal Tribunal's requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Meritless Revision Request Dismissed for Lack of Substantiation: The appellant’s complaint was dismissed by the Zurich Administrative Court on May 20, 2021, due to a lack of a valid object for appeal or jurisdiction issues, a decision that was later upheld by the Swiss Federal Tribunal on August 9, 2021. Subsequently, on August 19, 2022, the appellant submitted a "request for reconsideration and revision" concerning the May 2021 decision. The Administrative Court ordered the appellant to pay a security deposit and denied his request for free legal aid, deeming his appeals for reconsideration and revision to lack merit. As a result, the appellant approached the Swiss Federal Tribunal seeking free legal aid and requesting a suspension of the lower court’s decision, which was temporarily granted on October 11, 2022. However, no submissions were taken from other parties, and the appeal was determined to be inadequately substantiated for the Federal Tribunal's requirements.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Revisionsgesuch verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal (non-entrée en matière) through the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid for the federal procedure because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_437/2022

Urteil vom 8. November 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

4. Abteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

vom 20. September 2022 (R.2022.00007).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 23. Dezember 2020 gelangte A.________ (Beschwerdeführer) mit verschiedenen Anträgen an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 21. Januar 2021 mit, seinen Begehren nicht stattgeben zu können.

Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss VB.2021.00057 vom 20. Mai 2021 mangels zulässigen Anfechtungsobjekts beziehungsweise wegen Unzuständigkeit nicht ein. Das Bundesgericht wies die von A.________ hiergegen eingegebene Beschwerde mit Urteil 4A_371/2021 vom 9. August 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

1.2. Am 19. August 2022 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht ein vom 16. August 2022 datiertes "Gesuch um Wiedererwägungen & Revision" gegen den Beschluss vom 20. Mai 2021 ein.

Nachdem die Abteilungspräsidentin am Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. August 2022 eine Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'035.-- angesetzt hatte, ersuchte A.________ mit Eingabe vom 2. September 2022 um unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht für das Wiedererwägungs- respektive Revisionsverfahren. Mit Verfügung vom 20. September 2022 kam die Abteilungspräsidentin zum Schluss, dass die Begehren um Wiedererwägung und Revision aussichtslos seien, weshalb sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und (erneut) Frist zur Leistung der Kaution ansetzte.

Mit Eingabe vom 26. September 2022 (Postaufgabe am 4. Oktober 2022) hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. September 2022 erhoben, auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 wurde der Beschwerde zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands die aufschiebende Wirkung gewährt.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).

Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sich in seinem "Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch" vom 16./19. August 2022 im Wesentlichen darauf beschränkt, dieselben Argumente zu wiederholen, welche er bereits im früheren Verfahren VB.2021.00057 vorgebracht habe. Dementsprechend erschienen die Chancen auf Gutheissung seiner (Revisions- und Wiedererwägungs-) Begehren erheblich geringer als die Verlustgefahren und sei die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen.

Der Beschwerdeführer verweist auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2022, welches im "Hauptprozess" noch nicht "vorhanden" gewesen sei, und schildert im Übrigen frei in teilweise schwer nachvollziehbaren Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge. Er legt dagegen offensichtlich nicht hinlänglich dar, inwiefern die Erfolgsaussichten seines "Wiedererwägungs- und Revisionsgesuchs" anders hätten beurteilt werden müssen. Die Beschwerde genügt den im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Begründungsanforderungen klarerweise nicht.

Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht seinen Rechtspflegeentscheid auf kantonales Recht und auf Art. 29 Abs. 3 BV gestützt hat, sodass ohnehin das qualifizierte Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt, dem die in der Beschwerde formulierte Kritik erst recht nicht gerecht wird.

4. Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle