Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_425/2025 KI-generiert

Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Legal Reasoning and Failure to Meet Statutory Substantiation Requirements

Geschäftsnummer 4A_425/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding tenant eviction and failure to meet appellate substantiation requirements, rendering the lower appellate court's refusal to enter into the matter final and leaving the eviction order in force. The dispute arose from a tenant challenging an appellate decision that dismissed their appeal against an eviction order for an apartment due to insufficient reasoning in the notice of appeal. The decision was based on Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, which mandate stringent substantiation requirements for federal appeals and allow for summary dismissal when these are clearly unmet.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Legal Reasoning and Failure to Meet Statutory Substantiation Requirements: Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Schlagwörter

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Mieterausweisung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_425/2025

Urteil vom 13. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________-Anlagestiftung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung,

vom 3. September 2025 (Z2 2025 41).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 11. August 2025 wies das Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin an, die 5.5-Zimmer-Wohnung im 7. Obergeschoss an der U.________strasse, V.________, bis spätestens Montag, 1. September 2025, zu räumen und der Beschwerdegegnerin unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben.

Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 11. August 2025 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein.

Mit Eingabe vom 9. September 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. September 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Verfügung vom 10. September 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann