Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_434/2018 KI-generiert

Dispute Over Insurance Claim Timeliness and Arbitration Award Review

Geschäftsnummer 4A_434/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A dispute arose between an individual and their legal protection insurance company regarding the timing for initiating a liability procedure at the Disability Insurance Office of the Canton of Bern to potentially preserve a running deadline. The individual brought the matter to arbitration, challenging the insurance company's stance. The Zurich-based arbitration tribunal ruled on June 13, 2018, that the individual's submission from July 11, 2017, was not necessary to preserve the one-year relative deadline according to Article 78 ATSG. Dissatisfied with the arbitration decision, the individual announced their intention to contest it to the Swiss Federal Tribunal, claiming procedural errors by the arbitration tribunal and subsequently seeking correction, clarification, and supplementation of the arbitration's decision. However, the Zurich arbitration tribunal rejected these requests on December 12, 2018. The individual pursued an appeal to the Federal Tribunal, presenting several legal and procedural grievances against the arbitration decision.

Legislator-Regeste

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Art. 78 ATSG, Art. 388 ZPO, Art. 393 ZPO, Art. 77 Abs. 3 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Dispute Over Insurance Claim Timeliness and Arbitration Award Review: The individual brought the matter to arbitration, challenging the insurance company's stance. The Zurich-based arbitration tribunal ruled on June 13, 2018, that the individual's submission from July 11, 2017, was not necessary to preserve the one-year relative deadline according to Article 78 ATSG. Dissatisfied with the arbitration decision, the individual announced their intention to contest it to the Swiss Federal Tribunal, claiming procedural errors by the arbitration tribunal and subsequently seeking correction, clarification, and supplementation of the arbitration's decision. However, the Zurich arbitration tribunal rejected these requests on December 12, 2018. The individual pursued an appeal to the Federal Tribunal, presenting several legal and procedural grievances against the arbitration decision.

Schlagwörter

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Interne Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsgerichtsbarkeit Recht des Versicherers Anspruch auf rechtliches Gehör gesetzliche Verfahrensfrist Verrechnung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because the submission did not meet the required grounds for appeal (lack of proper reasoning).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The imposition of court costs was waived exceptionally.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded as the opposing party incurred no expense in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_434/2018

Urteil vom 7. Januar 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Interne Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen das Schiedsurteil

des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich

vom 13. Juni 2018.

In Erwägung,

dass zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber bestand, zu welchem Zeitpunkt ein Verantwortlichkeitsverfahren bei der IV-Stelle des Kantons Bern einzureichen gewesen sei, um eine allenfalls laufende Frist zu wahren;

dass der Beschwerdeführer hierzu ein Schiedsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin (seine Rechtsschutzversicherung) einleitete (vgl. Art. 169 Abs. 1 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen [Aufsichtsverordnung, AVO; SR 961.011]);

dass das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich mit Urteil vom 13. Juni 2018 feststellte, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2017 (sowie Nachtrag und Ergänzung) zur Wahrung der relativen einjährigen Frist nach Art. 78 ATSG (SR 830.1) nicht erforderlich war, weshalb es das Gesuch des Beschwerdeführers abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 16. August 2018 erklärte, den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 13. Juni 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass der Beschwerdeführer erklärte, die Beschwerde werde "vorsorglich" erhoben, weil er gleichzeitig beim Schiedsgericht ein Gesuch um Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs nach Art. 388 ZPO gestellt habe;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht auf Anfrage hin mit Schreiben vom 19. Oktober 2018mitteilte, er halte an seiner Beschwerde fest;

dass das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich mit Urteil vom 12. Dezember 2018 das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsurteils abwies;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens mit dem Urteil des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 12. Dezember 2018 gegenstandslos geworden ist;

dass gegen Schiedssprüche der internen Schiedsgerichtsbarkeit ( Art. 353 ff. ZPO [SR 272]) allein die Rügen zulässig sind, die in Art. 393 ZPO abschliessend aufgezählt werden, wobei das Bundesgericht nach Art. 77 Abs. 3 BGG nur diejenigen Rügen prüft, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind, und appellatorische Kritik unzulässig ist (vgl. BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b S. 382);

dass diese Anforderung der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht entspricht ( BGE 134 III 186 E. 5);

dass die beschwerdeführende Partei im Detail aufzuzeigen hat, weshalb die angerufenen Beschwerdegründeerfüllt sind, wobei sie mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat (Urteile 4A_356/2017 vom 3. Januar 2018 E. 1.2; 4A_459/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.2; 4A_156/2016 vom 23. August 2016 E. 1.2);

dass in der Beschwerdeschrift selber darzulegen ist, inwiefern die angerufenen Beschwerdegründe gegeben sein sollen, und blosse Verweise auf die Akten unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 126 III 198 E. 1d);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen kann, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG , der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst);

dass das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids einzig überprüfen kann, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden ( BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen);

dass der Beschwerdeführer behauptet, das Schiedsgericht habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen ( Art. 393 lit. c ZPO ), dem Bundesgericht jedoch lediglich in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge zur Frage des Zeitpunkts des Schadenseintritts hinsichtlich dreier behaupteter Schadensposten unterbreitet, ohne dass aus seinen Ausführungen hervorgehen würde, welcher konkrete von ihm gestellte Antrag vom Schiedsgericht übergangen worden wäre;

dass der Beschwerdeführer insbesondere zwei "Unterrechtsbegehren" erwähnt, jedoch nicht aufzuzeigen vermag, um welche konkreten Anträge es sich dabei handeln soll und woer diese im Schiedsverfahren gestellt haben will, zumal im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, dass auf Grund der Rückzüge in der Replik des Beschwerdeführers vom 21. März 2018 von den in der Eingabe vom 15. Dezember 2017 gestellten Rechtsbegehren die Anträge 3 und 5 aufrechterhalten blieben, womit das Schiedsgericht einzig noch diese beiden Rechtsbegehren zu beurteilen hatte;

dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien ( Art. 393 lit. d ZPO ) rügt, jedoch hinsichtlich der von ihm aufgeführten Fristansetzungen und -verlängerungen nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern sich diese miteinander vergleichen lassen, und er ausserdem unerwähnt lässt, dass er sich nach der Duplik der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. Mai 2018 nochmals zur Sache äusserte;

dass der Beschwerdeführer zudem behauptet, das Schiedsgericht habe einen "Trick mit nichterstreckbarer Frist" angewendet und "dann die Replik doch liegen lassen, damit das Verfahren verzögert wird", diesen Vorwurf jedoch nicht weiter begründet, geschweige denn belegt;

dass der Beschwerdeführer dem Schiedsgericht zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 393 lit. d ZPO ) vorwirft, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzeigt, inwiefern ihm das Schiedsgericht verunmöglicht hätte, seinen Standpunkt in das Verfahren einzubringen, sondern sich damit beschränkt, eine längere Passage aus seiner Replik vom 21. März 2018 wortwörtlich zu zitieren und zu behaupten, das rechtliche Gehör sei "nicht tatsächlich wahrgenommen" worden;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zudem mit den auf Art. 393 lit. e ZPO gestützten Ausführungen in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge hinsichtlich des Beginns der Verwirkungsfrist unterbreitet, und er mit dem Vorwurf der offensichtlich unrichtigen bzw. willkürlichen Sachverhaltsfeststellung unbeachtet lässt, dass Gegenstand der Willkürrüge nach dieser Bestimmung einzig Tatsachenfeststellungen sind, die von keiner weiteren Würdigung abhängen, weil sie mit den Akten unvereinbar sind ( BGE 131 I 45 E. 3.6 und 3.7 S. 49 f.; Urteil 4A_356/2017 vom 3. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen), womit seine diesbezüglichen Vorbringen von vornherein ins Leere stossen;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann