Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_424/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Unsubstantiated Legal Aid Challenge

Geschäftsnummer 4A_424/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who appealed a decision denying them free legal assistance. Initially, the request for free legal assistance was denied by a single judge at the District Court of Kriens on August 8, 2022. Subsequently, the Lucerne Cantonal Court dismissed the individual's appeal against this decision on September 9, 2022, due to inadequate reasoning in their appeal submission. The individual then approached the Swiss Federal Tribunal on September 27, 2022, seeking to challenge the decision of the Lucerne Cantonal Court, indicating an intention to appeal with additional submissions made on October 2, 2022. The Federal Tribunal assessed the admissibility of the appeal based on procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Unsubstantiated Legal Aid Challenge: Initially, the request for free legal assistance was denied by a single judge at the District Court of Kriens on August 8, 2022. Subsequently, the Lucerne Cantonal Court dismissed the individual's appeal against this decision on September 9, 2022, due to inadequate reasoning in their appeal submission. The individual then approached the Swiss Federal Tribunal on September 27, 2022, seeking to challenge the decision of the Lucerne Cantonal Court, indicating an intention to appeal with additional submissions made on October 2, 2022. The Federal Tribunal assessed the admissibility of the appeal based on procedural requirements.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Zulässige Gründe Prozessvoraussetzung Einrede der Verfassungswidrigkeit Untätigkeitsklage Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient justification (mangelnder Begründung).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Court waived the imposition of court costs under exceptional circumstances when dismissing the appeal.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_424/2022

Urteil vom 2. November 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. September 2022 (1C 22 28).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 8. August 2022 wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kriens ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Mit Entscheid vom 9. September 2022 trat das Kantonsgericht Luzern auf eine vom Beschwerdeführer gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 8. August 2022 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein.

Mit Eingabe vom 27. September 2022 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. September 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 2. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.

Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2).

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Beschwerdeeingaben vom 27. September und 2. Oktober 2022 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Luzern vom 9. September 2022 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Stattdessen unterbreitet er dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Beilagen in unzulässiger Weise seine Sicht der Dinge. Damit verfehlt er die gesetzlichen Begründungsanforderungen. Soweit sich die Beschwerde zudem unmittelbar gegen den Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Kriens vom 8. August 2022 richtet, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann