Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_432/2024 KI-generiert

Tenant Seeks Lease Extension Despite Res Judicata Settlement

Geschäftsnummer 4A_432/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant, who rented a 3.5-room apartment and office space from the respondent (his son), agreed to terminate these rental agreements by April 30, 2024, without extension, during a previous mediation process. Later, he sought an extension for these agreements via a new mediation request, which the Bern-Mittelland Arbitration Authority rejected, deeming it as res judicata (a matter already judged). His subsequent appeal to the Bern Court of Appeal was dismissed on similar grounds, with the court also rejecting his request for free legal aid. The appellant then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the rental extension issue and provision of free legal aid, which was previously denied due to lack of prospect.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 1 BGG; Tenant Seeks Lease Extension Despite Res Judicata Settlement: Later, he sought an extension for these agreements via a new mediation request, which the Bern-Mittelland Arbitration Authority rejected, deeming it as res judicata (a matter already judged). His subsequent appeal to the Bern Court of Appeal was dismissed on similar grounds, with the court also rejecting his request for free legal aid. The appellant then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a review of the rental extension issue and provision of free legal aid, which was previously denied due to lack of prospect.

Schlagwörter

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Mieterstreckung unentgeltliche Rechtspflege Erstreckung des Mietverhältnisses Rechtskraft Prozesserledigung Ausweisung des Mieters Mitmieter Gültigkeit der Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained (non-entrée en matière).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the applicant's request for free legal assistance for the federal court proceedings because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because of the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_432/2024

Urteil vom 26. August 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterstreckung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 18. Juni 2024

(ZK 24 155 und ZK 24 156).

Erwägungen:

1.

1.1. B.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) vermietete seinem Vater A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine 3.5-Zimmerwohnung sowie der C.________ AG, deren einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer ist, eine Büroräumlichkeit, beide (...) in U.________, zu einem monatlichen Mietzins von total Fr. 1'500.--.

Am 26. September 2023 schlossen die Parteien im Verfahren BM 23 2242 vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland einen Vergleich ab, in dem sie die Auflösung der beiden Mietverhältnisse per 30. April 2024 vereinbarten und eine Erstreckung ausschlossen.

1.2. Mit Schlichtungsgesuch vom 22. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) sinngemäss um (erneute) Erstreckung «des Mietverhältnisses».

Mit Entscheid vom 11. April 2024 trat die Schlichtungsbehörde auf dieses Gesuch nicht ein. Sie erhob keine Verfahrenskosten.

Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Juni 2024 nicht ein. Gleichzeitig wies es das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab.

1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2024 beim Bundesgericht Beschwerde. Er ersucht ferner darum, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, eventuell seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

2. Vorliegend ist keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen gegeben. Die Höhe des Streitwerts beläuft sich nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall auf Fr. 9'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ist angesichts dieser Höhe des Streitwerts unzulässig ( Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG ). Der Beschwerdeführer macht sodann nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend, geltend, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Eingabe des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln.

3. In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ).

Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 118 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was der Beschwerdeführer mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (sog. Sachverhaltsrüge; Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).

4. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, im kantonalen Beschwerdeverfahren sei nur noch die Erstreckung des Mietverhältnisses der Privatwohnung des Beschwerdeführers, nicht jedoch der von der C.________ AG gemieteten Geschäftsräume (...) in U.________ strittig. Zur Begründung ihres Nichteintretens auf die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz, die Schlichtungsbehörde habe einen Nichteintretensentscheid gefällt, weil eine bereits abgeurteilte Sache vorliege (res iudicata). Dass die Schlichtungsbehörde zu Recht von einer res iudicata ausgegangen sei, bestreite der Beschwerdeführer nicht. Soweit der Beschwerdeführer den gerichtlichen Vergleich anfechten wolle, weil er zur Unterzeichnung der Vereinbarung vom 23. September 2023 genötigt und vor der Schlichtungsbehörde ungenügend angehört worden sei, hätte er das Rechtsmittel der Revision ergreifen müssen, das indessen nicht bei der Vorinstanz, sondern bei der Schlichtungsbehörde einzureichen gewesen wäre. Im Beschwerdeverfahren könne er damit nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer trage damit keine genügende Beschwerdebegründung vor. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies die Vorinstanz sodann ab, weil sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweise.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt offensichtlich nicht in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vorstehende Erwägung 3) genügenden Weise dar, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt auf diese Erwägungen auf seine kantonale Beschwerde nicht eintrat und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Vielmehr trägt er dem Bundesgericht im Wesentlichen bloss seine Sicht der Dinge vor, wobei er den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben ergänzt, ohne dazu Sachverhaltsrügen zu substanziieren. Dies insbesondere auch, soweit er dafür hält, der "vorliegende Fall" sei ganz bestimmt nicht aussichtslos, sondern sehr aussichtsreich, weil es sich um bedrohte schutzwürdige Interessen eines Bürgers dieses Landes gehe, der sein Leben lang gearbeitet und seine bürgerlichen Pflichten bis vor einem Jahr gewissenhaft mit Würde erfüllt habe.

Die Beschwerde enthält damit keine Begründung, die den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügen würde.

5. Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten der Schlichtungsbehörde im ersten Verfahren BM 23 2242, das mit dem Vergleich vom 26. September 2023 endete, als willkürlich rügt, verkennt er dass dieses nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist, weshalb er damit vorliegend nicht gehört werden kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).

6. Auf die Beschwerde kann damit nicht eingetreten werden ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer