Claimant v. Defendant (Non-Admittance of Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two parties, where one party filed a claim against the other on July 17, 2013, at a district court. The district court concluded the proceedings on February 17, 2014, due to a settlement, imposing court costs on the claimant but opting to cover these costs through a court fund due to the provision of free legal aid. Subsequently, the claim filed by the claimant against the district court's decision was dismissed by the Zurich Cantonal Court on June 3, 2014. The claimant then sought to challenge this ruling in the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was deemed inadmissible due to procedural shortcomings, including the reliance on unsubstantiated new facts and a lack of engagement with the previous court's reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Claimant v. Defendant (Non-Admittance of Appeal): The district court concluded the proceedings on February 17, 2014, due to a settlement, imposing court costs on the claimant but opting to cover these costs through a court fund due to the provision of free legal aid. Subsequently, the claim filed by the claimant against the district court's decision was dismissed by the Zurich Cantonal Court on June 3, 2014. The claimant then sought to challenge this ruling in the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was deemed inadmissible due to procedural shortcomings, including the reliance on unsubstantiated new facts and a lack of engagement with the previous court's reasoning.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible based on this procedural provision regarding simplified procedure.
Applied to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_430/2014
Urteil vom 23. Juli 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Bosshardt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Juni 2014.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2013 beim Bezirksgericht Meilen eine Forderungsklage gegen den Beschwerdegegner anhängig machte;
dass das Bezirksgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Februar 2014 das Verfahren infolge Vergleichs als erledigt abschrieb, die Gerichtskosten auf Fr. 1'500.-- festsetzte und diese dem Beschwerdeführer auferlegte, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse nahm;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Juni 2014 auf die vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss eingereichte Beschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Juni 2014 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll ( BGE 133 III 393 E. 3);
dass der Beschwerdeführer diese Grundsätze offensichtlich verkennt, wenn er sich in seiner Beschwerdebegründung durchwegs auf nicht vorinstanzlich festgestellte bzw. neue Tatsachen beruft, ohne darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung im bundesgerichtlichen Verfahren erfüllt sein sollen;
dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni