Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_434/2020 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 4A_434/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal filed by an individual, referred to as A, against a decision by the Labor Court of Zurich, which had dismissed A's claim for demands arising from an employment contract. A then appealed to the Higher Court of the Canton of Zurich, which did not entertain the appeal due to insufficient reasoning from A. Following this, A submitted a complaint to the Federal Supreme Court contesting both the original Labor Court judgment and the Higher Court order. A's appeal to the Federal Supreme Court was found inadequate as it mainly reiterated previous arguments without properly addressing the legal errors of the prior judgments or specifying how rights were violated by the Higher Court's decision. A also claimed bias by the Higher Court but did not substantiate this claim in the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: A then appealed to the Higher Court of the Canton of Zurich, which did not entertain the appeal due to insufficient reasoning from A. Following this, A submitted a complaint to the Federal Supreme Court contesting both the original Labor Court judgment and the Higher Court order. A's appeal to the Federal Supreme Court was found inadequate as it mainly reiterated previous arguments without properly addressing the legal errors of the prior judgments or specifying how rights were violated by the Higher Court's decision. A also claimed bias by the Higher Court but did not substantiate this claim in the complaint.

Schlagwörter

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Forderung aus Arbeitsvertrag Verfahrensrügen Beschwerdelegitimation ungenügend begründete Rüge Arbeitsstreitigkeiten Rückzug des Rechtsbegehrens Vergeltungskündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_434/2020

Urteil vom 23. September 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ LLC,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Hirsiger, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung aus Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. August 2020 (LA200005-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 25. November 2019 wies das Arbeitsgericht Zürich eine von A.________ (Beschwerdeführer) erhobene Forderungsklage ab. A.________ focht dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses trat auf die Berufung mit Beschluss vom 13. August 2020 mangels hinreichender Berufungsbegründung nicht ein.

Am 28. August 2020 (Postaufgabe) reichte A.________ beim Bundes gericht eine als "Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts - AN180028-L/U, des Obergericht LA200005-O/K01/sf" bezeichnete Eingabe ein. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Auf die Eingabe ist von vornherein insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer damit das Urteil des Arbeitsgerichts anficht. Dieses ist kein gültiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht.

2.2. Gegen Entscheide in Zivilsachen letzter kantonaler Instanzen kann beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

Die nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogene Begründung in der Eingabe vom 28. August 2020genügt den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, welche Rechte inwiefern durch die Vorinstanz verletzt worden sein sollen, indem sie auf die Berufung mit dem Argument nicht eintrat, diese sei nicht zulänglich begründet. Er beschränkt sich stattdessen darauf, dem Bundesgericht frei seine eigene Sicht der Dinge in der Sache zu unterbreiten, die Verfahrensführung der Erstinstanz zu kritisieren und "Anzeichen" zu nennen, die belegten, dass es sich um einen "politisch motivierten Fall" handle, der "mit einem demokratischen System nicht vereinbar" sei. Soweit der Beschwerdeführer eine "Voreingenommenheit" des Obergerichts beklagt, wird auch dieser Vorwurf in der Beschwerde nicht weiter begründet.

3. Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle