Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Legal Aid Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for free legal aid brought forth by an individual in the context of a debt collection process, which was initially denied by a district court. The applicant subsequently appealed this decision to a higher court, but that appeal was rejected due to non-compliance with the appeal deadline. The applicant then sought to challenge both lower court decisions in the Federal Tribunal. However, the Tribunal determined that it could not consider the appeal regarding the district court's decision because it was not a final ruling. Furthermore, the Tribunal found that the applicant failed to meet the necessary requirements for substantiating the alleged legal violations and therefore ruled that it would not entertain the appeal, resulting in the imposition of court costs on the applicant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 55 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 57 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Legal Aid Denial: The applicant subsequently appealed this decision to a higher court, but that appeal was rejected due to non-compliance with the appeal deadline. The applicant then sought to challenge both lower court decisions in the Federal Tribunal. However, the Tribunal determined that it could not consider the appeal regarding the district court's decision because it was not a final ruling. Furthermore, the Tribunal found that the applicant failed to meet the necessary requirements for substantiating the alleged legal violations and therefore ruled that it would not entertain the appeal, resulting in the imposition of court costs on the applicant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertBasis for not entering the appeal due to failure to meet the reasoning requirements (Art. 42 BGG and Art. 106 Abs. 2 BGG).
Used to dismiss the request for legal aid due to the futility of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_434/2011
Urteil vom 19. August 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. April 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich ein von A.________ (Beschwerdeführer) im Rahmen eines Forderungsprozesses eingereichtes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 17. Februar 2011 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. April 2011 auf die vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 17. Februar 2011 erhobene Beschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 7. Juli 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er den Beschluss des Obergerichts vom 29. April 2011 sowie den Entscheid des Bezirksgerichts vom 17. Februar 2011 beim Bundesgericht anfechten will;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2011 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass eine zwingende öffentliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht, wie sie - bei Klagen gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG oder wenn das Bundesgericht gestützt auf selbst erhobene Sachverhaltsfeststellungen ( Art. 55 BGG ) einen reformatorischen Entscheid fällen will (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ) - ausnahmsweise durch übergeordnetes Recht geboten sein kann, vorliegend ausser Betracht fällt;
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Sache aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung ( Art. 57 BGG ) nicht angezeigt ist, weshalb der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht abzuweisen ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Bestimmungen der BV, der EMRK sowie des UNO-Pakts II erwähnt, deren angebliche Verletzung jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz begründet, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann