Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_433/2012 KI-generiert

Building Consortium v. Condominium Owners (Admissibility of Appeal Against Interim Decision on Preliminary Evidence)

Geschäftsnummer 4A_433/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute regarding a purchase agreement, where one party requested a precautionary examination of certain property units to assess defects and sought the appointment of an expert for evidence collection. Initially, a district court denied this request, but the higher court granted the appeal, nullifying the district court's decision and directing the case back for further proceedings. The dissatisfied party later filed a complaint with the Federal Tribunal to overturn the higher court's ruling. However, the Federal Tribunal determined that the complaint was inadmissible, as it did not meet the necessary legal requirements for appeal regarding immediate and irreparable harm. Consequently, the court placed the associated legal costs on the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Building Consortium v. Condominium Owners (Admissibility of Appeal Against Interim Decision on Preliminary Evidence): Initially, a district court denied this request, but the higher court granted the appeal, nullifying the district court's decision and directing the case back for further proceedings. The dissatisfied party later filed a complaint with the Federal Tribunal to overturn the higher court's ruling. However, the Federal Tribunal determined that the complaint was inadmissible, as it did not meet the necessary legal requirements for appeal regarding immediate and irreparable harm. Consequently, the court placed the associated legal costs on the appellants.

Schlagwörter

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Kaufvertrag vorsorgliche Beweisaufnahme Vorentscheid Stockwerkeinheit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids fristlose Entlassung Legitimation gegen Baubewilligung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The Tribunal applied this article for the non-admission (non-entrée en matière) of the evidently inadmissible appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the appellants to bear the judicial costs.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Mentioned in connection with Art. 66 Abs. 3 BGG to deny the respondent compensation for an unsolicited submission.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was declared inadmissible because the prerequisite conditions for challenging an interlocutory decision under this article were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_433/2012

Urteil vom 3. September 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

Baugesellschaft X.________,

bestehend aus:

Y.________ AG,

Z.________ AG,

Q.________ SA,

R.________ AG,

alle vier vertreten durch Advokat Christoph Grether,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

A.________,

vertreten durch MLaw Andrea Franco Stöhr,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kaufvertrag; vorsorgliche Beweisaufnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 3. Mai 2012.

In Erwägung,

dass der Beschwerdegegner am 16. Januar 2012 beim Bezirksgericht Maloja das Gesuch stellte, es sei durch das Gericht für bestimmte Stockwerkeinheiten eine vorsorgliche Beweisaufnahme betreffend Mängel anzuordnen und ein Sachverständiger zu ernennen, der mit der Durchführung der Beweisaufnahme zu beauftragen sei;

dass das Bezirksgericht Maloja das Gesuch mit Entscheid vom 3. Februar 2012 abwies;

dass der Beschwerdegegner mit Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte, das mit Urteil vom 3. Mai 2012 das Rechtsmittel guthiess, den erstinstanzlichen Entscheid aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Durchführung der Beweisaufnahme an die Vorinstanz zurückwies;

dass die Beschwerdeführerinnen am 23. Juli 2012 Beschwerde beim Bundesgericht einreichten mit den Anträgen, es sei in Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 2012 vollumfänglich aufzuheben, eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

dass die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 26. Juli 2012 aufgefordert wurden, bis zum 29. August 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass der Kostenvorschuss fristgemäss bezahlt wurde;

dass der Beschwerdegegner am 3. August 2012 unaufgefordert eine Eingabe einreichte, mit welcher er die Abweisung der Beschwerde beantragte, sofern auf diese einzutreten sei;

dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 27. August 2012 zu jener des Beschwerdegegners vom 3. August 2012 Stellung nahmen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);

dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2012 - wie im Übrigen auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 27. August 2012 - diesbezüglich nichts vorgebracht wurde;

dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss ( BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 522 E. 1.3; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190), nicht ersichtlich ist;

dass es sodann angesichts der mit der Beschwerde gestellten Anträge ausgeschlossen ist, dass die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen könnte;

dass demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass der Beschwerdegegner für die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 3. August 2012 keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG );

dass damit offen bleiben kann, ob diese Eingabe aus dem Recht zu weisen ist, weil ihr Verfasser den Beschwerdegegner vor Bundesgericht nicht vertreten darf, wie die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2012 vorbrachten;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin