Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_437/2014 KI-generiert

Cantonal Court Referral on Currency Conversion Upheld

Geschäftsnummer 4A_437/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a purchase agreement where one party sued another for payment of an amount in Swiss francs, despite the underlying contract specifying a claim in euros. The initial court dismissed the claim on the grounds of inconsistency in currency, leading the claimant to appeal to a higher court, which subsequently accepted the appeal and overturned the initial ruling. The party who lost at the higher court then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against this decision. The Tribunal determined that the nature of the contested ruling was not subject to appeal as it was a procedural referral rather than a substantive decision.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Court Referral on Currency Conversion Upheld: The initial court dismissed the claim on the grounds of inconsistency in currency, leading the claimant to appeal to a higher court, which subsequently accepted the appeal and overturned the initial ruling. The party who lost at the higher court then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against this decision. The Tribunal determined that the nature of the contested ruling was not subject to appeal as it was a procedural referral rather than a substantive decision.

Schlagwörter

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Kaufvertrag Währungsumrechnung Zwischenentscheid Nachzahlung Europäisches Mahnverfahren Umwandlung der Busse vermögensrechtliche Streitigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible using this provision concerning the non-admissibility procedure for certain intermediate decisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_437/2014

Urteil vom 6. August 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Fanger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kaufvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. Mai 2014.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Luzern die Klage des Beschwerdegegners auf Zahlung von Fr. 82'379.05 mit Urteil vom 20. November 2013 mit der Begründung abwies, dass er einen Betrag in Schweizer Franken eingeklagt habe, während er sich auf einen Vertrag stütze, aus dem eine Forderung in Euro hervorgehe;

dass der Beschwerdegegner an das Kantonsgericht Luzern gelangte, das seine Berufung mit Entscheid vom 26. Mai 2014 guthiess, das erstinstanzliche Urteil aufhob und die Streitsache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückwies;

dass das Kantonsgericht seinen Entscheid zur Hauptsache damit begründete, dass der Beschwerdegegner während des erstinstanzlichen Verfahrens mit prozessual gültiger Klageänderung die Bezahlung eines Betrages in Euro verlangt habe;

dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts am 14. Juli 2014 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift folgende Anträge "zur Sache" gestellt hat:

"In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. Mai 2014 aufzuheben.

Eventualiter: In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl im vorliegenden Beschwerdeverfahren wie auch im vorinstanzlichen Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Luzern zu Lasten des Beschwerdegegners."

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);

dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2014 zunächst vorgebracht wird, der angefochtene Rückweisungsentscheid sei in Anwendung der Praxis des Bundesgerichts ( BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127) ausnahmsweise wie ein Endentscheid gemäss Art. 90 BGG zu behandeln, weil er dem Bezirksgericht Luzern keinen Entscheidungsspielraum mehr belasse, sondern die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten diene;

dass die angerufene Praxis im vorliegenden Fall indessen nicht zur Anwendung kommt und das angefochtene Urteil nicht wie ein Endentscheid behandelt werden kann, weil das Kantonsgericht dem Bezirksgericht keine Anweisungen gegeben hat, wie es materiell über die Klage zu entscheiden hat;

dass sodann der Fall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht fällt, weil einerseits mit der Beschwerde kein materieller Antrag gestellt wurde und andererseits die Aufwandersparnis vom Beschwerdeführer bloss behauptet, aber nicht nachgewiesen wird und deren Vorliegen auch nicht in die Augen springt;

dass schliesslich auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt, welcher ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382);

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin