Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_437/2008 KI-generiert

Student Withdrawal from Training Course and Mandatory Termination Right

Geschäftsnummer 4A_437/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between a student and a driving instructor training company regarding the terms of an education contract. The student enrolled in an intensive driving instructor course, initially making a deposit and part of the course fee. However, he discontinued the course for personal reasons and did not pay the remaining tuition fee. The company sued the student for the unpaid amount based on its terms and conditions, which required full payment upon withdrawal without valid reasons. The student counterclaimed for a refund of fees already paid, arguing about the illegality of the contractual clause. The initial court ruled in favor of the company, and the student appealed to a higher court, which upheld the original decision. The student subsequently brought the case to the Swiss Federal Tribunal questioning the validity of the contractual stipulations under Swiss law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 404 Abs. 1 OR, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 53 Abs. 2 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 404 OR; Student Withdrawal from Training Course and Mandatory Termination Right: The student enrolled in an intensive driving instructor course, initially making a deposit and part of the course fee. However, he discontinued the course for personal reasons and did not pay the remaining tuition fee. The company sued the student for the unpaid amount based on its terms and conditions, which required full payment upon withdrawal without valid reasons. The student counterclaimed for a refund of fees already paid, arguing about the illegality of the contractual clause. The initial court ruled in favor of the company, and the student appealed to a higher court, which upheld the original decision. The student subsequently brought the case to the Swiss Federal Tribunal questioning the validity of the contractual stipulations under Swiss law.

Schlagwörter

KI-generiert
Unterrichtsvertrag Rücktritt vom Vertrag Beendigung des Auftrags Verbindlichkeit Verbleiberecht Leistung an Kursteilnehmer Bildungsurlaub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to rule on the costs imposed on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the final order to rule on the compensation awarded to the respondent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

HG230066 (2025-02-06) · zh
Contract Fees Dispute: Service vs. Work Contract Classification
«…gehalten (BGE 115 II 464 E. 2a; BGer 4A_680/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.1; 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 und 2.3; 4A_437/2008 vom 10. Februar 2009 E. 1.4 ff.; je mit Hinweisen; 4A_213/2008 vom 29. Juli 2008 E. 5.2). Für die Frage, ob hinsichtlic…»
LA220018 (2023-05-30) · zh
Claimant v. Defendant: De Facto Employment vs. Independent Contractor Status
«…Meinungen qualifizieren das jederzeitige Widerrufsrecht als dispositiv, jedenfalls für entgeltliche Aufträge (vgl. BGer 4A_437/2008 10. Februar 2009, E. 1.5 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist durchaus denkbar, dass man sich vor- liege…»
4A_490/2021 (2022-12-20)
Z.________ SA v. A.________ AG: Damages for Lost Profits on Service Contract Termination
«…5 II 464 consid. 2; arrêt 4C.447/2004 du 31 mars 2005 consid. 5.4, qui relativise l' ATF 120 V 299 consid. 4b; arrêts 4A_437/2008 du 10 février 2009 consid. 1.4-1.6; 4A_141/2011 du 6 juillet 2011 consid. 2.2; 4A_680/2016 du 12 juillet 2017 consid. 3…»
HG210003 (2022-07-14) · zh
Contractual Validity and Termination Fees in Mixed Contract
«…alten (BGE 115 II 464 E. 2a; Urteile 4A_680/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.1; 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 und 2.3; 4A_437/2008 vom 10. Februar 2009 E. 1.4 ff.; je mit Hinweisen; 4A_213/2008 vom 29. Juli 2008 E. 5.2). Für die Frage, ob hinsichtlic…»
HG190086 (2021-10-20) · zh
Dispute Over Planning and Construction Management Fees and Advance Payments
«…04 OR, der für den gesamten Vertrag Anwendung bean- sprucht, zwingender Natur (BGE 115 II 464 E. 2a m.w.H.; Urteil BGer 4A_437/2008 vom 10. Februar 2009 E. 1.4 ff. m.H.). Abgesehen von der jederzei- tigen Kündbarkeit des Vertrags (welchen die Parteien…»
4A_542/2020 (2021-03-03)
Commission Dispute Regarding Terminated Mandate Contract
«…ten ( BGE 115 II 464 E. 2a; Urteile 4A_680/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.1; 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 und 2.3; 4A_437/2008 vom 10. Februar 2009 E. 1.4 ff.; je mit Hinweisen; 4A_213/2008 vom 29. Juli 2008 E. 5.2). Für die Frage, ob hinsichtlic…»
C/14293/2018 (2019-08-09) · ge
Mandate Revocation in Swiss Litigation Representation
«…93/2018 - 12/13 - consid. 2, in JT 1990 I 312; arrêt du Tribunal fédéral 4A_437/2008 du 10 février 2009 consid 1.4). Cette nature impérative repose sur le caractère personnel du contrat et le ra…»
HG140189 (2016-11-30) · zh
Commission Dispute Arising from 1994 Cooperation Agreement
«…ltnissen, sondern auch im Be- reich von gemischten Verträgen sogar zwingender Charakter zu (Urteil des Bun- desgerichts 4A_437/2008 vom 10. Februar 2009, E. 1.4. unter Hinweis auf BGE 115 II 464 E. 2a), was hier mangels entgegenstehender Parteivereinb…»
KSK 2015 66 (2016-02-12) · gr
Appellant v. Appellee: Collection of Course Fees Following Unilateral Termination
«…ntliches Kündigungsrecht analog zu Art. 404 OR zu (Urteile des Bundesgerichts 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.2 sowie 4A_437/2008 vom 10. Februar 2009 E. 1.4; Marc Amstutz/Ariane Morin, a.a.O., N 379 zu Einl. vor Art. 184 ff. OR). Erfolgt die Auflös…»
NP130019 (2013-10-28) · zh
Tuition Fee Refund Following Untimely Termination of Educational Contract
«…a.O. unter Hinweis auf den wegleitenden Entscheid BGE 115 II 464 E. 2 und die zahlreichen Bestätigun- gen vgl.: Urteile 4A_437/2008 vom 10. Februar 2009 E. 1.4; 4C.373/2006 vom 29. Januar 2007 E. 4.3; 4P.155/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 2.2.7; 4C.447/2…»
BE.2012.50 (2012-10-09) · sg
Mandatory Nature of Right to Terminate Mandate Contract
«…-Fellmann, N 121 ff. vor Art. 394 OR und N 104 ff. zu Art. 404 OR; BGE 115 II 464 E. 2.a; BGer 4C.447/2004 E. 5.4; BGer 4A_437/2008 E. 1.4 f. [kommentiert von Stöckli, Art. 404 OR ist zwingend, was sich aber nicht immer auswirkt, in: BR 2010, S. 178 f…»
BE.2012.50 (2012-10-09) · sg
Mandate Termination and Right of Revocation
«…-Fellmann, N 121 ff. vor Art. 394 OR und N 104 ff. zu Art. 404 OR; BGE 115 II 464 E. 2.a; BGer 4C.447/2004 E. 5.4; BGer 4A_437/2008 E. 1.4 f. [kommentiert von Stöckli, Art. 404 OR ist zwingend, was sich aber nicht immer auswirkt, in: BR 2010, S. 178 f…»
4A_141/2011 (2011-07-06)
Student v. Training Company: Contractual Penalty for Inopportune Termination of Educational Mandate
«…e "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung endlich zu klären". Das Bundesgericht hatte vor erst zwei Jahren im Urteil 4A_437/2008 vom 10. Februar 2009 zu prüfen, ob die Frage nach der zwingenden Natur des jederzeitigen Beendigungsrechts gemäss Art.…»
4A_477/2010 (2010-12-21)
Property Owners v. Electricity Provider: Neutral Conductor Interruption and Appliance Damage Liability
«…12. August 2009 E. 2.1). Die neue Rechtsfrage muss zudem von ihrem Gewicht her von grundlegender Bedeutung sein (Urteil 4A_437/2008 vom 10. Februar 2009 E. 1.2 mit Hinweis). Zu berücksichtigen ist weiter, ob die Streitwertgrenze im Zusammenhang mit de…»
HG140189 · zh
Insurance Company v. Bank Over Portfolio Maintenance Commissions
«…ltnissen, sondern auch im Be- reich von gemischten Verträgen sogar zwingender Charakter zu (Urteil des Bun- desgerichts 4A_437/2008 vom 10. Februar 2009, E. 1.4. unter Hinweis auf BGE 115 II 464 E. 2a), was hier mangels entgegenstehender Parteivereinb…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_437/2008 /len

Urteil vom 10. Februar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Corboz,

Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli.

Gegenstand

Unterrichtsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. August 2008.

Sachverhalt:

A. Die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) bietet unter anderem Kurse für die Ausbildung von Fahrlehrern im Motorfahrzeugbereich an. Anfangs 2006 meldete sich A.________ (Beschwerdeführer) für den Kurs "Fahrlehrer-Ausbildung Auto Kat. I intensiv" an. Mit Schreiben vom 27. April 2006 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Anmeldung definitiv und liess ihm zwei Rechnungen sowie ihre Geschäftsbedingungen zukommen. Der Kurs begann am 17. Juli 2006 und sollte bis zum 12. Dezember 2006 dauern. Die Kosten beliefen sich auf insgesamt Fr. 16'900.--. Am 10. Mai 2006 bezahlte der Beschwerdeführer eine Anzahlung von Fr. 900.-- und am 4. Juli 2006 als erste Rate den Betrag von Fr. 8'000.--. Nachdem der Beschwerdeführer den Ausbildungslehrgang vereinbarungsgemäss angetreten hatte, brach er den Kursbesuch am 30. August 2006 "aus persönlichen Gründen" ab.

Die Beschwerdegegnerin stellte ihm am 9. Oktober 2006 das restliche Schulgeld von Fr. 8'000.-- in Rechnung. Dieser Zahlungsaufforderung und einer Mahnung vom 6. Dezember 2006 kam der Beschwerdeführer nicht nach.

B. Am 29. Mai 2007 leitete die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdeführer Klage ein, mit dem Begehren, diesen zu verpflichten, ihr Fr. 8'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Januar 2007 zu bezahlen. Sie stützte ihre Klage auf Ziffer 3 ihrer Geschäftsbedingungen, die Bestandteil des Vertrages mit dem Beschwerdeführer seien, wonach bei einem Austritt eines Fahrlehrerkandidaten aus der Schule ohne wichtigen Grund das ganze Schulgeld zu bezahlen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung erhob der Beschwerdeführer Widerklage, mit der er die Rückzahlung der bereits erbrachten Leistungen von Fr. 8'900.-- nebst 5 % Verzugszins seit 12. Februar 2007 verlangte. Er stellte sich auf den Standpunkt, die von der Beschwerdegegnerin angerufene Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unzulässig, da das Widerrufsrecht im Sinne von Art. 404 Abs. 1 OR für auftragsrechtliche Verträge zwingend sei. Er habe jederzeit vom Vertrag zurücktreten können und sei infolge Hinfälligkeit des Honoraranspruchs nicht verpflichtet, das restliche Schulgeld zu bezahlen. Zudem könne er das bereits Geleistete zurückverlangen. Der Einzelrichter des Bezirks Zürich hiess am 10. Dezember 2007 die Klage gut und wies die Widerklage ab.

Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit kantonaler Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts vom 10. Dezember 2007 aufzuheben, die Klage der Beschwerdegegnerin abzuweisen sowie seine Widerklage gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin begehrte die Abweisung der Berufung. Mit Urteil vom 11. August 2008 schützte das Obergericht den Entscheid der ersten Instanz und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 8'000.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 1. Januar 2007 zu bezahlen. Die Widerklage wies es ab. Wie der Einzelrichter ging das Obergericht von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der auftragsrechtlichen Normen aus und erachtete das jederzeitige Widerrufsrecht im Sinne von Art. 404 Abs. 1 OR als nicht zwingend, da es sich beim Vertrag der Parteien um einen atypischen Auftrag handle. Die Parteien hätten daher mit der vereinbarten Kündigungsregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon abweichen können.

C. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 11. August 2008. Die Klage über den Betrag von Fr. 8'000.-- zuzüglich Zins sei abzuweisen und die Widerklage über Fr. 8'900.-- zuzüglich Zins sei gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Beurteilung eines Ersatzanspruchs der Beschwerdegegnerin infolge Widerrufs des Auftragsverhältnisses zur Unzeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin begehrt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2008 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 134 III 115 E. 1 S. 117, 379 E. 1 S. 381).

1.1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur gegeben, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Da vorliegend weder die Hauptklage noch die Widerklage die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht ( Art. 53 Abs. 2 BGG ), ist zu prüfen, ob sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und die Beschwerde daher dennoch zulässig ist ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ).

1.2 Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist sehr restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III 493 E. 1.1 und 1.2 S. 495 f.). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen ( BGE 133 III 645 E. 2.4 S. 648 f.). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (Urteil 4A_299/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 1.3 mit Hinweis, zur Publikation vorgesehen). Die neue Rechtsfrage muss aber von ihrem Gewicht her von grundlegender Bedeutung sein (Urteil 2C_116/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2). Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann unter der Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist ( BGE 134 III 354 E. 1.5 S. 357 f.) oder wenn in der Zwischenzeit neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind ( BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117). Zu berücksichtigen ist weiter, ob die Streitwertgrenze im Zusammenhang mit der umstrittenen Rechtsfrage überhaupt je erreicht werden kann ( BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117 f., 267 E. 1.2.3 S. 271). In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auszuführen, inwiefern eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt ( BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442, 645 E. 2.4 S. 648).

1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz wie auch die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, das vorliegende Rechtsverhältnis als Unterrichtsvertrag zu qualifizieren und auf dessen Auflösung Auftragsrecht ( Art. 404 OR ) anzuwenden. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet er damit, dass eine erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Frage bestehe, ob das jederzeitige Widerrufsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR im Bereich der Unterrichtsverhältnisse wegbedungen werden könne.

1.4 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das jederzeitige Auflösungsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR zwingender Natur und darf vertraglich weder wegbedungen noch eingeschränkt werden. Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung in BGE 115 II 464 E. 2 ausdrücklich. Seit diesem Entscheid hat es stets klar und unmissverständlich an der zwingenden Natur von Art. 404 OR festgehalten (vgl. Urteile 4C.373/2006 vom 29. Januar 2007 E. 4.3; 4P.155/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 2.2.7; 4C.43/2003 vom 24. April 2003 E. 2.1; 4C.464/1997 vom 25. August 1998 E. 6b; 4C.443/1996 vom 26. März 1997 E. 1a; 4C.342/1996 vom 3. März 1997 E. 4d; 4C.79/1994 vom 2. August 1994 E. 2a; 4C.479/1993 vom 17. Mai 1994 E. 4a; 4C.212/1991 vom 25. Februar 1992 E. 3b/bb). Dies ergibt sich auch aus dem von der Vorinstanz zitierten Urteil 4C.447/2004 vom 31. März 2005. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat das Bundesgericht in der Erwägung 5.4 dieses Entscheides die Frage, ob das zwingende Widerrufsrecht auch auf Verträge Anwendung finde, die nicht durch ein Vertrauensverhältnis dominiert sind, nicht offengelassen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die entsprechende Frage in casu sowieso unerheblich sei, weil ein Vertrauensverhältnis vorliege.

1.5 Die Praxis des Bundesgerichts, wonach das jederzeitige Widerrufsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR zwingender Natur ist, wird in der Lehre kritisiert und bleibt - wie im vorliegenden Fall - von den kantonalen Gerichten teilweise sogar unangewendet. In der Lehre sind die Meinungen zur Rechtsnatur von Art. 404 OR jedoch geteilt. Jedenfalls lässt sich keine herrschende Lehre eruieren. So ist ein Teil der Lehre der Auffassung, Art. 404 Abs. 1 OR habe nur für typische Auftragsverhältnisse zwingenden Charakter, wobei "typisch" unterschiedlich definiert wird (vgl. BUCHER, Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3.

Aufl. 1988, S. 228; ENGEL, Contrats de droit suisse, 2. Aufl. 2000, S. 510; GEHRER/GIGER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2007, N. 8 zu Art. 404 OR ; HOMBURGER, Anmerkung zu BGE 115 II 464 , SZW 1991, S. 35 f.; HUGUENIN, Obligationenrecht, Besonderer Teil, 2. Aufl. 2004, N. 835; SCHNYDER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, S. 556 f.; WEBER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2007, N. 10 zu Art. 404 OR ). Andere Lehrmeinungen gehen noch weiter, indem sie die zwingende Natur von Art. 404 Abs. 1 OR grundsätzlich verneinen und das jederzeitige Widerrufsrecht - jedenfalls für entgeltliche Aufträge - als dispositiv qualifizieren (vgl. BÜHLER, in:

Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, N. 63 zu Art. 377 OR ; FELLMANN, in: Berner Kommentar, 4. Aufl. 1992, N. 132 f. zu Art. 404 OR ; FRICK, Die Beendigung des einfachen Auftrages [ Art. 404 und 405 OR ], Diss. Basel 2005, S. 91; GAUCH, Art. 404 OR - Sein Inhalt, seine Rechtfertigung und die Frage seines zwingenden Charakters, recht 1992, S. 9 ff., 18 ff.; GAUCH, Der Auftrag, der Dauervertrag und Art. 404 OR , SJZ 2005, S. 520 ff., 524; HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. Aufl. 2006, S. 324 ff.; MARKUS REBER, Art. 404 OR - ein erratischer Block aus dem Römischen Recht im heutigen Auftragsrecht, Thesen zur Kündigung des einfachen Auftrags, in:

Festschrift für Bruno Huwiler zum 65. Geburtstag, 2007, S. 499 ff., 538, 544 f.). Auch findet sich der Vorschlag, zwischen Kündigungsmacht und Kündigungsrecht zu unterscheiden. So hält WERRO dafür, dass beide Vertragsparteien jederzeit und ungeachtet vertraglicher Bindungen die Macht haben, den Auftrag zu beenden, hingegen das Recht dazu durch vertragliche Absprachen einschränkbar sei (WERRO, La distinction entre le pouvoir et le droit de résilier: la clé de l'interprétation de l'art. 404 CO, BR 1991, S. 55 ff.; WERRO, Le mandat et ses effets, 1993, S. 96 ff.).

1.6 Wie in der Erwägung 1.2 vorhergehend ausgeführt, kann sich eine erneute Überprüfung einer vom Bundesgericht bereits entschiedenen Rechtsfrage aufdrängen, wenn die Rechtsprechung in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist. Vorliegend drängt sich eine Überprüfung der seit Jahrzehnten konstanten Praxis des Bundesgerichts indessen gerade nicht auf. Die Frage der Rechtsnatur von Art. 404 OR ist seit dem Grundsatzentscheid BGE 115 II 464 mehrfach aufgeworfen und eine erneute Überprüfung in Kenntnis der abweichenden Lehrmeinungen stets als entbehrlich betrachtet worden. Das Bundesgericht hat bisher an seiner Praxis festgehalten und insbesondere erwogen, dass diese Praxis zwar kritisiert wird, sich die Kritiker aber keineswegs darüber einig sind, wie eine geänderte Praxis aussehen müsste (vgl. Urteil 4C.443/1996 vom 26. März 1997 E. 1a). Daran hat sich nichts geändert. Auch heute gibt es - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - keine herrschende Lehre (vgl. Erwägung 1.5). Demzufolge besteht kein Bedürfnis zur Überprüfung der klaren und konstanten Rechtsprechung zur zwingenden Natur von Art. 404 OR . Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist somit zu verneinen, womit ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG entfällt.

1.7 Da der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt und insbesondere nicht geltend macht, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, kann die Beschwerde auch nicht als Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ) entgegengenommen werden.

2. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer