Dismissal of corporate liability appeal for insufficient legal reasoning under statutory motivation requirements.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal against a cantonal appellate judgment concerning corporate liability, leaving the lower court's partial allowance of the damages claim and dismissal of the remainder fully in force, with the appellants bearing the procedural costs. The underlying dispute originated from a civil action seeking payment of one hundred thousand Swiss francs based on corporate liability rules, which the first-instance court partially granted in the amount of twenty thousand francs and the cantonal high court subsequently confirmed upon cross-appeals. The Supreme Court based its dismissal on procedural grounds, ruling that the submission manifestly failed to satisfy the statutory motivation requirements set forth in Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, thus warranting a non-entry decision under Article 108 paragraph 1 letter b of the same statute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Dismissal of corporate liability appeal for insufficient legal reasoning under statutory motivation requirements: Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_432/2025
Urteil vom 22. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. D.________,
2. E.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Nievergelt Giston,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, vom 11. August 2025 (ZR2 24 27).
Erwägungen:
1. Mit Klage vom 8. Februar 2021 beantragten die Beschwerdeführer beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, ihnen Fr. 100'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. August 2020 zu bezahlen. Das Regionalgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegner, den Beschwerdeführern Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. August 2020 zu bezahlen. Im Übrigen schrieb es die Klage als erledigt ab bzw. es wies sie ab, soweit es darauf eintrat.
Das Obergericht des Kantons Graubünden wies mit Urteil vom 11. August 2025 sowohl die Berufung der Beschwerdeführer als auch die Anschlussberufung der Beschwerdegegner ab, soweit es auf diese eintrat. Zugleich bestätigte das Obergericht das Urteil des Regionalgerichts vom 26. Oktober 2023.
Dagegen erheben die Beschwerdeführer am 11. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Diese Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner