Plaintiff v. Cantonal Court of Appeal (Employment Dispute)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual against a company regarding an employment contract dispute. Initially, a court in Basel-Stadt dismissed the individual's case due to a withdrawal of the claim, ordering the individual to pay legal costs to the company. The Appellationsgericht of Basel-Stadt then rejected the individual's appeal against this decision. Subsequently, the individual sought to challenge the Appellationsgericht's ruling at the Federal Tribunal. However, the complaint was found to be inadequately substantiated, as it did not effectively address the reasons provided in the lower court’s decision, nor did it demonstrate a violation of federal law. Consequently, no further proceedings were initiated by the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Plaintiff v. Cantonal Court of Appeal (Employment Dispute): Initially, a court in Basel-Stadt dismissed the individual's case due to a withdrawal of the claim, ordering the individual to pay legal costs to the company. The Appellationsgericht of Basel-Stadt then rejected the individual's appeal against this decision. Subsequently, the individual sought to challenge the Appellationsgericht's ruling at the Federal Tribunal. However, the complaint was found to be inadequately substantiated, as it did not effectively address the reasons provided in the lower court’s decision, nor did it demonstrate a violation of federal law. Consequently, no further proceedings were initiated by the Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to a lack of sufficient substantiation.
Used to reject the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Basis for exempting the appellant from court fees under exceptional circumstances.
Basis for denying compensation to the opposing party.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_433/2021
Urteil vom 24. September 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Nicola Moser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
vom 16. Juli 2021 (BEZ.2021.37).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 schrieb das Zivilgericht Basel-Stadt in einem vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin eingeleiteten Forderungsprozess das Verfahren zufolge Klagerückzugs als erledigt ab und verurteilte den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'344.80 an die Beschwerdegegnerin.
Mit Entscheid vom 16. Juli 2021 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine vom Beschwerdeführer gegen den zivilgerichtlichen Entscheid vom 6. Mai 2021 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 6. September 2021 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Juli 2021 Beschwerde zu erheben.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Beschwerdegegnerin reichte dem Bundesgericht am 10. September 2021 unaufgefordert eine Stellungnahme ein.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 6. September 2021 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Juli 2021 auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Er erwähnt zwar das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), zeigt jedoch nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz entsprechende Bestimmungen verletzt haben soll ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Eingabe vom 6. September 2021 erfüllt damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Unter den gegebenen Umständen ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2021
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann